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BGH Urteil vom 21.06.1966 – 5 StR 218/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 218/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Krankenpfleger Erich K EEE , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1927 in Dam,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Rückfallbetruges u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 21.Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ug» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte us als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8.November 1965 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Rückfallbetruges in 20 Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 12 Fällen

in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 132a StGB sowie wegen Rückfalldiebstahls in 3 Fällen verurteilt ist, und daß eine der 21 Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen wegfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts-

mittels.

- 3. Die nach dem 8.November 1965 erlittene Unter- 'suchungshaft wird, soweit sie drei Monate über-

steigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts rügt, ist im wesentlichen ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Daß Landgerichtsrat FTP währenä der Hauptverhandlung geschlafen hätte, ist nicht erwiesen. Die dienstlichen Äußerungen des Landgerichtsrats Fee von 8.März 1966, des Lanägerichtsrats Se vom 9.März 1966 und des Staatsanwalts Pe vom 16.März 1966 ergeben keinen Anhaltspunkt für den behaupteten Verfahrensverstoß.

2. Die in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts HB von 19.Februar 1966 unter A 2 erhobene Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision gibt entgegen § 544 Abs.2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht an, deren sich der Tatrichter nach ihrer Auffassung zur weiteren Aufklärung hätte bedienen müssen.

3. Die Verfahrensrügen, die das Gutachten des Sachverständigen Dr.Spggßb betreffen, den die Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit und der charakterlichen Wandlungsfähigkeit des Angeklagten gehört hat, haben ebenfalls keinen Erfolg.

a) Soweit die Revision geltend macht, daß zwischen dem im Urteil mitgeteilten Inhalt des Gutachtens, der Sitzungsniederschrift und dem bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Widersprüche

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beständen, scheitert die Rüge schon daran, daß die Revision entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO die Tatsachen nicht mit hinreichender Bestimmtheit angibt, in denen sie die Widersprüche sieht,

Das Revisionsgericht darf im übrigen auch nach der neuen Fassung des § 273 StPO nicht prüfen, ob das, was das Urteil über den Inhalt eines Sachverständigengutachtens mitteilt, mit der Sitzungsniederschrift übereinstimmt (vgl. BGH NJW 1966,63).

Das Revisionsgericht hat auch nicht zu prüfen, ob der im Urteil mitgeteilte Inhalt des Sachverständigengutachtens mit einem bei den Akten befindlichen Gutachten des Sachverständigen übereinstimmt. Der Tatrichter entscheidet gemäß § 261 StPO über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach

seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung geschöpften

Überzeugung, also, soweit es sich um das Gutachten eines in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen handelt, auf Grund des in der Verhandlung erstatteten mündlichen Gutachtens, nicht aber auf Grund eines bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen. Der Frage, ob, in welchem Umfange und mit welchem Ergebnis der Tatrichter etwaige Widersprüche zwischen mündlichen und schriftlichem Gutachten in der Hauptverhandlung mit dem Sachverständigen erörtert hat, kann das Revisionsgericht nicht nachgehen.

b) § 244 Abs.2 StPO ist nicht verletzt worden. Daß der Sachverständige sich nach seiner beim Landgericht ein-

‚gereichten Kostenrechnung "auf ein Aktenstudium von

2 Stunden, auf eine Untersuchung des Angeklagten von 5 Stunden und auf die Erstellung eines Gutachtens in

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2 Stunden beschränkt" hat, brauchte der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen auf "eine weitere Untersuchung und auf ein gründlicheres Gutachten" hinzuwirken.

11.

Die Sachrügen können der Revision ebenfalls nicht zum Erfolge verhelfen.

1. Inwiefern die homosexuells Veranlagung des Angeklagten ergeben könnte, daß seine Zurechnungsfähigkeit für diejenigen Straftaten, die Gegenstand der neuen Verurteilung sind (Betrug, Vergehen gegen § 132a StGB, Urkundenfälschung), ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen wäre, ist unerfindlich.

2. Das Urteil legt auch in rechtlich einwandfreier Weise dar, daß die Voraussetzungen des § 42e StGB erfüllt sind. Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen scheitern an den Feststellungen auf Seite 76 UA. Danach ist der Angeklagte zwar noch zu einer Umkehr fähig; das Urteil stellt aber ausdrücklich fest, daß er hierfür eine Hilfe braucht, die nicht vorhanden ist.

3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft, Die Prüfung ergibt, nachdem das Verfahren, soweit es die Fälle I 12 und 13 der Urteilsgründe betrifft, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf Fall 12 beschränkt worden ist, keinen sachlichrechtlichen Mangel.

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Daß die Verurteilung im Falle I 13 die Bemessung der Einzelstrafen in den übrigen Fällen sowie die Bemessung der Gesamtstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beeinflußt haben könnte, hält der Senat bei der hier gegebenen besonderen Sachlage für ausgeschlossen.

Sarstedt Koffka Schmitt

Börker Kersting