Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 18.04.1969 – 4 StR 19/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
119 088 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 19/69 URTEIL
1.
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Dieter Ze aus OWW, geboren am 1937 in ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Hilfsmaler Hans B aus OD, seboren an GEB 953 in 3 Schlesien, zur Zeit in Un-
tersuchungshaft, T geborene B eaus geboren am 1941 Niederschlesien, zur Zei n Untersu-
wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes u.a.
die Hausfrau _ W
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. April 1969 in der Sitzung vom 18. April 1969, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvalt (iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE, EEE, als Verteidiger des Angeklagten Dieter TB: Rechtsanwalt aD, GERD ‚ als Verteidiger des Angeklagten Hans Bw, Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Münster (Westf.) vom 19. Juni 1968 in den Schuldsprüchen wie folgt geändert:
1. Der Angeklagte Dieter TB ist schuldig: des Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwe-
rem Raub,
des Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwe-
rem Raub und
des versuchten Mordes.
2. Der Angeklagte Hans BB ist schuldig: des Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, der räuberischen Erpressung, des Mordes in Tateinheit mit versuchten schwerem Raub und des versuchten Mordes.
3. Die Angeklagte Wally TB ist schuldig: des Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, der Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zu versuchtem schwerem Raub und mit Beihilfe zu versuchtem Mord.
Die gegen die drei Angeklagten in Fall Gun (versuchter schwerer Raub oder Beihilfe hierzu) und im Fall Conrad Br (Morä oder Beihilfe hierzu) verhängten Einzelstrafen sowie die gegen die Angeklagte Wally TB wegen Beihilfe zum versuchten Mord im Fall Wilhelm Br verhängte Einzelstrafe und sämtliche Gesamtstrafen werden aufgehoben.
Die Angeklagten Dieter TEE una Hans EEE werden zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Im übrigen wird die Sache zur Festsetzung neuer Gesamtstrafen aus den bestehen gebliebenen Einzelstrafen hinsichtlich der Angeklagten Dieter Tin und BGB, zur neuen Straffestsetzung und Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der Angeklagten Wally TED, zur Entscheidung über die Nebenstrafen
und Nebenfolgen sowie zur Entscheidung über die
Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
As
Das Schwurgericht hat den Angeklagten Dieter Tu» wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichen schwerem Raub (Fall SD -Faiimp - a), wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes (Fall GE , wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (Fall Conrad Br) und wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes (Fall Wilhelm Br) zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Den Angeklagten DD nat das Schwurgericht wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub, wegen räuberischer Erpressung (STE CEEEEEEEEEED) , wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes (CD und wegen zwei versuchter Morde (Conrad und Wilhelm Br) zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Angeklagte Wally ist wegen gemeinschaft-
lichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gemeinschaftli-
chem schweren Raub (D- Ti) , wesen Beihilfe
zu versuchtem schwerem Raub (CP) unä wegen Beihilfe
I
zu versuchtem Mord in zwei Fällen (Conrad und Wilhelm Br) zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
B.
Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten fechten das Urteil mit der Revision an.
I- Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel ist beschränkt auf die Verurteilung der Angeklagten wegen des an Conrad Br verübten Tötungsverbrechens. Trotz dieser Beschränkung erfaßt es jedoch auch die Verurteilung der Angeklagten Dieter Tu und BEE wegen versuchten schweren Raubes und die Verurteilung der Angeklagten Wally Tg wesen Beihilfe zum versuchten Mord im Fall Wilhelm Brggpunäd wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub, da insoweit zwischen den verschiedenen Straftaten nicht, wie das Landgericht annimmt, Tatmehrheit, sondern Tateinheit vorliegt, wie bei
der Behandlung der Revisionen der Angeklagten darzulegen
sein wird. Die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt insoweit auch zu Gunsten der Angeklagten (§ 301 StPO).
Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie erstrebt im Fall Conrad Br die Verurteilung der Angeklagten Dieter Te uni ED wegen vollendeten Mordes und der Angeklagten Wally TED wegen Beihilfe hierzu. Die Revision muß Erfolg haben.
