Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 19.05.1961 – 4 StR 138/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 138/61 2154 047
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maurer Georg Gerhard E aus Hg» geboren am 2 > ww in “SE zur Zeit in anderer
Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. au»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 26. Januar 1961 mit den Feststellungen
1. insoweit, als er im Falle II, 1 der Urteilsgründe wegen schweren Rückfalldiebstahls verurteilt worden ist und
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
II. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wie im Falle II, 2 so auch im Falle II, 1 der Urteilsgründe eines schweren
Diebstahls nach § 243 Nr. 2 StGB für schuldig erachtet. Indes rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts diese rechtliche Annahme nicht. Yie die Strafkammer des näheren darlegt, zertrümmerte der Angeklagte auf dem Heimweg in einem Fußgängertunnel vor dem Hauptbahnhof in Hp einen der dort angebrachten Schaukästen (Größe 1.20x 1.10 m), die an verschiedene Firmen vermietet waren und Ausstellungswaren enthielten. Der vom Angeklagten erbrochene Kasten zeigte nach vorne zum Beschauer in seiner vollen Ausdehnung eine in einem schwenkbaren und abschließbaren Rahmen befestigte Fensterscheibe.
Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe "im Fußgängertunnel des Bahnhofs aus einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs" gestohlen. In welchem Raumgebilde die Strafkammer dabei den "umschlossenen Raum" im Sinne des Gesetzes gesehen hat, lassen ihre Erwägungen nicht erkennen. Sollte sie den Fußgängertunnel selbst als einen solchen Raum angesehen haben, so wäre das rechtsirrig. Denn offensichtlich war der Tunnel nach der Seite, von der her er betreten und nach der anderen, zu der hin er verlassen wurde, geöffnet, also nichtnach allen Seiten hin abgeschlossen. Dies aber wäre Voraussetzung für die Annahme eines umschlossenen Rauns.
Seit der Entscheidung seines Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 1, 158, 163) hat der Bundesgerichtshof daran festgehalten, daß "umschlossener Raum" im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB jedes Raumgebilde ist, das nicht Gebäude oder Behältnis, das aber (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und
das mit (wenigstens teilweise) künstlichen Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen. Jedenfalls dieser letzterwähnten Voraussetzung genügte der Fußgängertunnel nicht. Denn die ihn bildenden Begrenzungsmauern hatten gerade den Zweck, Passamten freien Zugang, Durchgang und Ausgang zu ermöglichen. Es fehlt nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts auch an jedem Anhalt dafür, daß etwa in die Tunnelmauern oder dahinter Räume eingebaut waren, die allseits unschlossen und zum Betreten von Menschen bestimmt waren.
Ebensowenig kann der an der Mauer des Tunnels angebrachte Schaukasten, den der Angeklagte erbrochen hat, als umschlossener Raum in diesem Sinne beurteilt werden. Denn er war offensichtlich Behältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 158, 163), nämlich ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie unschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt war, von Menschen betreten zu werden.
Sollte allerdings der erbrochene Schaukasten Teil eines Gebäudes oder eines hinter dem Kasten oder daneben geschaffenen umschlossenen Raumes im angegebenen Sinne gewesen sein, so käme in Betracht, daß der Angeklagte mittels Zinbruchs aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum den Diebstahl verübte. Das träfe aber nur dann zu, wenn derSchaukästen nach Art eines Schaufensters ganz oder wenigstens zum überwiegenden Teil in die Umfassungsmauern dieses umschlossenen Raumes oder Gebäudes eingefügt war. Denn nur dann wäre er ein wesentlicher Teil davon gewesen. Der Senat verweist zur näheren Begründung dieser Auffassung auf seine Darlegungen, die in dem Urteil 4 StR 344/60 vom 23. September 1960 (BGHS® 15, 134) enthalten sind.
Auch dann, wenn - was naheliegt - der Schauxkasten ein Behältnis war, hätte sich der Angeklagte eines Schweren Diebstahls nur schuldig gemacht, wenn sich der Kasten in einem Gebäude oder umschlossenen Raum befunden hätte, der Angeklagte also aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum mittels Erbrechens dieses Behältnisses gestohlen hätte.
Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts reichen weder dafür aus, die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Falle II, 1 zu tragen, noch gestatten sie eine abschließende rechtliche Beurteilung in einem anderen Sinn.
II. Im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler. Das gilt insbesondere, Soweit die Revision Einwände gegen die Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt seiner Taten und gegen die Versagung mildernder Umstände geltend macht.
III. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ergeben deutlich, daß es dem Angeklagten auch dann mildernde Umstände versagt und auf die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus im Falle II, 2 erkannt hätte, wenn es sich im Falle II, 1 um einen nur einfachen Diebstahl gehandelt haben sollte. Deshalb
mußte der Senat davon absehen, die Einzelstrafe für diese Tat aufzuheben.
Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner