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BGH Entscheidung vom 22.02.1955 – 5 StR 698/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_698/54 SR
ImNamen des Volkes
In der Strafsache 2217 065
gegen 1.) die Hausfrau Dora H EEEp zesch.. DEE aus LCD xr: . SED, geboren am EB 1922 in -p X7s. SCHEEEEED 2.) den Tischler Peter C EEE
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wegen Totschlags
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr.notberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der ingeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 5,0ktober 1954 werden verworfen.
Die nach dem 5.0ktober 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, beiden Angeklagten auf die Strafe angerechnet.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründeszs
I;
Die beiden Angeklagten unterhielten ein Liebesverhältnis, aus dem ein Kind hervorging. Wenigstens glaubten beide Angeklagte, obwohl die Angeklagte Hs auch mit zwei anderen Wännern Geschlechtsverkehr gehabt hatte, an die Vaterschaft des Angeklagten Ge. Das zur Tatzeit etwa fünf Wochen alte Kind schlief noch im Bett der Mutter, in dem nachts der Geschlechtsverkehr der beiden Angeklagten stattfand.
1.) In der Nacht zum 23.Dezember 1953 zog der Angeklagte Ci zu Beginn des Verkehrs die Federdecke über den Kopf des Kindes und drückte sie mit dem Arm an der Kopfstelle fest über das Kind, damit es keine Luft bekäme. Er befürchtete - wie schon früher - durch das Schreien des Kindes eine Störung der Stimmung und eine Beeinträchtigung seines Triebes. Er war sich bewußt, daß das Kind ersticken konnte, und hätte das auch begrüßt. Die Angeklagte Hg schob die Decke noch weiter auf den Kopf des Kindes zu, wobei sie in Kauf nahm, daß sich die Decke noch fester auf den X;pf des Kindes legte. Dabei dachte sie daran, daß das Kind ersticken könnte. Sie billigte dieses, weil der Tod des Kindes den von ihr erkannten Wünschen des Angeklagten CEEEEEEED entsprach. Das Kind blieb jedoch am Leben.
Das Schwurgericht hat beide Angeklagte wegen ihres Verhaltens in dieser Nacht des versuchten Totschlags für schuldig befunden. Beide Angeklagten haben nach der Überzeugung des Schwurgerichts mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
2.) In der Nacht zum 24.Dezember 1953 zıg die Angeklagte Hm die mit dem Kinde allein im Bett lag, wiederum die Federdecke über dessen Kopf. Darauf drückte sie mit ihrem linken Arm die Federdecke fest auf den Kopf
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des Kindes und anschließend oberhalb des Kopfes an das Laken, damit das Kind fest von der Luft abgeschlossen war. Zu diesem Zweck drehte sie sich anschließend auch auf die linke Seite, wodurch das Kind auch von dort von der luft abgeschnitten war. Danach war sich die Angeklagte darüber klar, daß das Xind ersticken würde. Sie tat dies, weil sie wußte, deß CB das Kind nicht gern hatte, weil das Kind sie störte und weil sie den immer unzufriedener gewordenen CB danit zufriedenstellen und ihn vor allem nicht verlieren wollte, Als sie morgens erwachte, war das Kind tot.
Das Schwurgericht sieht in diesem Falle die Voraussetzungen des § 212 StGB als erfüllt an. Es verneint, wie auch bei beiden Angeklagten in dem Falle des Versuches, in dem die Strafe jedoch nach § 44 StGB gemildert worden ist, das Vorliegen mildernder Umstände gemäß § 213 StGB. Das Schwurgericht geht bei beiden Angeklagten davon aus, daß sie im Sinne ron § 51 Abs 1 StGB zurechnungsfählg, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB nicht gegeben seien.
Die Angeklagten sind wie folgt. verurteilt worden; die Angeklagte Dora HliBwegen eines versuchten und eines vollendeten Totschlages zu einer Gesamtstrafe von sieben J.hren Zuchthaus, der Angeklagte CD wesen versuchten Totschlages zu drei Jahren Zuchthaus. Der Angeklagten HE sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden, dem Angeklagten CE auf äie Dauer von drei Jahren. Die erlittene Untersuchungshaft ist den Angeklagten auf die erkannte Strafe angerechnet worden.
II.
Die Revisicn der Angeklagten Hop wendet sich in vollem Umfange gegen ihre Verurteilung wegen versuchten Totschlägs; soweit sie wegen vollendeten Totschlags verurteilt worden ist, wendet sie sich gegen das Strafnaß.
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FE „ie rügt lediglich die Verletzung des sachlichen Straf-
Die Revision des Angeklagten CB ficht das Urteil nur im Strafaussprüch an. Mit ihr wird das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt.
Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
III. 1.) Die Revision der Angeklagten H uw :
a) Soweit sich die Revision gegen die Schuldfeststellung hinsichtlich des versuchten Totschlags wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Irgendwelche Rechtsfehler zum Nachteile der Angeklagten sind nicht ersichtlich. Nach dem festgestellten Sachverhalt lag auch kein Grund vor, sich über die Anwendbarkeit des § 46 StGB zu äußern. Was die Revision hierzu vorträgt, ist neu und kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.
b) Im übrigen wendet sich die Revision gegen die Versagung mildernder Umstände gemäß § 213 StGB. Sie trägt zunächst vor, das Schwurgericht habe keine nähere Begründung gegeben.
