Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Urteil vom 25.03.1959 – 2 StR 596/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

nur zu T5 StGB § 302 :e. Unerfahrenheit im Sinne der Wuchergesetze ist nicht gleichzusetzen mit bloßer Unkenntnis über Bedeutung und Tragweite des abzuschließenden Geschäfts. Denn Unerfahrenheit ist eine auf Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung beruhende Eigenschaft des Ausgebeuteten, durch die er gegenüber dem Durchschnitisnegschen benachteiligt ist (im Anschluß an BGHSt 1, 1 n BEH, Urt. v. 4. April 1959 - 2 StR 596/58 IG Wuppertal 1 II Sir, F96/58 Im kanen des volkes In der Strafsache gegen ‘, den Arzt Dr- med. Dieter A aus \ iin WE, zeroren am u 215 ir Du; 2 den Arzt Dr. med. Ulrich KGEEEEEER :.: Vu, geboren am EEE 922 in Beil. 3. den Rentner Adolf Pe zu: Tu ©:<- boren am EB 500 :n Do; wegen Betrugs u.a; hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund [4 der Verhandlung vom 25. März 1959 in der Sitzung vom 4. April 1959, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus ais Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: T. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom i3. Mai 1958 i. im Schuldsvruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung der Angeklagten m) und Kam wegen Beihilfe zum Sachwucher und des Angeklagten wegen Sachwuchers wegfällt, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosien der Rechtsmittel, an das Lanagericht in Köin zurückverwiesen. Die weitergehenäen Revisionen der Angeklagven werden Terworfen, TI. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechismitiels Tallen der Staatskasse zur lasi. " Von Rechts wegen Kuren Eur Pe Grün

2268 014

Nachschlagewerk; Ja ı Amtliche Sammlung: ja )

nur zu T5

StGB § 302 :e.

Unerfahrenheit im Sinne der Wuchergesetze ist nicht gleichzusetzen mit bloßer Unkenntnis über Bedeutung

und Tragweite des abzuschließenden Geschäfts. Denn Unerfahrenheit ist eine auf Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung beruhende Eigenschaft des Ausgebeuteten, durch die er gegenüber dem Durchschnitisnegschen benachteiligt ist (im Anschluß an BGHSt 1,

1 n

BEH, Urt. v. 4. April 1959 - 2 StR 596/58 IG Wuppertal

1

II

Sir, F96/58

Im kanen des volkes

In der Strafsache gegen ‘, den Arzt Dr- med. Dieter A aus \ iin WE, zeroren am u 215 ir Du; 2 den Arzt Dr. med. Ulrich KGEEEEEER :.: Vu,

geboren am EEE 922 in Beil.

3. den Rentner Adolf Pe zu: Tu ©:<- boren am EB 500 :n Do;

wegen Betrugs u.a;

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund [4

der Verhandlung vom 25. März 1959 in der Sitzung vom

4. April 1959, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus ais Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseei

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WEB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

T. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom i3. Mai 1958

i. im Schuldsvruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung der Angeklagten m) und Kam wegen Beihilfe zum Sachwucher und des Angeklagten

wegen Sachwuchers wegfällt,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosien der Rechtsmittel, an das Lanagericht in Köin zurückverwiesen. Die weitergehenäen Revisionen der Angeklagven werden Terworfen,

TI. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechismitiels Tallen der Staatskasse zur lasi. "

Von Rechts wegen

Kuren

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Die Angeklagten Dr. Al uni Dr. KEEEEE sind wegen

Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum Sachwucher und zur verbotenen Ausübung der Heilkunde zu ;e einem Jahr Gefängnis und je 1 000 DM Geldstrafe. der Angeklagte TEE ist wegen Betrugs in Tateinheit mit Sachwucher und verbotener Ausübung der Heilkunde zu neun Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe verurteilt worden; die Freiheitsstrafe des Angeklagten TPM ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil nur im Stirafausspruch angefochten, und zwar insoweit, als nicht auf Arerkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden ist; die Angeklagten haben in vollem Unfange Revision eingelegt. Alle Beschwerdeführer haben die Sachrüge, die Angeklagten auch eine Verfahrensbeschwerde erhoben.

T. Revisionen der Angeklagten.

Der Vorsitzende hat in sieben Fällen je zwei Zeugen, einmal drei Zeugen in der Weise vereidigt, daß er ihnen die Eidesformel ("Sie schwören" usw.) gemeinschaftlich vorsprach und sie sodann einzeln die Eidesworte ("Ich schwöre" usw.) nachsprechen ließ. In diesem Verfahren sehen die Angeklagten unter Berufung auf das Urteil des 4. Strafsenats 4 StR 866/53 vom 8. April 1954 einen Verstoß gegen § 59 StPO, da jedem Zeugen einzeln die Eidesformel vorgesprochen werden müsse. Der erkennende Senat hat Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auffassung. Es bedarf indessen keiner Entscheidung hierüber; denn der 4. Strafsenat hat schon in seinem späteren Ur- - teil A StR 301,557 vom 26. September 1957 darauf hinge-

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wiesen, daß auf dem gerügten Verfahren ein Urteil oft

nicht beruhen wird. Für das angefochtene Urteil kann es ausgeschlossen werden, daß der geltend gemachie Verfahrensverstoß die Entscheidung beeinflußt hat. Das käme zwar in Betracht, wenn einer der Zeugen bei der von den Angeklagien für richtig gehaltenen Art der Vereidigung seine Aussage geändert oder den Eid verweigert hätte. Daß aber ein

Zeuge durch das Verfahren der Eidesabnahme in seinem Verhalten bestimmt worden ist, wäre nur denkbar, wenn er überzeugt war, der ihm vcm Vorsitzenden zusammen miv

einem anderen Zeugen abgenommene Eid Sei kein gültiger

Bid. Für eine solche Annahme fehlt jeder Anhalt, auch die Revision behauptet es nicht.

Die Angeklagten machen geltend, sie seien wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt worden, obwohi die Strafkammer nicht für jeden Einzelfall die Tatbestandsmerkmale festgestellt, sondern sich damit begnügt habe auszusprechen, die Angeklagten hätten regelmäßig oder in der überwiegenden Mehrzahl der Behandlungen eine bestimmte Verhaltensweise gezeigt, und zahlreiche Pawienten seien dadurch in ihren Entschließungen beeinflußt und geschädigt worden. Der Revision ist zuzugeben, daß die von ihr beanstandete Ausdrucksweise zur Mißdeutung Anlaß geben kann. Die Ein-

leitung zu den unter Teil IV des Urteils behandelten Ein-

zelfällen ergibt jedoch, daß die Strafkammer nur diese Einzelfälle, für die das unter Teil II und III als regel-

"mäßig geschilderte Verhalten der Angeklagten nach ihrer

Überzeugung in jedem Falle zutrifft, dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat. Ob die Strafkammer allerdings auch bei der Strafzumessung nur diese Einzelfälle berücksichtigt hat,.ist nicht zweifelsfrei; der Strafausspruch muß aber, wie später ausgeführt wird, ohnehin aufgehoben werden.

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Daß nur die unter "IV) Einzelfälle" und nicht auch die unter "Y\ Weitere Beweisergebnisse" geschilderten Handlungen der Angeklagten Gegenstand der Verurteilung sind, foigt insbesondere daraus, daß das Urteil unver C und D von der Täuschung der Patienten spricht. Mit diesen Patienten der Angeklagten befaßt sich das Landgericht aber nur unter Teil IY, während Teil V die Beratung anderer Ärzte im Interesse von deren Patienten betrifft.

Soweit sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung wegen Betruges wenden, greifen sie vor allem die Feststellung der Strafkammer an, daß es keine Erdstrahlen gebe, .und daß infolgedessen Krankheiten weder auf Erdstrahlen zurückgeführt noch mit Abschirmgeräten geheilt werden könnten. Die Revision meint, angesichts der Grenzen und der Wandelbarkeit menschlichen Wissens habe die Svrafkammer ihre Kompetenzen überschritten. Es bedarf jedoch keiner Stellungnahme zu diesem Revisionsangriff; denn im Ergebnis. kommt es für die Verurteilung wegen Betruges auf die beanstandete Feststellung nicht an, weil die trafkammer es zugunsten der Angeklagten für röglich hält, daß sie an die Existenz von Erdstrahlen glauben. Auch auf dieser Grundlage ist Betrug bedenkenfrei bejaht. Die vorsätzliche Täuschung der Patienten durch die Ange-. klagten liegt darin, daß auch von den Anhängern der Radiästhesie die Ungewißheit über eine Krankheitserregung durch Erdstrahlen und über ihre Heilung durch Abschirn-

