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BGH Urteil vom 30.08.1968 – 4 StR 328/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2130 049

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den früheren Krankenpflegeschüler Felix K EEE -

GEB zus CE, zevoren zn EEE 1944 in EEE. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht

Münster vom 3. April 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. April 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe:!

Der Angeklagte stand in der Ausbildung als Krankenpfleger und war als solcher in einem Krankenhaus tätig. Dort

war ihm der schwerkranke und ständig bettlägerige Rentner

I | zur Pilege anvertraut. In einem Zustand eigener seelischer Ausweglosigkeit, die im Urteil näher dargestellt wird, faßte der Angeklagte den Entschluß, SCHE. töten. Den Tod des SCHE .011+e er dadurch herbeiführen, daß er ihm nach vorheriger Betäubung Benzin in das Herz spritzte. Obwohl es ihm bei der Tatausführung nicht völlig gelungen wer, SW nit Äther und schweren Schlägen auf den Kopf

zu betäuben, stieß er doch die gefüllte Spritze mit einem kräftigen Stoß in Richtung des Herzens. Die Kanüle drang auch tief in die Brustseite ein, traf aber auf einen Rippenknochen, brach dadurch ab und wurde auch von der vorgesehenen Richtung abgelenkt. Da der Angeklagte diese beiden Folgen bemerkte, "mußte er die beabsichtigte tödliche Benzininjektion aufgeben". Er verließ das Krankenhaus und ging in die Stadt. Nach etwa einer Stunde kehrte er zurück, um von der Straße vor dem Krankenhaus aus festzustellen, ob seine Tat schon entdeckt worden war und SW Hilfe bekommen hatte. Da es in dessen Zimmer dunkel blieb, befürchtete der Angeklagte, daß SE an einer Überdosis Äther oder an den ihm beigebrachten Kopfverletzungen sterben könne. Er verständigte daher von einer Telefonzelle aus die Polizei und ließ sich von dieser auch bewegen, zur Wache zu kommen. Die sofortige Untersuchung des DD] ergab, daß weder

der verfehlte Einstich noch die Schläge auf den Kopf noch das Übermaß an Äther den Tod hätten verursachen können.

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen versuchten Mordes zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

1. Die sowohl mit der Verfahrensrüge (§ 267 StPO) wie mit der Sachrüge angegriffene Ansicht des Schwurgerichts, daß der Tötungsversuch noch nicht beendet war, als der Ange-

aıtgte die weitere Ausführung der Tötungshandlung aufgab, ehtpält keinen Rechtsirrtum. Für die Frage, ob ein beendeter oder nichtbeendeter Versuch vorliegt, ist allein (BGH

GA 1956, 89) entscheidend, welche Vorstellungen der Täter

in dem Zeitpunkt hatte, als er weitere Ausführungshandlungen unterließ. Wie das Schwurgericht feststellt, sollte der Tod EEE: nach der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten nicht durch die Schläge und die Verwendung des Äthers herbeigeführt werden, sondern allein durch das Einspritzen von Benzin in das Herz. Ehe der Angeklagte dieses Vorhaben beenden konnte, wurde ihm die weitere Aus-Tührung dadurch unmöglich gemacht, daß die Kanüle der Spritze abgelenkt wurde und abbrach. Sein Tötungsversuch war vor dem geplanten Erreichen des Herzens, also vor der Beendigung gegen seinen Willen fehlgeschlagen. Der Strafaufhebungsgrund des § 46 Nr. 1 StGB kann daher dem Angeklag-

ten nicht zugute kommen.

2. Von einer Anwendung des § 46 Nr. 2 StGB kann entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls keine Rede sein. Die nach der Vorstellung des Angeklagten allein zur Tötung bestimmte Ausführungshandlung war fehlgeschlagen (vorstehend Nr. 1). Als der Angeklagte nach dem Fehlschlagen die-. ses Tötungsversuchs das Krankenzimmer verließ, rechnete er den Feststellungen des Urteils zufolge nicht einmal mit der Möglichkeit, daß die Schläge und der Äther den Tod seines Opfers herbeiführen könnten. Der Rücktritt vom (beendigten oder nicht beendigten) Versuch einer vorsätzlichen Tötung-kann aber begrifflich nur in Ansehung solcher Hand-Jungen von Strafe befreien, die mit bestimmtem oder be- "dingtem Tötungsvorsatz ausgeführt worden sind.

Als der Angeklagte etwa eine Stunde nach dem Verlassen des Krankenzimmers erstmals daran dachte und befürchtete, SCHE «önne möglicherweise an den Kopfverletzungen oder

dem Übermaß an Äther sterben, entstand für ihn die Pflicht, diesen ihm jetzt vor Augen schwebenden Erfolg abzuwenden. Sie entstand sowohl aus seinem vorausgegangenen Tun wie auch kraft seines Amtes als Krankenpfleger, der dienstlich gerade diesem Kranken zugeteilt war. Hätte er jetzt Hilfsmaßnahmen unterlassen und wäre als Folge der Schläge oder des Äthers der Tod Ss eingetreten, so würde sich der Angeklagte einer - zu den bisherigen Handlungen hinzukommenden —- durch Unterlassung begangenen Tötung schuldig gemacht haben. Ob es sich dabei um eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Tötung handeln würde, braucht hier nicht untersucht zu werden. Die Schläge und der Äther hatten den Tod SCEWs nicht zur Folge.

3. Auch im übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Der Einwand der Revision gegen die Annahme einer heimtückischen Handlungsweise i. S. des § 211 StGB scheitert an den insoweit eindeutigen Feststellungen. Nach ihnen wollte der Angeklagte die Arglosigkeit seines Opfers, das ihm als Krankenpfleger besonderes Vertrauen entgegengebracht hat, in verwerflicher Weise ausnutzen.

Er begann die den Tötungsversuch einleitende Betäubungshandlung an SW, als dieser wegen der eingenommenen starken Beruhigungsmittel in tiefen Schlaf verfallen war. Zur weiteren Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers beließ der Angeklagte das Zimmer im Dunkeln. Das Schwurgericht hat nicht ungewürdigst gelassen, daß die Betäubungshandlungen auch dazu dienen sollten, Se beim Einstich in das Herz keine Schmerzen zu bereiten; da die Betäubung aber auch verhindern sollte, daß SW "Schnerzenslaute von sich gab und dadurch die Umgebung alarmierte! und da auch festgestellt ist, daß der Angeklagte den Schöler gerade deswegen als Opfer aussuchte, weil sich in ihm gegen diesen "Wut und Haß aufgestaut hatten", ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht die gesamte Haltung des Angeklagten bei Ausführung der Tat als heimtückisch angesehen hat.

4. Die Strafzumessungsgründe halten ebenfalls der rechtlichen Überprüfung stand. Die Revision war daher insgesamt zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Willms Rotberg ist beurlaubt und kann Börtzler deshalb nicht unterschreiben. Rotberg

Mayr Spiegel