Der Angeklagte Dieter TB hatte den geladenen und gespannten Trommelrevolver in der Hand, als Conrad Br» zum Schutze der beiden Frauen in dem überfallenen Ladenge-
schäft GE eincrift. To war nach den Feststel-
wtf
lungen bereit, auf Menschen zu schießen und dabei deren Tod bewußt in Kauf zu nehmen. Als er erkannte, daß ihn Conrad Br nit einem Kleinkalibergewehr bedrohte, drehte er "seinen Oberkörper ruckartig nach links in der Absicht, auf den sich ihm in den Weg stellenden Br zu schießen", wobei er bewußt in Kauf nahm, daß dieser von dem Schuß möglicherweise tödlich getroffen werden könne. Aus seinem Revolver löste sich ein Schuß, der Br@ß®aus einer Entfernung von einem Meter tödlich ins Gesicht traf.
Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, ob der Angeklagte TlBien Revolver willentlich abgedrückt hat, oder ob ihm Br zuvorgekommen ist und der Schuß aus dem Revolver dadurch gelöst worden ist, daß ein Geschoß aus dem Kleinkalibergewehr des Br den am Abzug des Revolvers liegenden Zeigefinger ME ] traf. Entgegen der Auffassung des Schwurgerichts kommt es jedoch hierauf für die rechtliche Beurteilung nicht an.
Die Ansicht des Schwurgerichts, die Handlungsweise des Angeklagten Te erfülle nicht den Tatbestand einer vollendeten vorsätzlichen Tötung, sondern nur den der versuchten vorsätzlichen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, beruht offenbar auf der Vorstellung, durch das vorsätzliche Dazwischentreten des Conrad Bro sei der ursächliche Zusanmenhang zwischen der bedingt auf die Tötung des Bruns gerichteten Handlung des Angeklagten und dem tödlichen Erfolg unterbrochen worden, so daß dieser Erfolg dem Angeklagten nicht mehr als ein von ihm vorsätzlich herbeigeführter zugerechnet werden könne. Diese Ansicht ist jedoch rechtlich nicht haltbar.
Das vorsätzliche Tun des Verletzten schließt nur dann den Ursachenzusammenhang aus, wenn es bewirkt, daß der Er-
folg überhaupt nicht mehr auf das Verhalten des Täters zurückzuführen ist (BGH Urteil vom 3. Dezember 1953,
4 StR 378/53). Unmittelbar ursächlich für den Tod des Conrad Br waren zwei Vorgänge: Eine Handlung des Angeklagten, darin bestehend, daß er sich, die geladene und gespannte Waffe in der Hand, plötzlich dem Br zukehrte, um auf ihn zu schießen, und, nicht ausschließbar, eine Handlung des Getöteten, durch die der tödliche Schuß ausgelöst wurde. Keine dieser Handlungen kann weggedacht werden, ohne daß auch der Erfolg entfiele. Daher kann der ursächliche Zusammenhang zwischen der Handlung des Angeklagten und dem Tod des Br nicht deswegen geleugnet werden, weil der tödliche Schuß möglicherweise nicht durch den Angeklagten, sondern durch den Getöteten ausgelöst wurde.
Der Angeklagte hat diesen Erfolg nicht, wie das Schwurgericht meint, fahrlässig, sondern vorsätzlich herbeigeführt. Zwar entsprach der tatsächliche Verlauf - immer unterstellt, daß der Angeklagte nicht willentlich die Waffe abgedrückt hat — nicht den Vorstellungen und dem Willen des Angeklagten. Ein von den Vorstellungen und dem Willen des Täters abweichender Ursachenablauf schließt aber dessen Verantwortlichkeit für den Erfolg nicht ohne weiteres aus. Zum Vorsatz gehört zwar eine mehr oder minder bestimmte Vorstellung davon, auf welche Weise der vorgestellte Erfolg herbeigeführt werden wird. Jedoch ist eine sichere, alle Abweichungen ausschließende Lenkung des Geschehens nicht möglich. Andernfalls hätte die Überzeugung, daß es auch einen bedingten Vorsatz gebe, keine sachliche Berechtigung. Daher wird dem Verursacher eines Erfolges dieser auch dann als ein vorsätzlich herbeigeführter zugerechnet, wenn zwar der Eintritt des Erfolges
den Vorstellungen und dem unbedingten oder auch nur dem bedingten Willen des Handelnden entspricht, nicht aber
im einzelnen der wirkliche Ablauf der Geschehnisse, die
zu dem Erfolg hingeführt haben. Abweichungen von dem vorgestellten Verlauf schließen den Vorsatz nicht aus, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach der Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und wenn sie an der rechtlichen Bewertung nichts ändern (RGSt 70, 257; BGH Urteil vom 6. Mai 1954, 3 StR 845/53).
Der Angeklagte hatte den Vorsatz, sich auf jeden Fall "frei zu schießen", wobei er die Tötung von Menschen billigend in Kauf nahm. Er hat seine scharf geladene und schußbereite Waffe auf Br gerichtet, um zu schießen, und er hätte geschossen, wenn nicht Br vorher geschossen hätte. Daß sich der Schuß aus der Pistole des Angeklagten durch irgendeinen Zufall früher lösen konnte, als er es wollte, lag nicht so außerhalb jeder Erfahrung, daß dem Angeklagten der Erfolg nicht mehr als ein von ihm vorsätzlich herbeigeführter zugerechnet werden könnte. An der rechtlichen Bewertung der Tat des Angeklagten ändert der von dem gewollten abweichende wirkliche Verlauf nichts.
Dieselben Erwägungen gelten, soweit die Angeklagten EBGEEB vr walıy TB der Mittäterschaft oder der Beihilfe zum versuchten Mord in diesem Falle schuldig befunden worden sind. Auch insoweit muß daher die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg haben. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagten verwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten Dieter To
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Autostraßenraubes nach § 316 a StGB im Falle Se PANNE ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob auch Überfälle auf haltende Kraftfahrzeuge unter § 316 a StGB fallen, wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in BGHSt 18, 170, 171 annimmt, kann unentschieden bleiben. Die Angeklagten TB una BEE Haben unter Mitwirkung der Angeklagten Wally TOD den Tatbestand des § 316 a StGB jedenfalls dadurch verwirklicht, daß sie Sy raiigegen seinen Willen in seinem Kraftwagen an eine einsame Stelle im Wald verschleppt haben, um sich seines Fahrzeugs zu bemächtigen.
Mit Recht hat es das Schwurgericht abgelehnt, § 316 a Abs. II StGB anzuwenden. Was die Revision dagegen vorbringt, geht an der Tatsache vorbei, daß die Angeklagten einen vollendeten Raub begangen haben, von dem sie nicht mehr im Sinne des § 316 a Abs. II StGB zurücktreten konnten.
Im übrigen bekämpft die Revision nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts.
Rechtlich unzutreffend ist allerdings die Annahne von Tatmehrheit zwischen dem versuchten schweren Raub im Falle MED una dem nach richtiger Auffassung vollendeten Mord an Conrad Brp- In Wirklichkeit handelt es sich um eine Tat im Sinne des § 73 StGB. Der Angeklagte Dieter TG war zusammen mit BED in das Ladengeschäft in Raubabsicht eingedrungen mit dem Vorsatz, gegen jeden, der sich ihm entgegenstellen würde, die Schußwaffe zu gebrauchen. Der Raubversuch war noch nicht beendet, der Angeklagte und ED standen noch mit gezogenen und schußbereiten Waffen in dem Ladengeschäft der Inhaberin
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und ihrer Angestellten gegenüber, als Conrad Brfggden Frauen zu Hilfe kommen wollte und der Angeklagte die geladene Waffe auf ihn richtete. Diese gegen die Person
des Conrad Br@ßß9 gerichtete Gewalthandlung war noch ein _Meil der Ausführungshandlungen des geplanten Raubes und stand mit diesem in engem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang.
Anders verhält es sich mit dem versuchten Mord an Wilhelm Br» Auf diesen hat der Angeklagte TB z*.- schossen, um sich den Fluchtweg frei zu machen, nachdem der Raub bereits gescheitert und der Versuch somit beendet war. Dieser Mordversuch ist daher eine rechtlich selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB.
