Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 12.03.1969 – 4 StR 612/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2128 0°C BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 612/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Baumeister Kurt zZ EEE zu: vamme-WEB, zevoren am EEE 1902 in <euiiED,
Ere. Dame
2. den vereidigten Wiegemeister Alois C EEEED aus Vi , dort geboren am 1924,
wegen Betrugs u.a.
Jr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. m:.: ME
als Verteidiger des Angeklagten ZU
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Dezember 1967 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte 2 ist wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, der Angeklagte CE «egen Beinilfe zum fortgesetzten Betrug zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Beide Angeklagte rügen Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Beide Revisionen sind unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten Zw»
1. Die Verfahrensrügen
a) Die Rüge der Verletzung der §§ 240 Abs. 2, 338 Nr. 8, 1536 a, 244 Abs. 2 StPO geht fehl. Eine Beschneidung des dem Verteidiger gemäß § 240 Abs. 2 StPO zustehenden Fragerechts ist nicht ersichtlich. Da die Fragen, die nach Ansicht der Revision zu Unrecht nicht zugelassen worden sein sollen, bereits vom Vorsitzenden gestellt und auch beantwortet waren, konnten sie gemäß § 241 Abs. 2 StPO vom Vorsitzenden als unzulässig und deshalb ungeeignet zurückgewiesen werden. Der Antrag auf wörtliche Protokollierung der von der Verteidigung formulierten angeblichen Aussagen der Zeugen Tg, ED uni SB ist von der Strafkammer mit zutreffender Begründung abgelehnt worden, weil es auf den Wortlaut nicht ankam (§ 273 Abs. 3 StPO). Aus welchen Beweggründen die Verteidigung diesen Antrag gestellt und welche Folgerungen sie selbst aus der Ablehnung gezogen hat, ist ohne Bedeutung. Da der die Protokollierung ablehnende Beschluß rechtsfehlerfrei ergangen ist, kommt auch eine
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unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) nicht infrage. Dafür, daß nach § 136 a StPO verbotene Vernehmungsmittel angewendet worden sein sollen, trägt die Revision keine Tatsachen vor. Damit wird auch die sich auf "einen möglichen Verstoß gegen § 136 a StPo" beziehende Aufklärungsrüge gegenstandslos.
b) Die Beeidigung des Zeugen EEE verstieß nicht gegen die Vorschriften des § 60 Nr. 3 StPO. Der Beeidigung steht nur eine strafbare Mitwirkung des Zeugen an der Haupttat im Wege. Diese aber setzt voraus, daß der Zeuge, von seinem Standpunkt aus gesehen, die strafbare Handlung des Täters in der gleichen Richtung wie dieser fördern will. Daß EB in einer solch strafbaren Weise mitgewirkt hat, behauptet auch die Revision nicht. Selbst wenn also Ef seine Prüfungspflicht fahrlässig verletzt haben sollte, hat er sich nicht einer Mitwirkung an der Straftat des Angeklagten i. S. des § 60 Nr. 3 StPO schuldig gemacht (BGHSt 10, 65, 68).
c) Die Ablehnung des in der Hauptverbandlung vom 14.12.1967 gestellten Hilfsbeweisamtrags begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision hier rügt, die Ablehnung entspreche nicht den Formvorschriften für die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags, ist sie unverständlich. Es ist nicht erforderlich, daß die Urteilsgründe Datum und wörtlichen Inhalt eines Hilfsbeweisamtrags wiedergeben. Es muß nur das Beweisthema aus dem Zusammenhang ersichtlich sein. Dieses Erfordernis ist erfüllt. Entgegen der Darstellung der Revision ist bei der ablehnenden Entscheidung im Urteil auch der Grund für die Ablehnung mitgeteilt. Die Kammer geht zu Recht
davon aus, daß die behaupteten Gegenforderungen der
Fa. ME den festgestellten Vermögensschaden nicht berühren. Der Vermögensschaden, der darim besteht, daß begründete Rückzahlungsansprüche des landes nicht geltend gemacht wurden, war nach der 17. Abschlagszahlung endgültig entstanden. Die Revision mißachtet, daß bei dieser letzten Abschlagszahlung die vorgelegten Wiegekarten "abschließend" auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft worden waren und daß eine erneute Prüfung nicht vorgesehen war (UA S. 18, 36). Da damit also der Bauherr von der Verwendung unrichtiger Wiegekarten keine Kenntnis mehr erlangen konnte, war sein Vermögensschaden ein endgültiger. Da damit weiterhin die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen unterblieb, konnte der Schaden auch nicht durch angebliche Gegenansprüche oder zusätzliche Ansprüche "ausgeglichen" werden. Diese Gegenansprüche belasten das Vermögen des Landes vielmehr, wie die Kammer zutreffend ausführt, noch zusätzlich. Ihre Aufrechnung wäre im übrigen gemäß § 393 BGB auch unzulässig. Wenn die Kammer unter diesen Umständen eine weitere Beweisaufnahme daher für "nicht notwendig" hielt, so mag das zwar nicht dem Wortlaut des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen, es kann aber kein Zweifel darüber bestehen, daß die hilfsweise beantragte Beweiserhebung für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Das hat die Kammer auf UA S. 37, wie selbst die Revision zugesteht, ersichtlich auch gemeint.
