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BGH Urteil vom 30.08.1966 – 1 StR 273/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_273/66 URTEIL

ne

in der Strafsache

gegen

den Bühnenbildner Silvio 2 EEE zu: :: geboren an ED 1945 in EEE, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

- Sachbezeichnung: CW ...2. -

vegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 30. August 1966, an der teilgenommen haben:

Lundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Seibert

als Vorsitzender, Fischer

Locsdau

Mai

Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Staatscanvalt ED

ale Vertreter der bundesanvaltschaft,

JustizangestelltorD

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten ZUEEB :ira das Urteil des Landgerichts München I vom 28, Januar 1966

in den Fällen

I 4 und 5 der Urteilsgründe

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die beiden Angoklagten ZU un: CE eines - fortgesetzten - Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall schuldig sind, ZUEEB in Tateinheit nit einen Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis;

Ä

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Aufgehoben wird auch der Ausspruch über dic Gesamt-

strafen.

Im Unfang der

Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des

Kl

Rechtenittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten ZW ist auf dic Fälle I 4 und 5, 10 und 11 der Urteilsgründe beschränkt, Zu den Fällen I 4 und 5 beanstandet die Revision mit Recht, daß die Strafkanmer keine fortgesetzte Handlung angenonnen hat.

Nach den Feststellungen haben die beiden Angeklagten den "Opel-Kapitän" gestohlen, um sich seiner für den geplanten Einbruch in das Uhrengeschäft PP zu bedienen. Im Zeitpunkt des Kraftwagendietstahls war ihr Vorsatz bereits auf die Wegnehme der Uhren gerichtet. Diese war also ebenso wie der Diebstahl des Kraftwagens schon damals vom Vorsatz der Täter umfaßt. Damit war für beide Taten ein Gesemtvorsatz im Sinne der Begriffsbestimmung in BGISt 1, 313, 315 gegeben. Beide Diebstähle stellen sich somit als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung dar (BGH VRS 13, 41; IGH tei Dallinger UDR 1957, 526}. Deran ändert nichts, daß die Wegnahze der Uhren im Gegensatz zur Wegnahme des Kraftwagens ein schwerer Diebstahl ist, Denn auch dic qualifizierte Form einer Straftat kann mit ihrer Grundform in Fortsetzungszussumenhang stehen, Jene gibt der fortge-

setzten Tat auch das Gepräge, so daß die Angeklagten in den Fällen I 4 und 5 wegen eines fortgesctzten schweren Dicbstahls zu verurteilen sind (RGSt 67, 188}.

Der Schuldspruch ist daher auf die Revision entsprechend zu ändern und zwar auch hinsichtlich des Angcklagten CE, der kein Rechtsmittel eingelegt hat; denn die Voraussetzungen des § 357 StPO sind gegeben. Der Strafausspruch ist in beiden Fällen aufzuheben, damit das Iendgericht eine neue einheitliche Strafe festsetzen kann. Das Landgericht muß auch eine neue Gesamtstrafe bilden.

Im übrigen ist die Revision unbegründet. Dice Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, daß auch dic Fälle I 10 und 11 unter sich in Fortsetzungszusammenhang stchen. Die Angeklagten stahlen zwar auch den "Opel-Rekord" im Falle 10, um ihn zum Stehlen zu benutzen. Sie wußten aber noch nicht, wo sie eine Beute finden würden, sondern fuhren nach seiner Wegnahme "los, um ein gecignetes Diebstanlsobjekt auszukundschaften". Der Einbruchdiebstahl in das Pelzgeschäft Mahl, den sie dann ausführten, ficl zlso nicht unter einen Gesäntvorsatz.

nz

Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.

Seibert Fischer Loesdau

Mai Pfeiffer