Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 29.10.1968 – 1 StR 397/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 397/68 URTEIL 29 no
in der Strafsache
gegen
den Baumaschinenführer Roland M ME zus - au, Gemeinde RB über uw, zeboren ar 1935 in Ta c5,
wegen schweren Raubes u.a.
_2- Sp
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Dr. Seibert
als Vorsitzender,
Fischer
Loesdau
Fikart
Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Assessor ED - antlich bestellter Vertreter, des
Rechtsanwalts Dr. WW aus - als Verteidiger,
Justizangestellter ai
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Januar 1968
insoweit,
als er wegen schweren Raubes verurteilt
worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit-den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 - NY)
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände sowie wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde allein gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes. Das insoweit wirksam beschränkte Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolgs.
1. Die formellen Beanstandungen sind unbegründet.
Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) liegt nicht vor. Der Umstand, daß die zur Hauptverhandlung geladene Tatzeuein EB nicht erschienen war, hinderte das Gericht nicht, Feststellungen über ihr Verhalten am Tatort und ihre dabei offenbar gemachten Wahrnehmungen auf Grund anderer Beweismittel zu treffen. Das ist, wie der ausdrückliche Hinweis des Urteils auf die dahingehenden Bekundungen des Zeugen Kg (UA S. 11) ergibt, ersichtlich gescheken. 2
In der Nichtvernehmung der Zeugin SB kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch. keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gesehen werden. Ausweislich. der Hauptverhandlungsniederschrift war auf die Vernehmung allseits verzichtet worden. Für die Klärung des äußeren Tathergangs standen im -übrigen außer der ‚Verletzten, der Prostituierten zZ noch andere Augenzeugen zur Verfügung. Bei dieser Sachlage
hatte die Strafkammer keine Veranlassung, von Amts wegen auf der Anhörung der Zeugin SGB zu bestehen.
Die weitere Rüge der Revision, die Strafkammer habe ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten entgegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, vielmehr wesentliche Punkte seiner Einlassung übergangen, stellt lediglich einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung dar.
2. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält die Verurteilung wegen schweren Raubes jedoch nicht stand.
Zwar weist der festgestellte Sachverhalt die äußeren Tatbestandsmerkmale der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Genüge aus. Das Landgericht durfte ohne weiteres davon ausgehen, daß die Prostituierte zZ» _ Eigentümerin des 20 DM-Scheins war, den der Angeklagte nach den Feststellungen an sich gebracht hat. Dieses Geld hat er ihr auch, wie das Urteil einwandfrei darlegt, mit Gewalt weggenommen. Die Vollendung der Wegnahme ergibt sich daraus, daß der Angeklagte dieses Geld nicht nur aus dem Gesamtinhalt der Handtasche ausgesondert, sondern noch beim Hinzutreten des Polizeibeamten TED verborgen und erst auf besondere Aufforderung herausgegeben hat (va S. 6/7); die Begründung eines in jeder Richtung gesicherten Besitzes ist zur Wegnahme im Sinne der §§ 242, 249 StGB nicht erforderlich (vgl. BGHSt 16, 271). Auch die in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB festgelegten besonderen Voraussetzungen der Tatbegehung hat die Strafkamner rechtsfehlerfrei festgestellt. Für die Öffentlichkeit es vom Angeklagten mit seinem Fahrzeug benutzten Waldwegs (UA S. 4) kam es nicht auf seine Verkehrsbedeutung, sondern allein darauf an, ob er für den Verkehr freigegeben war; das war nach den Urteilsausführungen der Fall (UA S. 17).
| Zur inneren Tatseite aber sind die Urteilsausführungen lückenhaft. Als Räuber kann nach § 249 StGB nur bestraft werden, wer in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung handelt. Eine solche Absicht ist nicht gegeben, wenn der Täter mit der Wegnahme der fremden Sache nur die Herstellung eines nach seiner Meinung rechtmäßigen Zustandes anstrebt (BGH GA 1962, 144 im
nd
Anschl. an BGH Urteil vom 11. Oktober 1955 - 2 StR 259/55 -
und vom 31. Oktober 1956 - 2 StR 324/56 -). Der Angeklagte hätte also ohne die Absicht rechtswidriger Zueignung ‚gehandelt, wenn er des Glaubens gewesen wäre, einen Anspruch auf Rückerstattung der 20,- DM zu haben (vel. BGH GA 1966, 211; 1968, 121). Mit der Frage, ob er eine solche - nach den Umständen nicht eben fernliegende - Vorstellung hatte, setzt das Urteil sich indessen nicht genügend auseinander. Es stellt nur fest, daß der Angeklagte an ein Recht zur - gewaltsamen - Wegnahme des Geldes nicht geglaubt habe (UA S. 17). Damit schließt die Strafkammer mit Sicherheit nur die irrige Annahme eines Selbst- ‚hilferechts, mithin einen die Gewaltanwendung einschlie-Benden strafbefreienden Tatbestandsirrtum aus (vgl. BGHSt 17, 87). Offen bleibt dagegen, ob sie hierdurch zugleich auch ausschließen wollte, daß der Angeklagte zumindest | der Meinung, war, er könne seiner Begleiterin, da es zum Geschlechtsverkehr unter den vorgesehenen Bedingungen nicht gekommen sei, das hingegebene Geld, aber eben auch dur dieses, wieder abfordern. In einem solchen Fall hätte der Angeklagte lediglich wegen Nötigung bestraft werden können (BGH GA 1962, 144; BGHSt 17, 328, 331/332; vel. auch BGHSt 17, 87, 90). Die ausdrückliche Erörterung dieses Gesichtspunktes war daher unumgänglich; daran könnte auch nichts ändern, daß der Angeklagte sich möglicherweise bei seiner Verteidigung auf die Verfolgung eines Rückzahlungsanspruchs nicht berufen hat.
Da die fehlende eindeutige Feststellung der Absicht rechtswidriger Zueignung sich auch aus dem Gesamtinhalt des Urteils nicht ergänzen läßt - sie ist insbesondere aus den mitgeteilten belastenden Angaben der Zeugin Zech über den Ablauf des Tatgeschehens (UA S. 4) nicht zu entnehmen -, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes keinen Bestand haben. Damit ist zugleich der Bildung der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.
In diesem Umfang muß das Urteil daher mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Bundesrichter Dr. Seibert ist infolge Erkrankung verhindert zu unterschreiben. Fischer Fischer Loesdau
Pikart Pfeiffer