d) Die Revision vermißt die Anhörung eines Sachverständigen, der bestätigen sollte, daß im Baugewerbe häufig fingierte Wiegekarten benutzt werden, um die vorläufigen Abrechnungsvorgänge zu erleichtern und zu
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beschleunigen. Selbst unterstellt, daß eine solche Berechnungsweise auch bei großen behördlichen Bauvorhaben üblich ist, hatte die Kammer keinen Anhaltspunkt ‚anzunehmen, daß auch hier zwischen den Lieferfirmen und dem Landesstraßenbauamt eine dahingehende Vereinbarung bestand. Der Angeklagte ZW natte sich weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung auf einen solchen Sachverhalt berufen. Der Angeklagte H@ hatte in der Hauptverhandlung vielmehr gestanden, daß ZW ihn vorgeschlagen habe, mit Hilfe gefälschter Wiegekarten "nicht gelieferte Hochofenschlacken in Rechnung zu stellen". Daß dies lediglich zu betrügerischen Zwecken und nicht etwa zur Beschleunigung der Abrechnung geschehen sollte, darüber bestand zwischen den Angeklagten, vor allem bei Ziegler und dem Revisionsführer CD ein Zweifel (UA S. 14, 24).
e) Auch die weitere Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Die Revision ist der Meinung, der Kammer "hätte auffallen müssen", daß hinsichtlich der Baustelle Essen-Frillendorf die Abrechnung der Schlackenmenge nicht von der Firma MB, sondern von der Firma Lei erstellt und dem Bauherrn vorgelegt worden war. Da die Firma MI» | Evi dieser Baustelle nur als Subunternehmer der Firma Le tätig geworden sei, habe sie ihre Rechnungen auch dieser und nicht dem Bauherrn vorgelegt. Nach Ansicht der Revision mußte sich daher der Strafkammer aufdrängen, die der Firma Ic von der Firma MW in Rechnung gestellten Schlackenmengen mit den tatsächlichen Lieferungen der Firma Br an die Firma MB zu vergleichen.
Bei diesen in ihrem Ausgangspunkt richtigen Überlegungen übersieht die Revision jedoch, daß nach den Feststellungen (UA S. 19) die Schlußrechnungen der Firma Ic für Essen-Frillendorf vom 8. und 21. August 1961 in den Positionen 11 und 17 nur diejenigen Mengen enthalten, die "durch von dem Angeklagten HB vorgelegte Wiegekarten der Firma Br" nachgewiesen worden waren. Danach hat die Firma Ic also zu den Positionen, die auch von der Strafkammer bei der Errechnung der Fehlmenge hinsichtlich des Bauobjekts Essen-Frillendorf allein berücksichtigt worden sind (UA S. 30), dem Bauherrn nur das in Rechnung gestellt, was ihr selbst von der Firma MM perechnet worden war. Ebensowenig mußte sich der Strafkammer eine weitere Aufklärung aufdrängen, weil die von der Verteidigung überreichte Rechnung der Firma MOB vom 29. Juni 1961 (Bi. 2689 £f d.A.) zu Position 11 eine geringere Menge Hochofenschlacke aufweist, als die Firma Ic in ihre Schlußrechnung vom 21. August 1961 übernommen hat. Denn weder ergibt der Wortlaut der Rechnung vom 29. Juni 1961 noch der Vortrag der Revision, daß es sich um eine Schluß- bzw. Gesamtabrechnung handelt, der die Gesamtmenge des gelieferten Materials entnommen werden könnte. Die Aufschrift: "Ill. Interne Verrechnung" spricht dagegen. Sie läßt vielmehr darauf schließen, daß es sich nur um eine Teilrechnung handelt, der bereits zwei Teilrechnungen vorausgegangen waren und der möglicherweise weitere gefolgt sind. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer ohne Verstoß gegen ihre Aufklärungspflicht ihrer Fehlmengen-Berechnung diejenigen Schlackenmengen zugrunde legen, die "durch vom Angeklagten Hg vorgelegte Wiegekarten der Firma Br nachgewiesen" waren.
