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BGH Beschluss vom 12.03.1968 – 5 StR 115/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ist die Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 1 oder Abs. 2 StPO auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Handlung begangen worden sind, beschränkt worden, so unterbrechen richterliche Handlungen die Verjährung der Strafverfolgung wegen der Tat im vollen Umfange; auch die vorläufig ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen bleiben verfolgbar. |

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

StGB § 68 StPpo § 154 a

Ist die Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 1 oder Abs. 2 StPO auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Handlung begangen worden sind, beschränkt worden, so unterbrechen richterliche Handlungen die Verjährung der Strafverfolgung wegen der Tat im vollen Umfange; auch die vorläufig ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen bleiben verfolgbar. |

BGH, Beschl. v. 12. März 1968 - 5 StR 115/68 - AG Hannover OLG Celle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Werner T EEE aus SEEEEEREEEEEn geboren am EEEED :920 ir 1,

wegen Verkehrsübertretung

- 2 _

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachdem er

' den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung von 12.März 1968 durch den Senatspräsidenten Prof.Dr.Sarstedt ‘und die Bundesrichter Schmidt, Schmitt, Dr.Börker und Kersting beschlossen: =

Ist die Strafverfolgung nach § 154a Abs.1 oder 2 StPO auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die

durch dieselbe Handlung begangen worden sind, beschränkt worden, so unterbrechen richterliche Handlungen die Verjährung der Strafverfolgung wegen der

Tat im vollen Umfange; auch die vorläufig ausgeschiedenen

Gesetzesverletzungen bleiben verfolgbar.

Gründe§

Die Staatsanwaltschaft hatte wegen Vergehens nach § 3150 Abs.1i Nr.1 Buchst.a und Abs.3 Nr.1 StGB Anklage erhoben und hinsichtlich der Übertretungen, die mit dem Vergehen in Tateinheit zusammentreffen konnten, die "Einstellung" nach § 154a StPO verfügt. Der Amtsrichter verurteilte den Angeklagten nach einem entsprechenden Hinweise nur wegen Übertretung nach § 1 StVO und § 21 StVG zu einer Geldstrafe.

Die Revision des Angeklagten macht geltend, die Verfolgung der Übertretung sei verjährt. Denn. sie sei nicht Gegenstand der richterlichen Handlungen in der Zeit zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung

gewesen.

. Das Oberlandesgericht in Celle ist entgegen dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Sch1HA .1967,128) der Auffassung, daß richterliche Handlungen, die sich wegen der Tat gegen den Täter richten, den Lauf der Verjährungsfrist auch hinsichtlich der Gesetzesverletzungen unterbrechen,

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die nach § 154a Abs.1 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen worden sind. Es hat daher die Sache zulässigerweise dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs.2 GVG vorgelegt.

Der Senat tritt mit dem Generalbundesanwalt dem Oberlandesgericht in Celle bei.

Es ist davon auszugehen, daß unter der "begangenen Tat" im Sinne des § 68 Abs.1 StGB das "historische" oder "konkrete Vorkommnis", nicht seine rechtliche Beurteilung als eine strafbare Handlung bestimmter Art zu verstehen ist (RGSt 33, 426,427; BGH v.24.4.1956 bei Dallinger MDR 1956,394,395 zu § 68). Im übrigen hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 4.März 1968 inhaltlich im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Kann dem Angeklagten diejenige Gesetzesverletzung, auf welche die Verfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt wurde, nicht nachgewiesen werden, so muß das Gericht, um. seiner Pflicht aus § 264 StPO zu genügen, zu der Regel zurückkehren, daß die Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen ist. Es muß also die ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einbeziehen (vgl. OLG Hamm NJW 1967,1433). Dieser nur vorläufigen Natur der Beschränkung der Verfolgung würde es widersprechen, wollte man ihr eine endgültige Wirkung in dem Sinne beilegen, daß sich die Unterbrechungswirkung einer richterlichen Handlung nicht mehr auf die ausgeschiedene Gesetzesverletzung erstreckte.

Treffen mehrere Tatbestandsverwirklichungen in einer einzigen Straftat zusammen, so unterbricht eine richterliche Handlung i.S. des § 68 Abs.1 StGB die Verjährung auch hinsichtlich derjenigen Gesetzesverletzungen, die im Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung noch nicht verfolgt werden konnten, weil der erforderliche Strafantrag oder eine sonstige Verfahrensvoraussetzung fehlte (RGSt 33,426).

Nichts anderes kann für den Fall gelten, daß ein Gesetzesverstoß deshalb nicht verfolgbar war, weil er im Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung aus dem Verfahren ausgeschieden und noch nicht wieder in dieses einbezogen worden war.

Einen endgültigen, bis zum Abschluß des Verfahrens fortwirkenden Verzicht auf die Würdigung der Tat unter dem ausgeschiedenen rechtlichen Gesichtspunkt enthält die Beschränkung der Verfölgung nicht. Das nach ihrer -Anordnung fortgesetzte Verfahren dient u.a. gerade der Klärung der Frage, ob die ausgeschiedene Gesetzesverletzung wirklich für die zu erwartende Strafe nicht ins Gewicht fällt. Wie von jeher anerkannt ist, wird die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn der Richter die Tat bei seiner Untersuchungshandlung rechtlich unrichtig oder unvollständig beurteilt hat und das erkennende Gericht dies richtigstellt (RGSt 24,77,79; 29,344,345; 33,426,427). Ebenso muß die richterliche Handlung ihre unterbrechende Wirkung für die Tat im vollen Umfange behalten, wenn sich die Beschränkung auf bestimmte Gesetzesverletzungen nach § 154a StPO im weiteren Verlauf des Verfahrens als verfehlt erweist und zurückgenommen werden muß.

Diesen zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hat der Senat nur folgende zwei Gründe aus dem Vorlegungsbeschluß hinzuzufügen:

Die älteren Bestimmungen des § 154 Abs.3,4 StPO lassen die Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ausdrücklich nur zu, "falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist." Diese Einschränkung fehlt in § 154a Abs.3 StPO. Es: besteht kein Grund, anzunehmen, daß das ein bloßes Fassungsversehen ist.

Der neue § 154a. StPO würde seinen Zweck, das Verfahren zu vereinfachen, zu einem erheblichen Teil verfehlen, wenn die Verjährung von Übertretungen, die von der Verfolgung zunächst ausgenommen worden sind, nur durch ihre rechtzeitige

Wiedereinbeziehung zu verhindern wäre. Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte könnten sich dann in vielen

Fällen veranlaßt sehen, entweder von § 154a StPO von vornherein keinen Gebrauch zu machen oder das Verfahren auf

den rechtlichen Gesichtspunkt, der auf Grund dieser Bestimmung vorläufig beiseite gelassen worden war, rechtzeitig wieder zu erstrecken, sobald mit der Möglichkeit zu rechnen wäre, daß sich der Hauptvorwurf nicht erweisen lassen werde.

Sarstedt Schmidt Schmitt

Dr.Börker Kersting