§ 86 Richterlicher Augenschein
Stand: 10.06.2019
Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Bochum, 11.10.2017 – 13 KLs 46 Js 173/13
- BGH, 18.03.2010 – 3 StR 426/09Strafverfahren: Notwendiger Inhalt der Revisionsbegründung; Vernehmung eines abgelehnten Sachverständigen als ZeugenZitiert von 1
- BGH, 23.10.2002 – 1 StR 234/02Zitiert von 6
- BGH, 19.11.1968 – 1 StR 501/68
- BVerwG, 02.07.2003 – 2 WD 42.02Zitiert von 5
- AG Bochum, 05.06.2023 – 33 Ds 527/22
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