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2. Die Sachrüge
Auch die sachlichrechtlichen Einwände gegen das Urteil bleiben ohne Erfolg.
a) Die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Ange-Klagten Hpnrißachten, daß das Geständnis dieses Angeklagten in seinem Kern und seinen wesentlichen Teilen durch Urkunden und vor allem sogar durch Angaben der übrigen Beteiligten erhärtet wird. Die Ausführungen der Strafkammer, in denen sie das auf UA S. 24 bis 27 in eingehender Beweiswürdigung darlegt, enthalten entgegen der Behauptung der Revision weder Denkfehler noch lassen sie Widersprüche erkennen. Die Revision verkennt, daß denkgesetzlich mögliche Folgerungen des Tatrichters im Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden. Soweit sie darauf hinweist, daß Hp von CE ohne Entgelt fingierte Wiegekarten über die verhältnismäßig geringe Höhe von etwa 600 to erhalten hatte, bevor ZU an ihn herantrat, übersieht sie die in der Hauptverhandlung getroffene Feststellung, daß diese Wiegekarten unwiderlegt nicht zu betrügerischen Zwecken verwendet werden sollten (UA S. 10). Wenn sich CB dann jedoch später zunächst sträubte, gegen Entgelt Wiegekarten auszustellen, so stellt das entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa eine "Ungereimtheit" dar. Das erklärt sich vielmehr daraus - und das ist auch die Überlegung der Strafkammer -, daß CE wuste, äieses Ansinnen werde an ihn nur gestellt, um aus sog. Iufttonnen rechtswidrige Vermögensvorteile zu erlangen.
b) Soweit die Revision rügt, die Strafkammer sei
nur deswegen zur Feststellung des Vermögensschadens gekommen, weil sie Begriff und Wesen der Abschlagszahlung verkannt habe, kann auf die Ausführungen unter Ziff.
I 1 c) verwiesen werden. Aus ihnen ergibt sich, daß die Kammer zu Recht auf die 17. Abschlagsrechnung und die daraufhin erfolgte Bezahlung, nicht aber auf die früheren Abschlagszahlungen abgestellt hat. Denn bei dieser 17. Abschlagszahlung sind für die Baustelle Essen-Kray die gesamten vorgelegten Wiegekarten, darunter auch die gefälschten, durch den Zeugen Sp abschließend auf ihre Richtigkeit geprüft worden (UA S. 18, 35, 36). Es war daher nicht mehr zu erwarten, daß der Bauherr von der Verwendung unrichtiger Wiegekarten und somit von dem Bestehen von Rückzahlungsansprüchen Kenntnis erlangen würde. Die Strafkammer hat mithin den Vermögensschaden zu Recht darin gesehen, daß begründete Rückzahlungsansprüche nicht geltend gemacht und die aus der 17. Abschlagsrechnung angewiesenen Summen nicht um die der tatsächlich nicht gelieferten, aber doch bezahlten Hochofenschlacke entsprechenden Beträge gekürzt worden sind. Auf den von der Revision angesprochenen zivilrechtlichen Begriff der "Abschlagszahlung" kommt es deshalb in diesem Zusammenhang nicht an. Tatsächlich kam der 17. "Abschlags"zahlung für das Objekt Essen-Kray insoweit die Bedeutung einer Endabrechnung zu.
c) Die Erörterungen der Revisionsbegründung über die restlichen Tatbestandsmerkmale des Betrugs (nämlich; fehlender Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Irrtum und Vermögensverfügung, fehlende Feststellung des Vorsatzes, fehlerhafter Nachweis der Absicht des rechtswidrigen Vermögensvorteils) stehen im Widerspruch zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung.
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Die Feststellungen lassen keinen Zweifel daran, daß sowohl der ursächliche Zusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensverfügung als auch die subjektiven Tatvoraussetzungen gegeben sind.
d) Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten enthält, war die Revision insgesamt zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten Ce
1. Die Verfahrensrüge, die - in Übereinstimmung mit der Revision des Angeklagten ZW, auf deren Inhalt sie sich auch ausdrücklich bezieht — dahin geht, die Strafkammer habe dem Hilfsbeweisamtrag der Verteidiger des Angeklagten ZW nicht entsprochen und insoweit ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Dazu wird auf die Ausführungen unter Ziff. I 1 c) verwiesen.
2. Daß die rechtliche Begründung der Strafkammer für die Annahme eines vollendeten (und nicht nur eines versuchten) Betrugs keinen Rechtsfehler enthält, soweit es den Angeklagten ZW betrifft, ist oben in Ziff. I 2 b) ausgeführt. Diese Ausführungen haben auch für den Angeklagten Cl cültigkeit.
3. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Gerichts, soweit sich diese mit der Glaubwürdi-
keit des Angeklagten Hgfpbefaßt, verkennen, daß es keine
Norm gibt, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsse oder dürfe oder nicht haben dürfe. Einen Rechtsfehler läßt die Beweiswürdigung
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der Strafkammer nicht erkennen. Darauf, daß nach Ansicht der Verteidigung "die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß Hgrei den 16 500 DM nicht völlig uneigennützig gehandelt hat", kann ein Rechtsmittel in diesem Rechtszug nicht gestützt werden. Im übrigen wird auf die Ausführungen oben zu Ziff. I 2 a) verwiesen.
4. Da der Strafausspruch ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen läßt, war auch die Revision des Angeklagten CE zu verwerfen.
Senatspräsident Dr. Rotberg Mayr Sanders ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Sanders
Spiegel Hürxthal
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