Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 21.03.1973 – 2 StR 635/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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0428 024 41
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 635/72 URTEIL
in der Strafsache
. gegen
den Arbeiter Arno Franz 7 EEE zu: vom, geboren am MM. EEEEEEEED 1952 in REMEEME zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
Eh
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. wWillms, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 21. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht am» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär GEB 215 Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 23. August 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
_ Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat zum ‚Strafausspruch Erfolg.
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Die widerspruchsfreien Feststellungen. tragen den Schuldspruch.
Die Jugendkammer hat im Anschluß an die Sachverständigengutachten Zurechnungsunfähigkeit ($ >1 Abs. 1 StGB) verneint. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Nach Ansicht der Jugendkammer sinid die aufgrund überwiegend nur geschätzter Angaben des Angeklagten über den vorangegangenen Alkoholgenuß errechneten Blutalkoholwerte (ca. 2,5 bis etwa 3 %0)" nicht gesichert. Die Angaben sind aber auch nicht widerlegt. Zu Gunsten des Angeklagten ist deshalb eine BAK von 3 %o anzunehmen. Bei einer solchen Blutalkoholkonzentration ist allerdings die Zurechnungsfähigkeit in der Regel aufgehoben (BGH VRS 23, 209; BGH, Urteil vom 8. Oktober 4969 - 4 StR 355/69 - mit Nachweisen). Hierbei handelt es sich in erster Linie um den Verlust des Hemmungsvermögens. Das überlegte Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat und seine sehr gute Erinnerung an Einzelheiten sprechen allein noch nicht mit Sicherheit für eine Ausnahme von der Regel (BGHSt 1, 384; BGH GA 1955, 269, 271). Zu beachten ist jedoch, daß gegenüber Mordtaten das Hemmungsvermögen höchst selten infolge Alkoholmißbrauchs gänzlich fehlen dürfte (BGH GA aa0; BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68 -); denn an die Selbstbeherrschung eines Zechers sind um so. größere Anforderungen zu stellen, je höher der Wert des gefährdeten Rechtsgutes ist und je schwerer die Tat wiegt (BGHSt 14, 114, 116). Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte seit langer Zeit trinkgewohnt war und
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als aktiver Fußballer eine sehr gute körperliche Konsti- 'tution besitzen mußte (hierzu BGH, Urteil vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59 -). Schließlich waren dem Angeklagten Gewalttätigkeiten - besonders im Zusammenhang mit Wirtshausbesuchen - nicht wesensfremd (hierzu BGH, Urteil:
vom 12. Juni 1956 - 5 StR 126/56 - im Anschluß an RGSt 67, .149, 150). Diese besonderen Umstände insgesamt rechtfertigen die Feststellung der Jugendkamner. |
Daß die Zurechnungsfähigkeit (hier das Hemmungsvermögen) nicht einmal erheblich vermindert gewesen sein sollte, wie die Jugendkammer meint, ist jedoch im Hinblick auf die zu unterstellende außerordentlich hohe Blutalkoholkonzentration kaum anzunehmen; zumindest hätte es eingehender Erörterungen hierzu bedurft. Das ist nicht geschehen. Der bloße Hinweis auf Schlußfolgerungen von Sachverständigengutachten genügt nicht (BGHSt 7, 238). Dieser sachliche Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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In der neuen Hauptverhandlung wird nochmals zu prüfen sein, ob sich der bisher zu Gunsten des Angeklagten angenommene hohe Blutalkoholwert mit seinem Gesamtverhalten vereinbaren läßt.
Schumacher willm Müller
Baumgarten Meyer