Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 23.03.1976 – 5 StR 365/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 365/75 23:3 :76
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kellner Roman K «EEE aus Des, geboren am EEE 13.7 in vw,
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23.März 1976 beschlossen:
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig zurückgegeben.
Gründe§
1. Das Amtsgericht Eutin hat gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 23.August 1974 einen Strafbefehl erlassen und darin eine Freiheitsstrafe festgesetzt sowie eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Auf den rechtzeitig eingelegten Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung‘ auf den 6.November 1974 anberaumt, den Angeklagten zu diesem Termin geladen und sein persönliches Erscheinen angeordnet. Mit einem bei Gericht am 29.Oktober 1974 eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte darum gebeten, ihn wegen schlechter Verkehrsverbindungen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Diesen Antrag hat das Amtsgericht am selben Tag abgelehnt und den Angeklagten davon benachrichtigen lassen. Die dementsprechende Verfügung ist ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks am 30.0ktober 1974 erledigt worden.
Da der Angeklagte im Termin am 6.November 1974 nicht erschienen war, ist sein Einspruch nach § 412 StPO verworfen worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und sich zur Begründung darauf berufen, daß er auf seinen Entbindungsamtrag weder einen "positiven noch negativen Bescheid" erhalten habe. Das Landgericht Lübeck hat mit Urteil vom 31.Januar 1975 die Berufung verworfen, weil der Angeklagte die "unwiderrufene Ladung" nicht beachtet habe. Mit der dagegen fristgemäß eingelegten Revision beanstandet der Angeklagte dieses Verfahren. Er
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behauptet, er habe auf seinen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung keinen gegenteiligen Bescheid erhalten und sei deshalb davon ausgegangen, seinem Antrag sei entsprochen worden.
Der 1.Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hält die Revision für unbegründet, Er ist der Auffassung, daß der ordnungsgemäß geladene Angeklagte der Hauptverhandlung am 6.November 1974 vor dem Antsgericht in Eutin ohne genügende Entschuldigung im Sinne des § 412 Abs.1 StPO ferngeblieben sei. Die Pflicht des Angeklagten zum Erscheinen in der Hauptverhandlung sei nicht deshalb entfallen, weil ihm die Entscheidung, durch die das Amtsgericht seinen Entbindungsamtrag nach § 233 Abs.1 StPO abgelehnt hat, nicht förmlich zugestellt worden sei. Es hält eine solche förmliche Zustellung nicht für erforderlich. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm in NJW 1969,1129 gehindert. In ihm hatte das Oberlandesgericht Hamm seine Entscheidung damit begründet, daß der den Entbindungsamtrag ablehnende Beschluß dem Angeklagten vor der Entscheidung über den Einspruch bekanntgegeben werden und daß die Bekanntgabe förmlich zugestellt werden müsse. Nur dadurch erhalte der Angeklagte die Möglichkeit, sein weiteres Prozeßverhalten dementsprechend einzurichten. Diese auch von ihm früher vertretene Auffassung (Schl.HA 1964,70) hält das Oberlandesgericht in Schleswig für unrichtig und gibt sie deshalb auf. Es meint, eine förmliche Zustellung der ablehnenden Entscheidung über einen Entbindungsamtrag nach § 233 Abs.1 StPO sei weder nach § 35 Abs.2 StPO vorgeschrieben noch durchlschutzwürdige Belange des Angeklagten geboten. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt,
ob der Einspruch des ordnungsgemäß geladenen
Angeklagten gegen den Strafbefehl ohne Beweis-
aufnahme durch Urteil verworfen werden darf
(§ 412 StPO), wenn der Angeklagte, der in der
Hauptverhandlung weder selbst erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten ist, vor der
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Hauptverhandlung schriftlich beantragt hat, ihn vom Erscheinen zu entbinden, und wenn ihm die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts über diesen Antrag nicht durch förmliche Zustellung bekanntgemacht worden ist.
2. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigte Entscheidung weicht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme mit Recht bemerkt, nicht von der Rechtsansicht ab, die tragende Grundlage der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm war. In ihr heißt es zwar, das Fernbleiben eines Angeklagten müsse grundsätzlich als entschuldigt angesehen werden, sofern ihm die Entscheidung, die seinen Antrag auf Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung abgelehnt hat, nicht vorher durch Zustellung bekanntgemacht worden ist. Diese allgemeine Formulierung bindet das vorlegende Oberlandesgericht jedoch nicht. Denn der von ihm zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem, über den das Oberlandesgericht Hamm zu befinden hatte. In dem vom Oberlandesgericht Hamm zu entscheidenden Fall hatte das Amtsgericht nicht, wie hier, nach § 236 StPO das persönliche Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung angeordnet. Das Oberlandes-gericht brauchte deshalb nicht darüber zu befinden, ob auch unter diesen Voraussetzungen ein der Hauptverhandlung fern bleibender Angeklagter noch "genügend entschuldigt" ist. Seine verallgemeinernden Ausführungen über die Notwendigkeit, Entscheidungen über bestimmte Anträge zuzustellen, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, sein weiteres Verhalten der Prozeßlage entsprechend einzurichten, ergreifen den hier zu entscheidenden Fall nicht; sie begründen deshalb auch keine Vorlagepflicht nach § 121 Abs.2 GVG (BGHSt 7,314,315; 18,324,325/326).
Eine Vorlage der Sache war ferner nicht deshalb geboten,
weil auch das Bayerische Oberste Landesgericht in NJW 1970, 1055 eine dahingehende Auffassung vertreten hat, Abgesehen
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davon, daß diese Rechtsansicht nicht der Aufhebungsgrund
in der betreffenden Revisionssache war, ging es bei
dieser Entscheidung um die Verwerfung einer Berufung
nach § 329 StPO. Sie betraf daher nicht dieselbe Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs.2 GVG (BGH NJW 1963,2085; BGH
4 StR 176/67 vom 25.Juni 1968).
Sarstedt Herrmann Fleischmann
Schuster Fuhrmann