Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 30.09.1966 – 4 StR 281/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2125 097

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 281/66 URTEIL.

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Willi RO zus NED,

getoren arm EEE 934 in EEE. zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseei als Vorsitzender, Pundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Eundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt WW in ier Verhandlung, Staatsanwalt Dr. W@rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

JustizangestellterggD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers von 6. April 1966 aufgehoben, soweit der Ange-

klagte in den Fällen Ce un: VE verurteilt

worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Ver-

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letzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge geht fehl. Mit ihr beanstandet der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, der darin liege, daß das Landgericht seine Zurechnungsfähigkeit richt näher geprüft habe. Dazu habe besonderer Anlass bestanden, weil er nicht lesen und schreiben könne, die Hilfsschule besucht habe und aus dem dritten Schuljahr entlassen worden sei. Die Revision behauptet jedoch nicht, daß diese Tatsachen der Strafkammer bekannt gewesen sind. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich.

Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist dagegen zun Teil begründet. Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht, daß sich der Angeklagte in den Fällen Cm» .nc Ve des Einbruchdiebstahls schuldig gemacht hat. In dem einen Fall hat er die Scheibe der Seitenvitrine eines Tabakwarengeschäftes zertrümmert und daraus mindestens ein Feuerzeug entwendet. Im anderen Falle hat er die Scheibe des Schaukastens eines Juwelierladens eingeschlagen und Uhren gestohlen. Ob die Vitrine und der Schaukasten nur an der Außenwand der Ge-Wäude befestigt waren oder ob sie nach Art eines Schaufensters ganz oder überwiegend in Umfassungsmauern eingelassen waren, so daß sie als wesentliche Bestandteile der Gebäude anzusehen wären, ist nicht dargelegt. Hierauf kommt es indessen für die Frage, ob der Angeklagte jeweils den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat, entscheidend an, da er nur dann, wenn die Schaukästen eingebaut waren, "aus

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einem Gebiiude mittels Einbruchs" gestohlen hat (BGHSt 9, 1735 15, 134).

Die Verurteilung in den Fällen CD un: NEE Kann

ächer nicht aufrechterhalten werden. Da sich zudem nicht zusschließen läßt, daß die in diesen Fällen ausgesprochenen kKinzelstrafen sich auf die Höhe der Strafe im Fall Wow; in dem die Merkmale des schweren Diebstahls einwandfrei dargetan sind, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, muß auch der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Scharpenseel Flitner Mayr

Spiegel Hürxthal