geräte anerkannt wird und daß die Angeklagten in Kenntnis

dieser Ungewißheit in den Fällen ihrer Verurteilung den Patienten erklärt haben, die Beschwerden seien mit Be- . stimmtheit auf Erdstrahleneinfluß zurückzuführen und mit weitgehender Sicherheit durch Abschirmgeräte zu beseitigen. Hierzu sei auf die einschlägige Entscheidung des Reichs-

erichts in JW 1938, 503 hingewiesen. Allerdings geben

in diesem Zusammenhang gewisse Ausführungen der Strafkammer, die in ihrer "rechtlichen Würdigung" enthalten sind, wiederum Anlaß zum Mißverständnis, Man könne, heißt es dort, nicht ausschließen, daß vereinzelte Patienten die Geräte auch gekauft haben würden, wenn sie von den Angeklagten erfahren hätten, daß der ganze Erdstrahlen-

‚komplex äußerst umstritten und ungesichert sei. Aus dem

Zusammenhang ergibt sich nicht, ob dieser Hinweis des Urteils auch solche Patienten betrifft, die unter den ausführlich geschilderten, den Schuldspruch tragenden Einzelfällen genannt sind. Zugunsten der Angeklagten muß das angenommen werden, Am sachlichen Ergebnis wird indessen durch diesen Zweifel nichts geändert; denn auch dann beruht die Vermögensverfügung der Patienten auf dem von den Angeklagten verursachten Irrtum, Wie der Entschluß tatsächlich zustande kam, ist allein entscheidend; auf die Möglichkeit eines nur gedachten anderen Verlaufs kommt

es nicht an. Denn der wirkliche Beweggrund der Vermögensverfügung wird nicht deshalb rechtlich bedeutungslos,

weil an seine Stelle ein denkbarer anderer hätte vreten können. In diesem Sinne hat bereits der'5; "Strafsenat

des Bundesgerichtshofs im Urteil 5 StR 366/57 vom 8. Oktober 1957 entschieden (vgl. Dallinger in MDR ı958, 139).

' Die Würdigung zur inneren Tatseite des Betrugs läßt

ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer durfte insbesondere aus der Weigerung der Angeklagten, . ihr Verfahren dem Gericht vorzuführen, für sie ungünstige Folgerungen ziehen. Sie hat ersichtlich den Angeklagten keine "Beweislast" aufgebürdet.

Unbegründet ist die Revision ferner, soweit der Angeklagie PER wegen verbotener Ausübung der Heilkunde und die Angeklagten A und KEEEEp wegen Beihilfe hierzu ver-

urteilt worden sind. Entscheidend für den objektiven Tathestand ist die Feststellung, daß TEE sich nich auf den Verkauf der Geräte beschränkt, sondern seinen Kunden im Verein mit den angeklagten Ärzten Aufklärung über die angebliche Wirkungsweise der Abschirmvorrichtungen gegeben und in den Käufern bewußt den Eindruck hervorgerufen hat, daß die Geräte gerade deren spezielle Krankheiten durch Ausschaltung von Erästrahlen lindern oder heilen würden. Bei der Würdigung beruft sich die Strafkammer zutreffend auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (5. Strafsenat) in NJW 1956, 313. Zur inneren Tatseite bemerkt sie abschließend, es handele sich "allenfalls" um einen sachlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtunm, wenn die Angeklagten der Auffassung gewesen sein sollten, PER habe durch sein Verhalten nicht die Heilkunde ausgeübt. Nach dem Zusammenhang handeit es sich hierbei um eine überflüssige, aber unschädliche Hilfserwägung. Wie die vorausgehenden Ausführungen des Urteils zeigen, hat die Strafkammer tatsächlich nicht angenommen, daß sich die Angeklagten in einem Irrtum befunden haben, weder Über den sachlichen Gehalt der Tatumstände des Gesetzes noch über den Umfang der gesetzlichen Begriffe.

Hingegen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich mit dem Betruge begangenen Sachwuchers und. wegen Beihilfe hierzu nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer nimmt an, daß TEE nit Hilfe der beiden anderen Angeklagten, indem er'’den Patienten wertlose Geräte verkaufte, deren Uner- 'fahrenheit ausgebeutet habe, weil diese die Wertiosigkeit nicht hätten erkennen können. Unter Berufung auf BGHST ii, . 182 wird im Urteil hierzu ausgeführt, als Uherfahrenheit sei eine dem Menschen anhaftende Eigenschaft zu verstehen, die auf einem Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenser-

