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BGH Urteil vom 08.10.1968 – 5 StR 462/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
88 212, 43, 224, 73 StGB Zusammentreffen von versuchtem Totschlag und schwerer Körperverletzung.
Nachschlagewerk: Ja BGHSt: ja
88 212, 43, 224, 73 StGB
Zusammentreffen von versuchtem Totschlag und schwerer Körperverletzung.
BGH, Urt. v.8.Oktober 1968 - 5 StR 462/68 LG Osnabrück
5 StR_462/68
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
sn Hilfsarbeiter Harald vB :.: DE srt geboren an EEE 552,
ır Zeit in Untersuchungshaft, »setzlich vertreten durch das Kreisjugendamt Mi»
wegen versuchten Totschlags
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.0ktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEB :...: (GEEEEEERES,
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär (Es 'als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21.Mai 1968 wird verworfen; jedoch entfällt die Bezeichnung der Anstalt, in der die Fürsorgeerziehung vollzogen werden soll. u .
Die Kosten der Revision einschließlich der dem: Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Jugendksmmer hat den zur Tatzeit 15 Jahre alten Angeklagten des versuchten Totschlags für schuldig befunden, weil er am 1.0Oktober 19€£7 mit Tötungsvorsatz aus einer Entfernung von drei bis vier Metern auf seinen Vater geschossen hat. Der Schu? ging durch die Schläfe und den Augapfel bis zur Nasenwurzel. Der Vater blieb am Leben, verlor aber das linke Auge.
Die Jugendkammer hat schädliche Neigungen des Angeklagten nicht feststellen können und auch nicht wegen der Schwere der Tat Jugendstrafe für erforderlich gehalten.
1. Die Revision der Stnatsanwaltschaft rüst die Verletzung des sachlichen Strafrechts und beanstandet mit ihren Einzelausführungen, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Sie ist weiterhin der Meinung, die Jugendkammer habe zu Unrecht Fürsorgeerziehung für ausreichend erachtet, enstatt eine Jugendstrafe zu verhängen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nur in begrenztem Umfange vertreten hat, ist im wesentlichen unbegründet und führt lediglich zu ein-r im Ergebnis unbedeutenden Änderung der Urteilsformel.
Was zur Begründung des Rechtsmittels im einzelnen vorgetragen ist, ist entweder unbegründet oder unzulässig.
Es ist nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer den Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes verurteilt hat. Das Landgericht hat niedrige Beweggründe ohne Rechtsirrtum verneint.
Die Ausführungen der Jugendkamner zu § 17 JGG weisen ebenfalls keine rechtlichen Fehl:r auf. Was die Revision hierzu vorgetragen hat. findet entweder in den Urteilsgründen keine Stütze oder betrifft sogar Umstände, die
erst nach dem Urteil eingetreten sind. -4-
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2. Eingehenderer Ausführungen bedarf es nur zu folgendem Punkte:
Die Jugendkammer ist "entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht davon ausgegangen, daß die vollendete schwere Körperverletzung von der Tötungsabsicht konsumiert wird. Im Willen, das Ganze zu vernichten" -— so heißt es in den Urteilsgründen - , "steckt implicite immer mindestens die Bereitschaft, Teile davon zu beschädigen."
Dieser Auffassung ist der Generalbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat entgegengetreten. Er hat vorgetragen, der Unrechtsgehalt der Tat wäre nicht erschöpft, wenn der Angeklagte nur wegen versuchten Totschlags verurteilt würde, der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge aber im Schuldspruch nicht zum Ausdruck käme. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in BGHSt 16, 122,123 und BGHSt 21, 265,266/267 dargelegt, daß die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung ist und deshalb auch vom Tötungswillen notwendig mit umfaßt wird. Es bestehe daher kein sachliches Bedürfnis, denjenigen, der des versuchten Totschlags schuldig ist, außerdem noch wegen der: in seiner Tat notwendig liegenden Körperverletzung zu verurteilen; der rechtliche und sittliche Unwert seiner Tat werde durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfaßt. Dem schließt sich der Senat an; er hat diese Meinung schon früher vertreten (vgl. 5 StR 553/53 vom 25.Mai 1954, angeführt in | BGHSt 16, 123).
Nun hat der Generalbundesanwalt allerdings zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich in den Fällen, die den Entscheidungen BGHSt 16, 122 ff und 21, 265 ff zugrunde lagen, um das Zusammentreffen cines versuchten Tötungsdeliktes mit gefährlicher Körperverletzung handelte und
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Jedenfalls für das Zusammentreffen eines versuchten Tötungsdeliktes mit einem der Tatbestände des § 224 StGB liegt aber zu einer znderen Beurteilung kein Anlaß vor. § 224 StGB stellt es auf die Folgen der Tat ab, die gemäß § 56 StGB nur dann zu einer höheren Strafe führen können, wenn der Täter diese Folgen fahrlässig herbeigeführt hätte. Die Annahme einer solchen Fahrlässigkeit liefe auf den Vorwurf hinaus, der Täter habe es bei der von ihm beabsichtigten Tötung an der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt fehlen lassen. Darin läge kein Sinn, zumal sich hier durch die Annahme von Tateinheit der Strafrahmen nicht änderte. Innerhalb des Strafrahmens können und müssen verschuldete Folgen der Tat ohnehin bei der Strafzumessung (oder wie hier bei der Frage nach den Voraussetzungen des § 17 IGG) berücksichtigt werden.
Ob Entsprechendes auch beim Zusammentreffen eines versuchten Tötungsdelikts mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§ 225 StGB) zu gelten hätte, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denkbar wäre ein solcher Fall allenfalls dann, wenn sich auf den (nicht eingetretenen) Tötungserfolg ein nur bedingter Vorsatz bezogen hätte. Bei einer derartigen Sachlage könnte der Unrechtsund Schuldgehalt des vollendeten Körperverletzungsdelikts im Vergleich zu dem des versuchten Tötungsdelikts möglicherweise an Gewicht zu=-nehmen. Das kommt auch in der Strafärohung des § 225 StGB zum Ausdruck, dessen Mindest- und Höchststrafe die des § 213 StGB weit übersteigen. Sollte aus diesen Gründen die Möglichkeit tateinheitlichen Zusammentreffens zwischen einem versuchten Tötungsdelikt und dem vollendeten Verbrechen des § 225 StGB zu bejahen sein, so hätte das für die im vorliegenden Frll zu entscheidende Rechtsfrage keine Bedeutung. -6_-
Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer den Angeklegten wegen versuchten Mordes und nicht auch wegen schwerer Körperverletzung nach § 224 StGB bestraft hat.
3. Zutreffend hat jedoch der Generelbundesanwalt noch auf folgendes hingewiesen: "Bin Rechtsfehler liegt ferner darin, daß die Jugendkammer im Urteil bestimmt hat, in welchem Heim die Fürsorgeerziehung auszuführen ist.
Die Ausführung dieser Erziehungsmaßregel richtet sich vielmehr nach den Vorschriften der Jugendwohlfahrt
Sarstedt Schmidt Siemer
Schnitt Herrmann
""BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Harald WM CB zu: ve,
dort geboren am W 352, zur Zeit in Untersuchungsshaft,
gesetzlich vertreten durch das Kreisjugendamt Mom
wegen versuchten Totschlags
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Novenber 1968 beschlossen:
Die Gründe des Urteils des Senats vom 8.0ktober 1968 werden dahin berichtigt, daß es auf Seite 4 Zeile 9 von unten
(= UA S.6 Zeile 2 von oben) statt
"wegen versuchten Mordes" richtig heißen muß "wegen versuchten Totschlags".
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibverschen.
Sarstedt Schmidt Siemer
Börker Herrmann