Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 01.10.1965 – 4 StR 423/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR_423/6 1 StR 423/63 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Osvaldo MB zus De: gchoren am ED 955 ir vw Ttalien, italicni-
scher Staatsangehöriger, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafksmmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub zu einer Gefängnisstrafe von eincm Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des
Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger beantragt, den wegen Krankheit nicht erschienenen Zeugen a ] darüber zu vernehmen, daß er die Tat begangen habe, Da der in Italien weilende Zeuge auf Ladung in der Hauptverhandlung nicht erschien, hat das Landgericht den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden solle, so behandelt werden könne, als wäre die behauptete Tatsache vahr, Im Urteil ist es zwar davon ausgegangen, daß Palasciano die Tat begangen habe, hat jedoch aus anderen Umstünden gefolgert, daß der Angeklagte ihm durch Überlassung seines Fahrzeugs Hilfe geleistet habe.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen dieses Verfahren.
Das Landgericht hat den Inhalt des Beweisamtrages verkannt. Es hat sich fehlerhaftervweise an:seinen äußeren Wortlaut und nicht an seinen Sinn gehalten (BGH NJW 1959, 396). Der Verteidiger wollte ersichtlich die Unschuld des Angcklagten nachweisen. Sinngemäß beschränkte sich daher die unter Beweis gestellte Behauptung nicht auf die Tatsache; aaß I — die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat begangen habe; sie ging vielmehr im Kern dahin, daß dies Jedenfalls auch ohne wissentliche Mitwirkung des Angeklagten geschehen sei. Diese Tatsache hätte das Landgericht ebenfall?
als wahr unterstellen, mithin als erwiesen behandeln und wie das übrige Ergebnis der Hauptverhandlung würdigen müssen (BGHSt 1, 137, 139), wenn es sich des Ablehnungsgrundes der Wahrunterstellung bedienen wollte. Das ist nicht geschehen. Dadurch ist § 244 Abs. 3 StPO verletzt.
Im übrigen verstieß hier die Wahrunterstellung auch gegen die richterliche Aufklärungspflicht (8 244 Abs. 2 StPO). Sie verschaffte dem Gericht kein ausreichendes Tatbild, weil wesentliche Einzelheiten der Beihilfe, namentlich auch zur inneren Tatscite, ungeklärt blieben. Insbesondere konnten dic Planung der Tat, die Art und Weise, wie der Angeklagte in sic verstrickt wurde und wie er seinen Beitrag geleistet hat, nur durch Vernehmung des Zeugen Po a1s aes angeblichen Täters hinreichend erforscht werden. Nur der so aufgeklärte wirkliche Hergang der Tat gab Aufschluß über das Schuldmaß des Angeklagten, das die Strafzumessung mitbestimmt (BGHSt 1, 137).
Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf diesen Verfahrensfehlern. Seine Revision führt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
ad
Sache, ohne daß es der Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde bedarf.
Krumme Willms Flitner
Mayr . Hürxthal
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