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BGH Urteil vom 28.01.1969 – 1 StR 579/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 579/68 URTEIL.

LBJA.

in der Strafsache

gegen

1. den Kellner Werner s ‚„ ohne festen Wohnsitz,

geboren an EEE 955 :: TEE, zur zeit in

Untersuchungshaft, und

2. Gisela GEB zu: ru, <-ei: vo, geboren am EEE 1944 in CHE, Kreis TEE,

zur Zeit im Arbeitshaus der Frauenstrafanstalt CE.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. " als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > - . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 1968 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dem Angeklagten Stahl wird die Untersuchungshaft seit dem 7. August 1968, soweit sie

drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründesz

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer Stahl wegen schweren Raubes und Diebstahls im Rückfall zur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die Beschwerdeführerin Gg@ wegen schweren Raubes zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen rügen erfolglos Verletzung materiellen Rechts.

a) Nach dem Urteil entriß der Angeklagte ss» einem Freier der Angeklagten G@ die der Prostitution nachging, blitzschnell die Geldbörse, die dieser in den Händen hielt, und verschwand damit. Um dies zu ermöglichen,hatte die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Angeklagten SD und der früheren Mitangeklagten Gr und Ge inren Freier nachts in eine unbelebte Straße geführt, während die anderen unbemerkt folgten. Die Beute — 250 DM - wurde geteilt; Gisela MWBerhielt ebenso wie Cr unı con 50 DM.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte SWBweiterhin einem völlig betrunken an einer Hauswand lehnenden Finnen eine goldene Armbanduhr entwendet und außerdem einem betrunkenen Gastarbeiter die " Brieftasche mit 150 DM aus der Jacke gezogen, während dieser von zwei weiteren Mittätern umringt wurde.

Zum gemeinschaftlich begangenen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, bei Stahl auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB) hat die Strafkammer auf Grund der Bekundungen des Verletzten festgestellt, daß dieser die auf Aufforderung

des Mitbeteiligten GeggBvorgezeiste Geldbörse fester als gewöhnlich, mit beiden Händen, gehalten hat, weil das plötzliche Auftreten dreier unbekannter Männer zur Nachtzeit in einer unbelebten Straße zur Vorsicht mahnte. Es ist daher die Annahme der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beschwerdeführer SP, um den Widerstand des Überfallenen zu überwinden und sich in den Besitz der Geldtasche zu setzen, mehr Kraft überwinden mußte, als zur bloßen (überraschenden) Wegnahme der Börse nötig gewesen wäre. Diese Feststellungen genügen für die Verurteilung wegen Raubes (BGH NJW 1955, 1404; BGH 1 StR 476/66 vom

8. November 1965, 1 StR 590/67 vom 19. Dezember 1967).

b) Die Revision der Angeklagten GP kann wit ihren Angriff auf die Annahme ihrer Mittäterschaft nicht durchdringen. Das Landgericht hat aus dem Tatbeitrag der Beschwerdeführerin und ihrem Beuteanteil gefolgert, daß sie nicht nur als Gehilfin tätig geworden ist. Dagegen ist im Ergebnis rechtlich nichts einzuwenden. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte in der Rolle des Lockvogels maßgeblich an der Ausführung des Raubüberfalles mitgewirkt und dafür einen nicht unerheblichen, - von dem Hauptbeteiligten Sf abgesehen - gleichhohen Anteil an der Beute erhalten wie die übrigen Tatgenossen. DaB sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gewaltanwendung bereits vom Tatort entfernt hatte, ändert an dieser Betrachtung nichts, denn der von ihr verabredungsgemäß zu leistende Tatbeitrag war bereits erbracht.

Die Feststellungen zur Beteiligung der Angeklagten BD: ini auch nicht widersprüchlich. Die Revision ergeht sich im übrigen in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.

c) Die Verurteilung des Angeklagten Sp wegen zwei schwerer Diebstähle im Rückfall hält einer rechtlichen Nachprüfung stand; die Revision bringt insoweit auch nichts

eigenes vor.

d) Die Strafzumessung läßt keine Rechtsfehler erkennen.

Die Revisionen der Angeklagten sind daher als unbegründet zu verwerfen,

Hübner Loesdau Pikart’ Pfeiffer zipfel