fahrung im allgemeinen oder auf peschränkten Gebieten

des menschlichen Wirkens berune und ihrem Wesen nach eine Einschränkung der Befähigung zur Wahrnehmung oder richtigen Beurteilung von Zuswänden oder Geschehnissen irgendweicher Art zur Folge habe. Indessen hätie die Anwendung dieser Begriffsbestimmung auf die Handlungsweise der Angeklagten gerade zur Ausschließung des Wuchertatbestandes führen müssen. Das angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs, das auch in seiner Formulierung nahezu wörtlich an frühere Rechtsprechung anschließt (vgl. RGSt 37, 2055 RG 12 1926, 819; RAG 5, 52), betraf die Ausbeutung amerikanischer Soldaten, die mit den deutschen Verhältnissen und Preisen auf dem Wohnungsmarkt nicht vertraut waren. Mit diesem Fall ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn Unerfahrenheit darf nicht allgemein mit Unkenninis über die Bedeutung und Tragweite des abzuschließenden - Einzelgeschäfts gleichgesetzt werden, wie schon das Reichsgericht in RGSt 37, 205 mit Nachdruck betont hat. Eine scharfe Unterscheidung, die insbesondere den Wucher ‚zum Tatbestand des Betruges sicher abzugrenzen geeigneü ist, ist um so mehr geboten, als davon die durch § 502 e StGB in Verbindung mit den §§ 302 d, 49, 45 StGB zwingend vorgeschriebene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte mit ihren schweren und weitreichenden Folgen abhängig ist (Verlust der Doktorwürde und der Approbation; v&l. § 5 Abs. 1 Nr. 2 ÄrzteO). Indem die Rechtsprechung die Unerfahrenheit im Sinne des Wuchertatbestandes ais menschliche Eigenschaft verstanden hat, wollte sie deutlich machen, daß sich das Opfer des Wucherers vom _Burchschnittsmenschen durch einen besonderen, eben überdurchschnittlichen Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung unterscheidet, daß hierfür also eine Unkenntnis, die auch den Durchschnittsmenschen eigen ist, nicht ausreicht. Ailerdings kann auch eine bestimmte abgrenzbare Grupre

von Menschen durch Unerfahrenheit benachteiligs sein» Wenn aber jemand nichts von Erdstrahien weiß und versteht, weil er sich darüber keine Kenntnisse verschafft hat, und wenn er infolgedessen die Angaben des Geschäftspartners hierüber nicht durchschauen und beurteiien kann, so ist das keine Eigenschaft, die ihn gegenüber dem Durchschnittsmenschen kennzeichnet. Solche Unkenntnis ist im Geschäftsleben nichis besonderes. Kaum ein Käufer vechnischer Geräte ist in der Lage, ihre Qualität zu beurteilen, weil nur Spezialisten die hierfür erforderiichen Kenntnisse haben. Solche durchschnittliche Unkenntnis ist also nicht gleichbedeutend mit Unerfahrenheit; sie ist auch nicht die Folge mangelnder - vom Durchschnitt gar nicht erwarteter - Lebenserfahrung.

Im Sinne der Wuchergesetze fehlt es hiernach bei den Geschädigten an einer Unerfahrenheit, die die Angeklagten ausgebeutet hätten. Nach der Überzeugung des Senats wird auch eine neue Hauptverhandlung keine anderen Feststellungen in dieser Richtung ergeben; er hat deshaib den Schuldspruch abgeändert, i

Da die Strafe über$..302:e dem.§ 302 &StGBl ‚entnommen worden ist, muß auf die Revisionen der Angeklagten entsprechend der Abänderung des Schuldspruchs der Strafausspruch auf-

gehoben werden. Daran ändert die Eventualerwägung der

Strafkammer, daß auch bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 2655 StGB keine geringere Strafe angemessen wäre, nichts. Diese Erwägung ist unzulässig (BGHSt 7,

359).

Bei der Neufestsetzung der Strafe dürfen nur die Einzeltaten der fortgesetzten Handlung berücksichtigt werden, die degenstand der Verurteilung sinä (oben I 2).

1I, Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, äie nur auf die bei Verurteilung wegen Sachwuchers zwingend vorgeschriebene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abzielt, ist

zu verwerten; ihr ist durch die Abänderung des Schuldspruchs der Beden entzogen. Der Generalbundesanwalt hat nur auf der Grundlage des bisherigen Schuldspruchs die

Revision vertreten. Der Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs: 2 Satz 2 tPO Gebrauch gemacht.-

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Scharpenseel ' Dr. Schalscha