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BGH Urteil vom 10.01.1969 – 4 StR 509/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2128 935

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

1. den Barmixer Rolf-Peter PD EEE ; ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 944 ir Ve

Thüringen, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Angestellten Hartmut PD EEE zu: Temp-EB zevoren ar EEE 1944 in Tamm

3. den Klempner und Installateur Friedhelm M EEE

aus EWR dort geboren an EEE 1940,

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. April 1968 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten PB wirä die seit dem 23. April 1968 erlittene Untersuchungs-

haft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten ra wegen Raubes, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, den Angeklagten DB wegen Raubes und wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und den Angeklagten MED wesen schweren Diebstahls und wegen versuchten schweren Diebstahls zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie ZUEEED die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen und seinen Führerschein sowie eine Pi» gehörende Gaspistole nebst Munition eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos. I. B B

Die Revision ist vom Verteidiger bei der Begründung des Rechtsmittels in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Raubes (Fall II 4 der Urteilsgründe) und den Entzug der Fahrerlaubnis beschränkt worden. Sie rügt fehlerhafte Behandlung eines Beweisamtrages und Verletzung sachlichen Rechts. Beides ist im Zusammenhang zu würdigen.

1. Nach den Urteilsfeststellungen faßten die Angeklagten Bü, TREE und ZU die in Wiesbaden herumstreunten, in Geldsorgen waren, in mehreren Gaststätten Alkohol getrunken und zunächst über einen Einbruch in ein Juweliergeschäft gesprochen hatten, kurz

vor 18,30 Uhr den Plan, im Ladenlokal des Kaufmanns Mac Mei die Möglichkeit eines Diebstahls oder Raubes auszukundschaften. Sie betraten das Geschäft, PlB:ar vor, ein Oberhemd kaufen zu wollen, und verließen es dann wieder. Draußen besprachen sie die Möglichkeit, Mac Mein Geld wegzunehmen. Da außer ihm niemand im Geschäft war und Kunden um diese Zeit nicht mehr zu erwarten waren, hielten die Angeklagten den Zeitpunkt für günstig, Mac Me zu berauben. Sie betraten erneut das Geschäft, POEEEEB 205 eine Gaspistole aus der Tasche, hielt sie

Mac Me vor die Brust und forderte Geld. Mac Me nahm die Drohung nicht ganz ernst, ergriff jedoch eine große Schneiderschere, um sich notfalls zur Wehr zu setzen, legte diese nach weiteren drohenden Worten Pie jedoch wieder beiseite, weil er es für besser hielt, sich nicht auf ein Handgemenge einzulassen. In diesem Augenblick schlug ihm BB: ein Boxer, der hinter ihm gesessen oder gestanden hatte, mit einem so kräftigen gezielten Faustschlag gegen den Unterkiefer, daß dieser durchschlagen wurde. Mac MB stürzte gegen ein Regal, brach zwei Rippen und war vorübergehend bewußtlos. Dann packte einer der Angeklagten drei Oberhemden ein, von denen eines später bei Bf gefunden wurde, und Zeiner nahm das Kleingeld aus der lLadenkasse. Nachdem einer von ibnen Mac Map noch zugerufen hatte, er solle nichts der Polizei sagen, sonst kämen sie wieder, flüchteten die Angeklagten.

Die Strafkammer hat die Angeklagten als Mittäter eines (einfachen) Raubes verurteilt. Sie hat zwar nicht festgestellt, daß DD uni zip vorher von der von POEEB nitgefünrten Gaspistole gewußt haben. Sie ist jedoch davon überzeugt, daß auch diese Angeklagten von

vnrnherein dazu entschlossen gewesen seien, den zu er- „srtenden Widerstand Mac Ma gegen jede Wegnahme seines Eigentums gegebenenfalls mit Gewalt zu brechen. Sie folgert dies ersichtlich einmal aus der besonderen lage dieses Falles, nach der die Angeklagten ihr Ziel ohne Gewaltanwendung praktisch nicht hätten erreichen können, zum anderen aus ihrem weiteren Verhalten, bei BEE vor allem daraus, daß er keine Einwände erhob, als PEREED die Pistole zog sowie daraus, daß er Mac Mei niedergeschlagen hat. Diese denkgesetzlich möglichen und mit der Lebenserfahrung durchaus in Einklang stehenden tatrichterlichen Schlußfolgerungen sind sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte | hat sich, von Pe und ZU unterstützt, ausweislich der Urteilsgründe u.a.

dahin eingelassen, sie alle seien erheblich angetrunken gewesen, weil sie auch noch nach dem ersten Besuch im Geschäft Mac Mei - zwischen beiden Besuchen sei eine Stunde verstrichen - eine Gastwirtschaft aufgesucht hätten; er habe erst zugeschlagen, nachdem zunächst TED die Pistole gezogen habe und dann Mac Mei auf ihn, BOB: nit der Schere losgegangen sei; das habe bei

ihm zur Panikreaktion in Form eines nicht gezielten Boxhiebes als Abwehrmaßnahme geführt; dabei sei er wohl durch die Schere an der Hand verletzt worden. Diese Einlassung hält die Strafkammer insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen Mac “ein für widerlegt. Nach ihrer Überzeugung sind die beiden Besuche innerhalb weniger Minuten aufeinandergefolgt, hat Mac MoD SW nicht angegriffen, vielmehr die Schere wieder hingelegt, nachdem er die Ernsthaftigkeit der insbesondere von TED ausgehenden Drohung erkannte und hat sich DB die

IN

Schnittverletzung an der Hand jedenfalls nicht an der Schere zugezogen. Die hierzu angestellten Erwägungen halten ebenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO kann die Revision nicht begründen.

Der Verteidiger des Angeklagten BB hat in der Hauptverhandlung die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses bei dem Langenfelder Arzt, der den Angeklagten am Tage nach der Tat behandelt habe, darüber beantragt, "daß BB" am Tattage "eine Schnittwunde an der rechten Hand erhalten habe, und zwar an den Handknöcheln bei Faustbildung". Ferner sollte "durch Arztgutachten festgestellt werden, daß es sich bei der Narbe an der rechten Faust des Angeklagten um die Folge einer Schnittverletzung handelt". Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, ebenso, daß die Narbe von der damaligen Verletzung herrühre.

Zu Unrecht behauptet die Revision, die Strafkammer habe diese Wahrunterstellung nicht eingehalten, weil sie im Urteil festgestellt habe, daß DB sich die Schnittverletzung nicht bei einem Fausthieb an der von Mac Mei drohend erhobenen Schere zugezogen habe. Durch das Zeugnis des behandelnden Arztes und das Gutachten eines Sachverständigen ist dem Wortlaut nach nur unter Beweis gestellt worden, daß Bfp an Tattage eine Schnittverletzung (Wunde) am Handknöchel bei Fausthaltung erlitten habe,

»icht etwa eine von einer Schere herrührende Schnittverletzung. Nun ist allerdings für die Auslegung von Beweisamträgen nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidend (BGH NJW 1951, 368; BGH NJW 1959, 396; Urteil des Senats vom 1. Oktober 1965 - 4 StR 423/65). Nach Lage

der Sache hätte es auch nicht etwa ferngelegen, daß der Verteidiger den Beweisamtrag über seinen Wortlaut hinaus in dem weiteren Sinne der Feststellung einer von einer Schere herrührenden Schnittverletzung verstanden wissen wollte. Eine solche fehlerhafte Behandlung des Beweisamtrages behauptet die Revision indessen nicht. Sie geht nicht von einem vom Wortlaut abweichenden Inhalt des Beweisamtrages aus. Vielmehr führt sie aus, durch die beantragte Beweiserhebung "wäre allerdings nicht auszuschliessen gewesen, daß EBlBdie Verletzung am gleichen Tage bei anderer Gelegenheit davongetragen haben könnte". Im Zusammenhang mit der "unstreitigen" Tatsache, daß Mac Me tatsächlich eine Schere zur Verteidigung in die Hand genommen habe, ergebe sich aber "die hohe Wahrscheinlichkeit, daß | bei der fraglichen Situation die Schnittverletzung erhalten" habe. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei demgegenüber die Möglichkeit einer

anderen Ursache "so unwahrscheinlich, daß sie außer Betracht

zu bleiben" habe. Letzten Endes macht die Revision also geltend, die Strafkammer habe angesichts der Wahrunterstellung nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von dessen Einlassung ausgehen müssen, daß er die Schnittverletzung bei einer Abwehrmaßnahme an der (drohend) erhobenen Schere erlitten habe. Zu einer solchen Schlußfolgerung zwang die Wahrunterstellung die Strafkammer jedoch nicht. Der Angeklagte kann sich die Schnittverletzung an der Hand im laufe des Tattages auch bei einer anderen Gelegenheit und auf eine andere Art als

gerade auf die vom Angeklagten behauptete Weise zugezogen haben. Unmöglich war eine solche Annahme jedenfalls nicht. Dem Urteil ist deshalb nichts zu entnehmen, was sich mit der als wahr unterstellten Tatsache nicht vereinbaren ließe. Nur das verbietet eine Wahrunterstellung aber dem Tatrichter. Dieser ist dagegen nicht gehalten, aus der Wahrunterstellung auch dieselben Schlüsse wie der Angeklagte und sein Verteidiger zu ziehen (vgl. OGHSt 1, 208, 212; BGH Urteil vom 3. Mai 1966 - 1 StR 506/65).

Im übrigen würde das Urteil auch auf einer fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages nicht beruhen. Selbst wenn sich BB die Schnittverletzung an der (drohend erhobenen) Schere zugezogen hätte, würde er sich gleichwohl und auch nicht etwa in einem geringeren Umfang des Raubes schuldig gemacht haben. Darauf hat die Strafkamner im Urteil mit Recht hingewiesen (UA S. 14). Angesichts der außergewöhnlichen Folgen (Unterkiefer durchschlagen) konnte es ihr als schlechthin ausgeschlossen erscheinen, daß er als Boxer nicht gezielt und nicht mit bewußtem und gewolltem Einsatz seiner Kräfte, etwa blindlings aus einer Panikstimmung, zugeschlagen hat.

2. Auch im übrigen 1äßt die Verurteilung des Angeklagten BP. soweit sie angefochten ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

Daß er "erheblich angetrunken!" gewesen ist, wie er sich eingelassen hat, hat ihm die Strafkammer nicht geglaubt. Seine Behauptung, er habe noch unmittelbar vor dem zweiten Besuch im Geschäft Mac Ma@iBAlkonol getrunken, hält sie, wie bereits dargelegt, auf Grund der Aussage des Zeugen Mac Mel für widerlegt. Daß er infolge

des im Laufe des Tages genossenen Alkohols in seiner Zurechnungsfähigkeit nicht beschränkt gewesen ist, folgert sie aus der Zielstrebigkeit seines Handelns, der Schnelligkeit und Sicherheit der Tatausführung sowie aus der Tatsache, daß Mac MafB pei ihm und den Mittätern keine Alkoholfahne festgestellt habe. Nun handelt es sich hierbei zum Teil zwar um Umstände, vor allem, soweit sie das planmäßige Vorgehen zum Inhalt haben (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269), die jeder für sich allein nur einen beschränkten Beweiswert für die volle Zurechnungsfähigkeit des Täters haben mögen. Die Strafkammer war jedoch rechtlich nicht gehindert, aus einer Gesamtwürdigung aller erwähnten Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Widerlegung des behaupteten Alkoholgenusses unmittelbar vor der Tat und den übrigen von ihr getroffenen Feststellungen die Überzeugung zu gewinnen, der Angeklagte habe jedenfalls nicht soviel an Alkohol zu sich genommen, daß seine Zurechnungsfähigkeit bei Begehung des Raubes erheblich beeinträchtigt gewesen sei (vgl. Urteil des Senats vom 10. Juni 1966 - 4 StR 167/66).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ebenfalls zutreffend begründet. Sie ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich der Täter als ungeeignet zum verkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; auch eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit kann sie zur Sicherung der Allgemeinheit vor weiterer erheblicher Gefährdung durch den Täter notwendig machen (vgl. BGHSt 5, 179). Diese Voraussetzungen hält die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für gegeben. Die Einwendungen der Revision sind abwegig.

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II. Peters;

Die Revision rügt ohne nähere Begründung "die Verletzung formellen und materiellen Rechts". Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat bei dem Angeklagten weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Anlaß zur Erörterung besteht nur im folgenden:

1. Den Diebstahl bei der Firma Max We@9:& Co (Fall II 7 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte nach den Feststellungen (gemeinsam mit Fig) auf folgende Weise begangen: Mit einem Schraubenzieher brach er die Steckschlösser von zwei Schaukästen im Innern des Eingangs zum Geschäft auf, schob die Schiebefenster beiseite, kletterte in die Schaukästen hinein und holte Kleidungsstücke im Werte von 1.800 DM sowie ein Bild, einen antiken Messingteller und eine original Empire-Untertasse heraus.

Die im einzelnen nicht näher begründete Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist im Ergebnis rechtsbedenkenfrei. Der Diebstahl ist entweder "aus einem Gebäude" oder aus einem "verschlossenen Raum" "mittels Einbruchs" begangen ‘worden. Der Diebstahl "aus einem Gebäude" setzt voraus, daß die Schaukästen nach Art eines Schaufensters (Fälle II 6 und 8 der Urteilsgründe) ganz oder Überwiegend in den Umfassungsmauern eingelassen waren, so daß sie als wesentliche Bestandteile des Gebäudes anzusehen sind (vgl. BGHSt 15, 134, 135; Urteil des Senats vom 30. Septen-

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ver 1966 - 4 StR 281/66). Die bloße Befestigung der Schaukästen an einer Wand des Gebäudes reicht dazu ebensowenig aus wie die gesonderte Aufstellung im Innern des Geschäftseingangs; denn dieser gehört nicht zum Schutzbereich des Gebäudes im Sinne der Vorschrift (vgl. BGH IM Nr. 12 zu 8 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Urteil des Senats vom 19. April 1963 - 4 StR 105/63). Nähere Feststellungen über die Anbringung oder Aufstellung

der offensichtlich nur von außen zugänglichen Schaukästen fehlen. Falls sie nicht wie Schaufenster in die Außenwände des Gebäudes eingelassen, sondern nur an ihnen befestigt oder besonders aufgestellt waren, waren sie aber jedenfalls augenscheinlich auch dazu bestimmt, von Menschen, nämlich den Dekorateuren, betreten zu werden, also umschlossene Räume im Sinne der Vorschrift (vgl. BGHSt 1, 158, 163; Urteil des Senats vom 19. Mai 1962 - 4 StR 138/61).

Wie sich aus der Menge der entwendeten Gegenstände unschwer erkennen läßt, gilt das gleiche für den Diebstahl aus der offenbar nur von außen zugänglichen Schaufensterauslage des Versandhauses Quelle in Düsseldorf (Fall II 9 der Urteilsgründe).

2. Nach der Überzeugung der Strafkamner war der Alkoholgenuß in keinem der in Betracht kommenden Einzelfälle so erheblich, daß der Angeklagte "im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB beschränkt zurechnungsfähig gewesen" wäre. Obwohl im Urteil die Trinkmengen nicht angegeben sind, begegnen diese Begründung und die weiter dazu angestellten Erwägungen keinen Bedenken. Im Fall II 4 der Urteilsgründe (Raub zum Nachteil Mac Ma hat sich PB in gleicher Weise wie Bianga einge-

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lassen; auf die Ausführungen oben unter Ziff. I 2 wird Bezug genommen. Aus etwa den gleichen Gründen hat die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auch die Behauptung des Angeklagten im Fall II 8 der Urteilsgründe (Einbruchsdiebstahl zum Nachteil Mac, er sei "betrunken!" gewesen, für widerlegt angesehen.

In den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte - im Gegensatz zu FB - ausweislich der Urteilsgründe selbst nicht einmal erheblichen Alkoholgenuß und — ebensowenig wie übrigens sonst - auch keine bestimmten Alkoholmengen behauptet hat, sowie im Fall II 7, in dem er nur "etwas" Alkohol getrunken haben will, erübrigten sich ohnehin nähere Ausführungen im Urteil.

TIT.

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch ihre Einwendungen gegen den Strafausspruch, insbesondere gegen die Niohtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB gehen fehl.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwar mit seinem jeweiligen Mittäter sowohl vor dem versuchten schweren Diebstahl bei Karstadt (Fall II 1 der Urteilsgründe) in der Gaststätte "Zum Tankstübchen!" als auch im Anschluß daran in der Gaststätte "Amphütte!, also unmittelbar vor der Ausführung des schweren Diebstahls bei Mu (Falı 11 2 der Urteilsgründe) Alkohol getrunken. Die Strafkammer ist jedoch davon überzeugt, der Alkoholgenuß sei nicht so erheblich gewesen, daß der Angeklagte im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB be-

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schränkt zurechnungsfähig gewesen sei. Es mag dahinstehen, ob eine solche kurze Begründung den an ein Urteil zu stellenden Anforderungen immer gerecht werden kann. Hier genügte sie jedenfalls, da kein Anlaß zu näherer Erörterung bestand. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in der Hauptverbandlung erheblichen Alkoholgenuß nicht behauptet, anders als beispielsweise Pi und BB in Fall II 4 und Peters im Fall II 8 der Urteilsgründe. In diesen Fällen hat die Strafkamnmer sich dann auch (vgl. oben Ziff. I 2 und II 2) mit der Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten durch Alkoholgenuß eingehend auseinandergesetzt. Zu dem hier zu beurteilenden Fall II 1 der Urteilsgründe hat sie außerdem ausdrücklich angeführt, daß FW (im Gegensatz zu den übrigen Beteiligten) "größere Mengen (Alkohol) verzehrt haben will" (UA S. 7). Es besteht kein Grund zu der Befürchtung, daß die Strafkammer hinsichtlich des Beschwerdeführers MB rei der Absetzung der Urteilsgründe weniger sorgfältig verfahren sein könnte. Ersichtlich war die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme davon

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überzeugt, daß bei ihm erheblicher Alkoholgenuß nicht vorlag und hat deshalb eine nähere Erörterung des

§ 51 Abs. 2 StGB nicht für notwendig erachtet. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Rotberg Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal