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BGH Entscheidung vom 31.10.1956 – 2 StR 324/56

2. Strafsenat

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2_StR 324/56

Im Naxren des Volkes

In der Strafsache gegen

den Heizungsmonteur Hans R EB aus DEE, äort geboren

an u 1955.

wegen schweren Raubes.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1956, an der teilgenommen haben: a, .

Senatspräsident Dr. Baldus „als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Sundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bungesannalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. April 1956 nit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

© mittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Der Angeklagte hatte der Hausangestellten DB, mit der er ein Entgelt von 5 DM für den Geschlechtsverkehr vereinbart hatte, mangels kleineren Geldes einen Zehnmarkschein gegeben; als die Dörr nach Vollzug des Geschlecktsverkehrs sich weigerte, ihm die überschießenden 5 DM herauszugeben, entriß er ihr auf öffentlichen Wege mit Gewalt ihre Handtasche und lief fort. Er wurde von Verfolgern dabei betroffen, wie er die Handtasche durchwühlte. Im Laufe der Verfolgung warf er erst die Tasche, bei weiterer Verfolgung die der Tasche entnommene Geldbörse der DEE weg. Die Strafkammer hat ihn wegen schweren Raubes, begangen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähiekeit, zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, führt zum Erfolg.

Die Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind unklar, ihren Rechtsausführunren kann richt gefolgt werden. Insbesondere fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, der Angeklagte habe in der Ab-_ Sicht rechtswidriger Zueignung gehandelt.

Zunächst wird im Urteil festgestellt, der Angeklagte babe sich, als die DB die Herausgabe von 5 DM verweigerte, entschlossen, das Geld - d.h. wohl die verlangten 5 DM - mit Gewalt zu nehmen. An späterer Stelle heißt es damn, der Angeklagte habe sich "mindestens 5 DM" aus ihrer Geldbörse nehmen wollen, um sie sich zuzueignen. Damit bleibt offen. worauf die Absicht des Angeklagten gerichtet war. Gerade darauf kam es aber für die innere Tatseite entscheidend an. Die Absicht rechtswidriger Zueignung gehört zum Tatbestand; ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit schließt

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die Schuld aus. Es bestehen drei Möglichkeiten: 1) der Angeklagte wollte sich den Zehnmarkschein wiederholen; 2} er wollte sich das verlangte Wechselgeld nehmen; 3) er wollte anderes Geld als den Zehnmarkschein und mehr als das Wechselgeld wegnehmen. Die Absicht rechtswidriger Zueignung könnte nur im letzten Falle keinem Zweifel unterliegen.

Daß der Angeklagte aber auch dann nicht ohne weiteres ‚wegen Raubes verurteilt werden durfte. wird noch zu erörtern sein.

„Wolltersich der Angeklagte hingegen nur 5 DM nehmen, um auf diese Weise den Zustand ‚herzustellen, der der getroffenen Vereinbarung entößrach, so.%edart der innere Tatbestand hinsichtlich der Absichülgächtswidriger Zueignung näherer örörterung. Es ist zwar Frentig, daß die zwischen dem Angeklagten und der DB getroffene Vereinbarung wegen Verstosses gegen ai guten Sitten nichtig war und daß infolgedessen der Angeklagte keinen Anspruch auf 5 Dä hatte. Ss ist auch festgestellt, daß er sich der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung an sich bewußt war. Das bedeutet aber keinesfalls - insbesondere bei dem Bildungsgrad des Angeklagten - daß er auch wußte, als Folge dieser Sittenwidrigkeit habe er keinen Anspruch auf das Wechselgeld. Darauf aber kommt es entscheidend an. Möglicherweise erstrebte er also die Herstellung des nach seiner Meinung rechtmäßigen Zustandes (vgl RGSt 64, 210). Dann fehlt es an der Absicht rechtswidriger Zueignung. Der Hinweis der Strafkammer, die Voraussetzungen der zulässigen Selbsthilfe hätten nicht vorgelegen, und der Angeklagte habe sein Vorgehen auch nicht als zulässig angesehen, ist verfehlt. Denn für dieses Merkmal der inneren Tatseite kommt es nicht auf die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Zueignung, sondern auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung selbst an (vgl auch hierzu RGst 64, 210).

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Schließlich besteht die Möglichkeit, daß der Angeklagte den der DB gegebenen Zehnmarkschein, und nur diesen, wieder wegnehmen wollte, Auch hier kommt es für das Ergebnis entscheidend darauf an, wie sich der Angeklagte die Rechtslage vorgestellt hat. Wenn ein Geldschein in Erwartung der Herausgabe von Wechselgeld übergeben wird, so entscheidet der Wille der Vertragschließenden darüber. ob er bereits mit der Übergabe in das Eigentum des anderen ohne Rücksicht auf die Herausgabe des Wechseigeldes übergeht, oder ob Eigentum nur unter der aufschiebenden Bedingung

der Herausgabe des Wechselgeldes übertragen wird. Möglicher-

weise war also der Angeklagte noch Eigentümer des Geldscheins oder er hat ihn jedenfalls bis zur Empfangnahme des Wechselgeldes noch als sein Eigentum angesehen. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang die Vorstellungen des Angeklagten nicht erörtert; sie führt nur aus, daß die Par-. teien den Eigentumsübergang nicht von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängig machen wollten, 1äßt aber die Frage, ob bedingt oder unbedingt kigentum übertragen werden sollte. offen.

Im übrigen ist noch auf den für den Tatbestanüä des Raubes wesentlichen Umstand hinzuweisen, daß die Absicht rechtswidriger Zueignung schon zur Zeit der gewaltsamen Wegnahme vorgelegen haben muß. Hat der Täter diese Absicht erst später gefaßt, so kann als strafbvare Handlung gegen fremdes Eigentum nur Diebstahl oder Unterschlagung in Betracht kommen. So könnte der Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn der Angeklagte sich zunächst - bei der Gewaltanwendung - nur das Wechselgeld nehmen wollte. einen weitsrgehenden Vorsatz dagegen erst später gefaßt hat. wenn hiernach die neue Verhandlung dazu führen sollte. daß eine Ver-

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urteilung des Angeklagten wegen Raubes ausscheidet, wird zu prüfen bleiben, ob er sich der Nötigung oder Körperverletzung

schuldig gemacht hat.

Baldus Menges

Busch Dr. Schalscha

Hoepner