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BGH Urteil vom 28.06.1968 – 4 StR 226/68

4. Strafsenat

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2107 062 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

#_StR 220/62 URTEIL

in der Strafsache

gegen

aen Bergmann Hubert Alfons Alois 5 EEE

aus HB: schoren er ED 932 in En] (Kreis TB /3c2ir: SEE ,

wegen versuchten Tlotschlags.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 28. Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spicgel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Bundesanvalt 000]

als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter 0) als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Dic Revision des Anscklagten gegen das Urteil dcs Schwurgerichto bei dem Landgericht in Dortmund von 5. Februar 1968 wird verworfen» Der Angeklagte trügt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlass zu ciner Gefüngniostrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurtcilt,

Er hat versucht, den Autohündler BB durch cinen sczielten Beilhich gegen dessen Kopf zu töten.

Dic Revision des Angeklagten ist auf das Strafmaß beschränkt und nicht weiter begründet worden. Es mag zweifelhaft scin, ob damit der Vorschrift des § 344 StPO Genüge getan ist. Dice Revision ist jedenfalls unbesründet; denn gegen den Strafausspruch bestchen keine Gurchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Dice Strafzunessung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann sie nur beanstanden, wenn sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht. Das ist nicht der Fall:

1.) Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht angenommen, daß der Angeklagte trotz des vorangegangenen Alkoholgenusscs für scinc Tat voll verantwortlich sci.

Dan Schvurgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er gci vollständig betrunken gewesen, als cr am Spätnachmittag des 27. Oktober 1965 den Verkaufsplatz der Autoröndler Bi und K@aufgcsucht habe, genau geprüft (UA S, 27 £f) und für unglewbhaft befunden, Auf Grund der Beweisaufnahne wird im Urteil festgestellt, daß der Angceklagte in der Zeit von 13 Uhr bis zur Tat, die gegen 18 Uhr begangen wurde, zunächst in ciner Gastwirtschaft etwa 1 Schnaps und 2 Glas Bier und später in seinen Garten höchstens 3 bis 4 Haschen Bier getrunken habe. Danach hat das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß er zur Tatzcit - auch unter Bcrücksichtigung des inzwischen cingetretenen Alkoholabbaus - leicht angetrunken gewesen sci. Dic Überzeugung des Schvurgerichts, daß dadurch die Fähigkeit des Angeklagten, das Uncrlaubte der Tat cinzuschen, nicht becinträchtigt und scine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln,

allenfalls geringfügig, keineswegs aber erheblich in Sinne des § 51 Abs, 2 StGB vermindert gewesen sci, wird in den Urteil unter Hinweis auf zahlrciche Beweisanzcichen mit schr eingehenden Erwägungen begrün-Get und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese tatrichterliche Auffassung entspricht im übrigen Acm Erfaehrungssatz, daß Alkoholgenuß, falls cr nicht ein starkes Übernaß erreicht, gewöhnlich dic Hcemmungen nicht erheblich zu lösen vermag, die jeden Menschen davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben zu begehen, Der Bedeutung der Rechtsgüter, deren Verletzung in Betracht kommt, entspricht in aller Rescl die Stärke des Hemmungsvermögens, das von der Rechtsordnung gefordert wird, sofern ces sich nicht um cine pesonders abartige Täterpersönlichkeit handelt. Zwar zcisgt das Persönlichkeitsbild des Angeklagten Auffälligreiten, Er ist von Natur aus leicht errcgbar, cxplosiv, seltungssüchtig und neigt zu Gewalttätigkeiten, Eigenschaften, die sich nach Alkoholgenuß noch steigern. Das Schvurgericht ist aber in Übereinstimmung mit dem Sechverständigen zu dem Lrsebnis gekommen, daß alle dicose Eigenschaften nicht zu einer "pathologischen", sondern allenfalls zu einer geringfügigen Enthemmung des Angeklagten zur Tatzcit geführt haben. Dem Angeklagten wird zwar zugebilligt, daß cr "auf Grund des Verangegangenen affcktiv cngagiert" gewesen sci, als er zur Tat schritt. Mit Sicherheit sci dic Tat aber nicht durch ceinc "Affcktstauung" ausgelöst worden, zU- mal der Angeklagte zwischen dem Zeitpunkt des Antritts der Fehrt zum Verkaufsstand der Autohändler DW und KB und der Tatbegchung genügend Gelegenheit gehabt habe, "scinc Afllcktce abzurcagieren".

Auch diese Erwägungen des Schwurgerichts lassen weder einen Rechtsfcehler noch einen Verstoß gegen Denkgsesctze oder allgemeine zwingende Erfahrungssätze erkennen.

Nach alleden ist cs rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 51 Abs. 2 StGB versagt hat.

2,) Das Schwurgcericht hat dem Angeklagten nach ciner Gesamtvwürdisgung aller Umstände mildernde Umstände gemäß § 213 StGB zuerkannt und außerdem von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht. Es hat den Strafrahmen rechtlich zutreffend abgesteckt. Dice für und gegen den Angeklagten sprechenden und für dic Strafzumessung maßgcebenden Gründe werden UA 8. 34 ff im einzelnen angeführt. Den Angeklagten belastende Rechtsfchler oder Widersprüche treten dahci nicht zu Tagc.

Bedenken könnte allcnfalls erwecken, daß das Schwurgericht bei den Straferschverungsgründen anführt, der Angeklagte habe "mit dirckten Vorsatz gehandelt, also die schwerste denkbare Schuldforn verwirklicht" (UA S. 35 oben). Der Vorsatz ist schon Tatbestandsmerkmal des § 212 StGB und darf daher bci der Strafzumessung nicht noch cinmal erschwerend berücksichtigt werden. Aus dem Urteilszusammeonhang, insbesondere den dieser Wendung nachftolgenden Satz, crgibt sich aber, daß das Schwurgcricht damit offensichtlich nur sagen wollte, der Angcklagte habe bci sciner Tat cerhebliche verbrechcerische Energie aufgewendet, wenn auch dem Autohändler BB dank dessen Geschicklichkeit und Reaktionsschnelligkeit nicht viel

zugestoßen sci, Das konnte strafschärfend berück-

sichtigt werden,

Da der Strafausspruch auch sonst keinen Roechtsverstoß erkennen läßt, muß die Revision auf Kosten

Ges Angeklagten verworfen werden.

Sanders Faller Mayr

Spicgcl Hürxthal