§ 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen
Stand: 01.07.2021
Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu unterschreiben.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 168 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Würzburg, 24.04.2025 – 6 Qs 67/25Zitiert von 2
- BGH, 26.08.1980 – 5 StR 212/80
- BGH, 25.09.1979 – 5 StR 531/79Zitiert von 3
- BGH, 20.12.1960 – 1 StR 531/60
- BayObLG, 01.07.2025 – 202 StRR 39/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.