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BGH Urteil vom 19.11.1968 – 1 StR 501/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 501/68. URTEIL Adlan
in der Strafsache
gegen
den Maurer Richard Po zu: m, geboren an EEE 9:59 :: OD, zu:
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
Fi
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 19. November 1968, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt Landgerichtsrat
Dr. Hübner
als Vorsitzender,
Loesdau
Pikart
Dr. Pfeiffer
zipfel
als beisitzende Richter,
Dr. EB in der Verhandlung,
Dr. EEE ei äer Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstell
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts München I vom
8. April 1968 wird verworfen.
‚Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit
dem 9. April 1968, soweit sie drei
Monate übersteigt, auf die Strafe
angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt.
Sie hat ferner auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, weil die Strafkammer die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge,
a) daß der Zeuge WEB an 17. März 1967 keine Rundgänge zur Überprüfung der Abschließung der Zugänge zum Grundstück der Firma FEB unternommen habe,
by daß dem Zeugen Eiwanger von der Firma rg am 18. März 1967 mitgeteilt worden sei, es seien aus dem Zigarettenautomaten nur Waren im Werte von 4.-- DM gestohlen worden,
zu Unrecht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat. Sie beanstandet aber den Beschluß nur unter dem Gesichtspunkt, daß das Landgericht die tatsächliche Erheblichkeit verneint hat. Die Entscheidung, ob im einzelnen Fall eine Tatsache für
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das Erkenntnis ohne Bedeutung ist, gehört jedoch zur Beweiswürdigung, die dem Tatrichter zusteht. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt diese Beweiswürdigung nur, soweit sie sich mit Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen in Widerspruch setzt oder
der Tatrichter im Widerspruch mit der Beschlußbegründung die Beweistatsache im Urteil doch für beweiserheblich hält (BGH 1 StR 314/61 vom 3. Oktober 1961). ‚Derartige Fehler behauptet die Revision selbst nicht. Demnach greift diese Rüge nicht durch.
2. Auch § 261 StPO ist nicht verletzt. Was die Revision insoweit vorträgt, sind lediglich unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters
(§ 337 StPO).
3. Die Aufklärungsrüge (bezüglich etwaiger unbekannter Täter) ist nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
4. Zu Unrecht rügt die Revision die Verletzung des § 78 StPO. Die Tätigkeit, welche der Richter im Sinne dieser Vorschrift zu leiten hat, ist vor allem die vorzunehmende Untersuchung. Der verständigen Würdigung des Sachverständigen ist es jedoch grundsätzlich anheimgegeben, welche Unterlagen er sich für sein Gutachten beschaffen will. Hier ging es um die vom Ängeklagten angegebene Trinkmenge von Alkohol am 17.3.1967 und um die Wirkung (UA S. 13). Die Sitzungsniederschrift weist aus, daß der Sachverständige den Angeklagten eingehend über dessen Tagesablauf yor der Tat befragt und mit ihm vor allem seine Trinkmenge erörtert hat (Prot. Ss. 32/33). Entgegen der Meinung der Revision ist es Aufgabe des Sachverständigen, sein Gutachten vorzutragen
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und den von ihm ermittelten Befund über Umfang und Wirkung des Alkoholgenusses zu bekunden. Das ist hier geschehen. Der Tatrichter hat dabei nicht verkannt,
daß er selbst zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB beim ingeklagten zur Zeit der Tat vor-
liegen (BGHSt 7, 238).
5. Die Ablehnung des antrages, über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Hg ein medizinisches Gutachten beizuziehen, verstößt nicht gegen das Gesetz. Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO darf der antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Gerade die Beurteilung des Wertes von Zeugenaussagen gehört von jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher auch im geltenden Recht grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (BGHSt 8, 130, 131 st. Rspr.).
Allein der Umstand, daß die 65-jährige Zeugin für die Reise zur Hauptverhandlung (Gotzendorf bei Kötzting - München) wegen ihres allgemeinen Gesundheitszustandes der Hilfe einer Begleitperson bedurfte, sowie eine etwaige "Ungereimtheit" zwischen der Aussage dieser Zeugin und anderen Bekundungen brauchten kein Anlaß für den Tatrichter zu sein, einen Sachverständigen zuzuziehen.
6. Die Revision rügt weiter die Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO, weil die Strafkammer den Antrag auf Einnahme des Augenscheins, wie der Angeklagte zwei von seinem Verteidiger herbeigebrachte Taschen unter seine Jacke nehme, zu Uprecht abgelehnt habe. Auch dieser Angriff geht fehl. Es näfdelt sich insoweit nicht um einen Augenschein im Sinne des Beweisrechts der StPO (§§ 86, 344 Abs. 5. StPO),
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sondern lediglich um eine Anregung zu einer Rekonstruktion (BGH NJW 1961, 1486 Nr. 36). Da die gestohlene Tasche nicht herbeigeschafft war, durfte das Landgericht die beantragte "Demonstration" als unwesentlich ablehnen. Dem Tatrichter brauchte sich auch nicht aufzudrängen, eine Tasche von entsprechender Größe von Amts wegen zu besorgen, um bessere Voraussetzungen
für dieses verlangte Experiment zu haben.
7. Soweit die Revision beanstandet, daß der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen I] als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt wurde, gelten die Ausführungen unter I 1 entsprechend.
8. Der Angeklagte sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO auch darin, daß das Gericht seinen Beweisamtrag, den Polizeibeamten EB nochmals darüber zu hören, daß die Tasche nicht in der Wohnung des Angeklagten gefunden worden ist, zu Unrecht nicht stattgegeben habe. Die Strafkammer hat diese Beweisbehauptung als wahr unterstellt. Die Revision macht selbst nicht geltend, daß die Strafkammer sich nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten hat. Sie rügt vielmehr im wesentlichen nur einen angeblichen Widerspruch zu einer anderen Aussage und greift damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
9. Mit der Entscheidung über diesen Beweisamtrag war auch entgegen der Meinung der Revision der früher gestellte Antrag gegenstandslos, den Zeugen Ki nochmals zu hören, daß die leere Tasche in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde, was ihm von der Polizei mitgeteilt worden sei. Die Strafkammer brauchte daher diesen Beweisamtrag nicht ausdrücklich zu bescheiden. Übrigens geht sie im Urteil davon aus, daß die Tasche nicht wieder aufgefunden wurde (UA S. 8).
pr
Mi
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II. Sachbeschwerde
Das Urteil hält auch der Sachrüge stand. Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler.
Hübner Loesdau Pikart
Pfeiffer Zipfel