Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 19.06.1968 – 2 StR 170/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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DV
2075 099 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_170/68 URTEIL
nn mr a Ann am Sara on an ern
in der Strafsache gegen den Chemielaboranten Heinrich Richard Kurt H EEE
aus IB. ort geboren an w 942:
wegen Landfriedensbruchs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof (en IN‘ "als Vertreteriä-der Bundesanwaltschaft,
Ju stizangestelltergg> als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. Juli 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Am 27. Oktober 1963 kau es im Anschluß an ein Fußballspiel auf dem Sportplatz von Lindenfels im Odenwald zu Tätlichkeiten gegen den Schiedsrichter CoD» Als dieser nach dem vorzeitigen Abbruch des Spiels über das Spielfeld zum Ausgang des Sportplatzes eilte, wurde er aus den Reihen einer ihm nachfolgenden Menge von etwa
ct
zwanzig bis dreißig Personen beschimpft, gestoßen
und geschlagen. Als er einige Zeit später in der Ortschaft anhielt, um noch mit dem Fußballspiel in Zusammenhang stehende Formalitäten zu erledigen, wurde er erneut angegriffen und verletzt. Die Folgen waren insgesamt derart, daß GB vis zum 11. November 1963 in Krankenhausbehandlung stand und anschließend noch
“ fast drei Monate arbeitsunfähig war.
Der Angeklagte gehörte zu den Personen, die wegen dieser Vorfälle am 14. September 1964 vom Landgeri:ht in Darmstadt verurteilt wurden. Die Strafkamner fand ihn schuldig, einmal an der Zusammenrottung auf dem Sportplatz teilgenommen und den Schiedsrichter dabei mit der Hand gegen den Hals geschlagen, des weiteren ihn bei dem anschließenden Aufenthalt in der Ortschaft gegen das Schienbein getreten zu haben. Sie verurteilte ihn deshalb wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen einer weiteren gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen Lanäfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung betrieb der Angeklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er stützte sich dabei auf das Zeugnis des Mitangeklagten Tu dem zur Last gelegen hatte, dem Schiedsrichter aus der ihm folgenden Menge heraus mit Wucht einen Fußball gegen den Hinterkopf geschleudert zu haben, der jedoch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen worden war. Nach der Vernehmung dieses Zeugen oränete das Land-
gericht die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Diese führte mit Urteil vom 13. Juli 1967 zur Aufrechterhaltung der früheren Verurteilung des Angeklagten.
Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die Behauptung, der Hauptschöffe Bam sei nicht gemäß § 51 GVG vereidigt worden, trifft nicht zu. Der Schöffe wurde vor Eintritt in die Verhandlung ga der Sitzung der 6. Strafkammer des Landgerichts Pragtent vom 20. Januar 1967 vorschriftsmäßig vereidigt.
2. Gegen die Mitwirkung des Hilfsschöffen Ka anstelle des Hauptschöffen Br sind keine Bedenken zu erheben. Der Vorsitzende durfte es genügen lassen, daß die Tochter des Hauptschöffen diesen wegen Fortdauer seiner schweren Erkrankung an Gelbsucht entschuldigt hatte; er brauchte nicht unbedingt die Vor-
lage eines ärztlichen Zeugnisses zu verlangen.
3. Soweit "um Nachprüfung gebeten wird", ob die Auswahl des Ersatzschöffen KffDier Reihenfolge in der Schöffenliste entsprach, fehlt es an der erforderlichen bestimmten Behauptung des Verfahrensmangels und ist aus diesem Grunde keine zulässige Rüge erhoben. Im übrigen hat der Landgerichtspräsident in einer dienstlichen Äußerung ausdrücklich die Einhaltung der richtigen Reihenfolge bestätigt.
4. Die wegen angeblichen Schlafens des Schöffen KB vänrenäd der Verhandlung erhobene Rüge nach § 338
Nr. 1 StPO ist unbegründet. Es ist nicht erwiesen, daß der Schöffe, dem nach seiner eigenen Äußerung alienfalls einige Sätze im Schlußvortrag des Verteidigers entgangen sind, so vom Schlafe übermannt war, daß er wesentlichen Vorgängen der Hauptverhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne nicht mehr folgen konnte (BGHSt 2, 14).
5. Der Beschwerdeführer findet einen die Aufhebung des angefochtenen Urteils erzwingenden Verfahrensverstoß schließlich darin, daß die Strafkammer gegen den Antrag des Verteidigers beschlossen hat, den Zeugen TED gemäß S 61 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen.
Auch diese Rüge dringt nicht durch.
a) Die Vereidigung des Zeugen Tee war zunächst auf Anordnung des Vorsitzenden nach § 60 Nr. 3 StPO unterblieben. Dies lag nahe, weil das Landgericht in der Begründung des Freispruchs Tg im Urteil vom 14. September 1964 das Fortbestehen starker Verdachtsgründe ausdrücklich hervorgehoben hatte. Indessen fehlt es an jedem weiteren nach Lage der Sache erforderlichen Anhalt dafür, daß der auf den Antrag des Verteidigers verkündete Beschluß der Strafkammer bloß die Vorentscheidung des Vorsitzenden bestätigen wollte und daß die Anführung des § 61 Nr. 3 StPO demzufolge nur auf einem Versehen beruhte. Es ist deshalb nicht möglich, die Rüge damit für unbegründet zu erklären, daß die Strafkammer die Nichtvereidigung des Zeugen in Wahrheit auf "8 60 Nr. 3 statt auf § 61 Nr. 3 StPO gestützt habe.
b) Geht man hiernach davon aus, daß die Strafkam-
mer das Unterbleiben der Vereidigung tatsächlich unter Be-
rufung auf § 61 Nr. 3 StPO begründet hat, so ist der Revision allerdings zuzugeben, daß die Vereidigung
mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden durfte.
Den Urteilsgründen ist nämlich zu entnehmen, daß die Strafkammer die Aussage des Zeugen TB als unerheblich angesehen hat, weil sie diese Aussage für unglaubwürdig. hielt. Nach der im Schrifttum überwiegend gebilligten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ‚BGH NJW 1952, 74 Nr. 30 und 151 Nr. 24, ferner BGH Urt. vom 2. Februar 1954 - 5 StR 653 und vom 9. Juli 1958
- 2 StR 270/53; Loewe/Rosenberg, 21. Aufl. Anm. 1 c), Müller/Sax Anm. 5,..Eb. Schmidt Rän. 16, alle zu § 61 StPO) rechtfertigt der Umstand, daß das Gericht&ine Aussage als unglaubhaft ansieht, es nicht, die Vereidigung nach § 61 Nr. 3 StPO zu unterlassen. Nur wenn ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen eine Aussage ihrem Inhalt nach keinen Einfluß auf die Urteilsfindung haben kann, ist sie im Sinne dieser Vorschrift unwesentlich.
Davon kann im gegebenen Fall nicht die Rede sein, da die Aussage des Zeugen IP: welche der äie Feststeliungen in erster Linie tragenden Aussage des Zeugen C@- EB in fast allen wichtigen Punkten widersprach, nicht nur im Urteil eingehend erörtert ist, sondern mit gleichem Inhalt schon dem Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg verholfen hatte.
c)} Jedoch kann das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen, obwohl nach den Urteilsgründen nicht sicher ist, ob das Landgericht den Grund für die Unglaubwürdigkeit der Aussage darin gefunden hat, daß TBB in der Hauptverhandlung und schon vorher bei seiner zur Wiederaufnahme führenden Vernehmung eine erfundene Darstel-
lung der Vorgänge gab, um dem Angeklagten zum Freispruch zu verhelfen, oder ob es bloß von einem falschen Erinnerungsbild des Zeugen ausgehen wollte, ohne dessen Wahrheitsliebe anzuzweifeln. Denn im ersten Falle hätte die Vereidigung wegen des Verdachtsder Begünstigung nach § 60 Nr. 3 StPO unterbleiben müssen ‚vgl. BGHSt 1, 360), im zweiten Falle hätte auch die Vereidigung der Aussage des Zeugen kein größeres Gewicht verleihen können; denn durch den Mangel an veräßlichem Erinnerungsvermögen verwirrte Vorstellungen lassen sich durch den besten Willen zur Wahrheit nicht beeinflussen. .
Endlich ist auch die Möglichkeit auszuschließen, daß der Angeklagte oder der Verteidiger durch den nur mit dem Hinweis auf § 61 Nr. 3 StPO begründeten Beschluß der Strafkammer in einen Irrtum versetzt und dadurch in seiner Verteidigung benachteiligt worden sein könnte. Denn es konnte für die Beteiligten kein Zweifel bestehen, daß die Strafkammer die Aussage des Zeugen deshalb als unwesentlich ansah, weil sie sie für unzutreffend hielt und ihr deshalb nicht folgen wolite.
6. Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Bewertung der Aussage des Zeugen CB eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, scheitert diese Beenstendung schon daran, daß sie keine bestimmten Beweismittel bezeichnet, deren Benutzung sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen.
Baldus Henning
willms Müller
Meyer
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