Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 27.02.1953 – 2 StR 270/53

2. Strafsenat

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2310 02€ £,

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Schlosserlehring Max H GERNE aus Fa, dort geboren am 1934,

wegen Sittlichkeitsverbrechen u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich 1.8. als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat'Dr, arte .als Vertreter der ndesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEm> ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‘des Landgerichts in Hamburg vom 27. Februar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten und wegen eines vollendeten Notzuchtverbrechens zu einer Einheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Jugendgefängnis verurteilt. Mit der Revision behauptet er, das Urteil verletze verfahrens- und sachlich-rechtliche Vorschriften. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs 2 S 2 StPO. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision meint, der Angeklagte sei strafrechtlich

nicht verantwortlich i.S. des § 3 JGG. Das Urteil stellt jedoch seine Verantwortlichkeit auf Grund des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen fest. Ob der Sachverständige vorher in einem schriftlichen Gutachten Bedenken gegen die Verantwortlichkeit des Angeklagten erhoben hat, ‚ist bedeutungslos; denn das Urteil beruht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung,.

2. Zur versuchten Notzucht führt die Revision aus, das Urteil befasse sich mit der inneren Tatseite nicht ausreichend. Auch dieser Angriff geht fehl. Das Urteil stellt ausärücklich fest, daß der Angeklagte "aus der Intensität der Abwehr erkannt hatte, daß ihm ein echter Abwehrwille gegenüberstand und nicht nur ein spielerisches Sich-zur-VWehr-Set- :zen". Es hebt ferrier hervor, daß er nur wegen des Widerstandes der Helga nicht zum Geschlechtsverkehr kam und er von ‚ihr erst abließ, als er merkte, er könne sein Ziel nicht erreichen. Dem Angeklagten steht deshalb auch § 46 Nr 1 StGB nicht zur Seite, u

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..

3. Auch im Falle der vollendeten Notzucht tragen die Feststellungen den Urteilsspruch. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken.

Dr. Dotterweich - | Werner Martin

Dr. Amdt | : Benges

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