Rechtlich unbedenklich ist der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit er den Angeklagten Dieter TEE petrifft. Ein Teilnehmer an einer Straftat kann auch dann die Tat im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen haben, wenn er es nicht eigenhändig gelenkt hat (BGHSt 10, 333).
III. Die Revision des Angeklagten BE oo]
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Die Revision hat zum Teil Erfolg.
Die Aufklärungsrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da keine Beweismittel angegeben sind, deren Benutzung sich dem Schwurgericht hätte aufdrängen sollen.
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In sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer ebenfalls die Anwendung des § 316 a im Falle Sp >. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten TE 3-- zug genommen.
Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer ferner dagegen, daß ihn das Schwurgericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts als Mittäter der Mordversuche an Conrad und Wilhelm Br verurteilt hat. (Darauf, daß im Fall Conrad Br in Wirklichkeit eine vollendete Tat vorliegt, ist bereits bei der Erörterung der Revision der Staatsanwaltschaft hingewiesen worden).
Die Revision vermißt zu Unrecht Feststellungen über einen Tatbeitrag des Angeklagten BB. Dieser bestand darin, daß er sich mit geladener Schußwaffe an dem Raubüberfall auf das Geschäft der Frau CD beteiligte, in dem Bewußtsein, daß sich der Angeklagte TB auf jeden Fall "freischießen" werde, wenn ihm jemand entgegentreten würde. Die Überlegungen, die die Revision über den Begriff des "Freischießens" anstellt, liegen neben der Sache. Dieser Begriff ist allerdings an sich mehrdeutig. Die Urteilsgründe ergeben indessen eindeutig die Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte io 5] damit gerechnet hat, Dieter TED verüe, wenn er gestellt würde, auf Menschen schießen, und daß BB iabei auch die Tötung eines Menschen billigend in Kauf nahm (UA S. 108). Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt auch die Auffassung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte eo 34 |] dabei nicht nur als Gehilfe, sondern mit Täterwillen handelte.
Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem versuchten schweren Raub und
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dem vollendeten Mord an Conrad Br. In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Angeklagten BB aus äenselben Gründen wie bei dem Angeklagten TB insoweit um eine Tat im Sinne des § 73 StGB.
IV. Die Revision der Angeklagten Wally Ti»
Diese Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt, daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich. Im übrigen hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
Die Ausführungen der Revisionsbegründung zur Sachrüge verlassen zwar durchwegs den Boden der Feststellungen des Schwurgerichts. Sie können daher in diesem Rechtszug keine Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung der Revision, die Angeklagte habe die Taten im Nötigungsstand (§ 52 StGB) begangen.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist an sich die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu den Tötungsverbrechen ihres Ehemannes. Der äußere und innere Tatbestand ist insoweit ausreichend nachgewiesen. Die Angeklagte hat nach der Überzeugung des Schwurgerichts insbesondere auch damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen, daß ihr Ehemann oder ihr Bruder bei dem geplanten Raub einen Menschen töten würden.
Rechtlich unzutreffend ist jedoch die Annahme mehrerer rechtlich selbständiger Beihilfehandlungen. Die Gehilfentätigkeit der Angeklagten bestand darin, daß sie die Mitangeklagten zum Tatort fuhr und in der Nähe in ihren
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Kraftwagen wartete. Mit dieser im Rechtssinne einheitlichen Handlung hat sie zu dem Raubversuch, dem Mord an Conrad Bregp und dem versuchten Mord an Wilhelm Br Beihilfe geleistet. Es liegt also nur eine Tat vor.
C
Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht veranlaßt sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst und ändert die Schuldsprüche entsprechend den vorstehenden Ausführungen. Die Angeklagten Dieter Tg und EEEED haben lebenslanges Zuchthaus verwirkt, auf das nach § 354 Abs. I StPO vom Revisionsgericht zu erkennen ist. Im übrigen sind die Einzel- und Gesamtstrafen im Fall Ce - Br in dem aus dem Urteilssatz ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen, Mit den Gesamtstrafen sind auch die Nebenentscheidungen über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, die Entziehung der Fahrerlaubnisse und die Einziehung von Gegenständen aufgehoben. Insoweit muß das Schwurgericht neu entscheiden.
Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal