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BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 5 StR 553/53

5. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

- In der Strafsache gegen

den Landwirt Heinrich T (uuuuiEEEEE aus Om Kreis VW, dort geboren am TccmcmmEEEEEN ,

wegen versuchten Totschlags

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25,Mai 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwal it ii

. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtmann us

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden/Aller vom 7.Mai 1953 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte Heinrich FT freigesprochen worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründez

Der Angeklagte lebte mit seiner Ehefrau Ursula TEE , von der er inzwischen geschieden ist, auf dem Hofe seiner Eltern Hermann und Meta Ta. Zwischen Meta und Ursula FREE kan es wiederholt zu erheblichen Streitigkeiten, in deren Folge Ursula Fa mehrfach den Hof verließ; zuletzt begab sie sich am 21.11.1952 nach PER. Am 9.12.1952 holte sie der Angeklagte Heinrich Ta unter falschen Vorspiegelungen von dort auf den Hof zurück.

In der Nacht vom 9. zum 10.Dezember 1952 schliefen der Angeklagte und seine Ehefrau zusammen in dem ehelichen Schlafzimmer. Der Angeklagte versuchte vergeblich, von seiner Frau das Versprechen zu erlangen, daß sie auf dem Hof bliebe. Als sie dies ablehnte, begab er sich in das Schlafzimmer seiner Eltern und teilte, wie verabredet, seiner Mutter das Ergebnis der Unterredung mit. Diese erklärte, daß Ursula FE dann aufgehängt werden müsse.

Gegen 1 Uhr nachts kamen die Eltern des Angeklagten in dessen Schlafzimmer. Meta Tas faßte einen von ihr mitgebrachten Strick mit beiden Händen in einem Abstand von etwa 0,50 m und legte ihn der Ursula Fi über den Kopf von hinten an den Hals. Sie wollte den Strick durch Kreuzen der Arme vor dem Hals zuziehen, um diesen zuzuschnüren. Das gelang ihr jedoch nicht, da Ursula FT den Strick mit den Händen ergriff und ihn nach oben über ihr Gesicht hinwegschob.

Der Angeklagte Heinrich Ti verhielt sich während dieses Vorgangs völlig untätig.

; Nach dem erfolglosen Versuch rückte er in seinem Bett näher an Ursula Fee heran und legte die innere Seite seiner rechten Hand an deren linke Halsseite, um sie vor einen evtl. weiteren Angriff seiner Mutter zu schützen. "Meta Tg legte nunmehr wiederum von hinten her den Strick um den Hals der Ursula TE, kreuzte ihn vor dem Hals und zog ihn zusammen. Der Strick kam aber mit der

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linken Halsseite nicht in Berührung, weil die Hand des Angeklagten Heinrich Fa dazwischen lag, die dieser zudem gewölbt hielt, um die Wirkung des Strickes abzuschwächen. Als Ursula TAB nunmehr den Angeklagten um Hilfe rief und in großer Angst erklärte, daß sie bleiben ‘wolle, sagte Heinrich FE zu seinen Eltern, sie sollten es sein lassen, Ursel wolle ja bleiben. Daraufhin lösten Hermann und Meta Te den Strick von Ursula Tau

Ursula Fe hat durch die Versuche mit den Strick unterhalb des rechten Auges und am Hals Verletzungen erlitten.

Das Schwurgericht hat Hermann und Meta Tier wegen versuchten Totschlags verurteilt, den Angeklagten von der Anklage des versuchten Mordes freigesprochen. Es führt aus, daß er zwar in Mittäterschaft mit Hermann und Meta FE einen Totschlagsversuch an seiner Ehefrau verübt habe, von diesem Versuch aber freiwillig zurückgetreten. sei. Der Rücktritt liege garin, daß er. seine Hand an den Hals, der Ursula Fa gelegt habe, um diese vor einen ‚evtl. weiteren Angriff der Meta Tan zu schützen, und äadurch zu erkennen gegeben habe, daß er den Tötungsvorsat z aufgegeben habe, auch durch seine eigene Tätigkeit das Erforderliche getan habe, um den Eintritt des beabsichtigten Erfolges zu verhindern.

Die Bestrafung wegen Kör perverletzung lehnt das Schwurgericht ab, da der Angeklagte nur einen Tötungs-, nicht aber einen Verletzungsvorsatz gehabt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat Erfolg.

wit Recht führt die Revision aus, daß das Schwurgericht eine gefährliche Körperverietzung mit unzureichender Begründung abgelehnt habe. Objektiv ist Ursula Tram durch den von mehreren begangenen Tötungsversuch körperlich verletzt worden.

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Es 1äßt sich auch nicht mit dem Schwurgericht sagen, daß der Vorsatz der Körperverletzung durch den Tötungsvorsatz ausgeschlossen werde. Wer einen anderen töten will, muß ihn mindestens in der Regel vorher körperlich verletzen. Die Körperverletzung ist dann notwendiges Purchgangsstadium für die Tötung und wird deshalb auch von dem Tötungswillen notwendig mit umfaßt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das auch dann der Fall ist, wenn nach der Vorstellung des Täters der Tod sofort nach der Tötungshandlung eintreten mußte, ohne daß das Opfer überhaupt zwischendurch zu irgendeiner Schmerzempfindung kommen konnte (ein sicherer Schütze zielt mit Tötungsabsicht auf das Herz des Opfers). Denn im vorliegenden Fall mußte bei der Art der Tatausführung der Tötung eine Körperverletzung vorangehen. Die Art, in der die Erdrosselung geplant war, mußte notwendig erst mindestens zu Schmerzen führen, ehe der Tod eintreten konnte.

Das lag so auf der Hand, daß der Tötungsvorsatz diesen Verletzungsvorsatz umfassen mußte.

Da der Angeklagte nur wegen versuchten Mordes angeklagt ist, auch auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Körperverletzung nicht hingewiesen worden ist, konnte der Schuldspruch durch das Revisionsgericht nicht berichtigt werden.

Die Sache mußte daher, entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts, zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen werden.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schnitt Dr.Börker