Das ist nicht richtig. Das Schwurgericht hat hierzu ausführliche Erwägungen angestellt. Es untersucht ZzU- treffend, nach eingehender Würdigung der schon im Sachverhalt geschilderten Täterpersönlichkeit und der Taten, ob Anlaß bestand, den gewöhnlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Das Schwurgericht hat dabei eine Reihe entlastender Umstände herangezogen und gewertet, so die straffreie Vergangenheit, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, ihre Fürsorge für ihre Kinder, die geringere Energie beim Handeln mit bedingtem Vorsatz und die Übersteigerung der Zukunftssorgen unter dem Einfluß der Schilddrüsenüberfunktion. Andererseits berücksichtigt das Schwurgericht zu Ungunsten der Angeklagten, daß bei den Taten eine erhebliche sittliche
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Verwahrlosung und Haltlosigkeit in geschlechtlichen Dingen und eine hemmungslose, triebhafte Eigensucht eine Rolle gespielt hat- Fächtig ist es:allerdings, daß sich das Urteil nicht ausdrücklich darüber ausspricht, inwiefern es den körperlichen und seelischen Zustand der Angeklagten nach der Geburt berücksichtigt habe. Hierin kann aber ein Rechtsfehler nicht gesehen werden. Das Gericht ist: nicht, verpflichtet, alle bei der Strafzumessung beachteten Gesichtspunkte in den Urteilsgründen anzuführen.
Insgesamt läßt daher die Ablehnung des § 213 StGB einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Frage, ob "andere mildernde Umstände" im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, erfördert weitgehend eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, Dafür, daß das Schwurgericht dieses Ermessen mißbraucht hat, sind keine Anhaltspunkte gegeben, Insbesondere besagt es in diesem ‚Zusammenhange nichts, daß zahlenmäßig die für die Angeklagte sprechenden Umstände die Belastungsmonente übersteigen. Bu in
Soweit die Revision auch die Höhe der ‚Strafe im Rahmen der §§ 212, 44 und 74 StGB. beanstandet; ' "ist: die kevision offensichtlich unbegründet. Bei ‘Ablehnung mildernder Umstände liegt die verhängte Gesautstrafe.an der unteren Grenze des Strafrahmens und damit keinesfalls über der Grenze des noch Schuldangemessenen.
2.) Die Revision des Angeklagten G me :
a) Was die Revision unter Berufung auf die §§ 244 Aba 2, 267 Abs 3 StPO vorträgt, bedarf keiner besonderen Erörterung. Das Vorbringen fällt mit. der Sachrüge zusammen.
b) Mit der Sachbeschwerde trägt die Revision zunächst vor, das Schwurgericht habe die, Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB nicht ausreichend begründet. Hierzu heißt es. in den Urteilsgründen (S 23 VA):
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"Die Affektstauungen, die Komplexe des Angeklagten und seine sonstigen Anlagen haben aber nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen keineswegs bewirkt, daß für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 der 2 StGB bei Begehung der Tat vorgelegen haben, !
Diese Sätze entsprechen in der Tat nicht der Stellung des Sachverständigen und des Gerichts. Es ist die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, den Richtern medizinische Erkenntnisse zu vermitteln, Findet das Gericht sie überzeugend, so hat es aus ihnen die erforderlichen tatsächlichen Schlüsse und rechtlichen Folgerungen in eigener Verantwortung zu ziehen. Mit diesen beiderseitigen Aufgaben steht es regelmäßig nicht im Einklang, wenn der Sachverständige "die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2" bejaht oder verneint und das Gericht sich dem anschließt (vgl das Urteil des Senats v:m 29.Juni 1954 - 5 StR 297/54-).
Die ungenaue Fassung der Urteilsgründe führt aber nicht zur Aufhebung. Das Schwurgericht führt bei der Schilderung der Persönlichkeit des Angeklagten unter anderem aus, er sei eine absenderliche und in vieler Hinsicht abartige Per- . sönlichkeit, intellektuell unterdurchschnittlich begabt und primitiv, jJedcch nicht schwachsinnig. Hieraus ergitt sich, daß auch das Schwurgericht selbst festgestellt hat, daß keiner derkrankhaft en Zustände virliegt, die § 51 StGB voraussetzt. Wenn das Schwurgericht dann später, nachdem es die Frage untersucht hat, ob ein versuchter Mord oder versuchter Totschlag vorliegt, auch unter Bezugnahme auf § 51 StGB in der oben wiedergegebenen Form noch auf die Affektstauungen, die K:mplexe und s-ustigen Anlagen eingeht, so sollte erkennbar hier nur klargestellt werden, daß auch diese Merkmale das Urteil über den Geisteszustand des Angeklagten nicht ändern können.
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Im übrigen meint die Revisirn des Angeklagten
es fehlten ausreichende Gründe für die Ablehnung des § 213 StGB. Die Revisi-n übersieht hierbei, daß die Strafzumesgun, gründe des Schwurgerichts sich schen dem Wertlaut nach in fast allen Punkten auf beide Angeklagte beziehen. Nur die Affektstauungen bei dem Angeklagten GEB einerseits ung die Übersteigerungen der Zukunftssnrgen bei der Angeklagten H@EEB andererseits treffen jeweils nur auf einen der An. geklagten zu. Unter diesen Umständen kann hinsichtlich dieses Teiles der Revision des Angeklagten CE auf die Ausführungen "ben zu II, 1. b) Bezug genommen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts, Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer