Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 08.11.1966 – 1 StR 476/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
061 0£2 [e& BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_476/66
URTEII
in der Strafsache gegen.
den Arbeiter Franz DD zus ">. geboren arı ED 933 ir vw,
wegen schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter En als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht. erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 23. März 1966
wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe?!
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt,
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
u. er mn.
ist unzulässig, da die Revision nicht mitteilt, welche Aufklärungsmöglichkeiten der Tatrichter ihrer Auffassung nach nicht wahrgenommen hat.
2. Des Urteil hält aber auch allen sachlich-rechtlichen Angriffen stand.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte auf der Kurfürstenstraße in Mannheim dem türkischen Gastarbeiter Aürerraschend mit einem plötzlichen kräftigen Ruck ein Geldbündel im Werte von 440,-- TM, das dieser in seiner rechten Hand trug, in Aneignungsabsicht entrissen. Er tat dies, wie weiter festgestellt ist, nit dem Willen, die Ahnungslosigkeit des Türken auszunutzen und einem etwaigen späteren stärkeren Festhalten des Geldes zuvorzukomnmen (UA 5).
Hierdurch sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 249 StGB zur Genüge ausgewiesen, Der Angeklagte hat, wie die Feststellungen ergeben, einen Widerstand
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des Betroffenen in Rechnung gestellt und deshalb mehr
Kraft entfaltet, als zum bloßen Wegnehmen lose mitgeführter Gegenstände nötig gewesen wäre, Außerdem lag in dem "Entreißen" des Geldes, das I] in der Hand hielt, naturgemäß auch eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf
den Betroffenen. Bei einer solchen Sachlage hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets Anwendung von Gewalt gegen eine Person angenommen (s. BGH IM StGB § 249 Nr. 14; BGHSt 16, 341; vgl. auch BGHSt 18, 329). Das Landgericht hat die Vorschrift des § 249 StGB daher zutreffend angewendet. Da der Raub auf offener Straße begangen wurde, war der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben.
Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen ebenfalls keine durcsgreifenden Bedenken. Der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts, daß die Versagung mildernder Umstände nicht ausreichend begründet sei, vermag der Senat nicht beizutreten. Der Tatrichter hat ersichtlich auch die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Wenn er ihnen nicht so große Bedeutung beilegte, daß die Anwendung des in § 250 Abs. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmens danach auszuscheiden hatte (UA 8), kann hiergegen jedenfalls aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden. Dem Umstand, daß die Schwere der Tat offenbar an der unteren Grenze des Bereichs der Normalfälle liegt, hat die Strafkammer durch Zubilligung der gesetzlichen Mindeststrafe des Regelstrafrahmens Rechnung getragen (UA 9).
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Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwer-
Seibert Fischer Loesdau °
Mai Pikart
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