Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 12.12.1967 – 1 StR 561/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2063 034 Eh
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 1L81R 561/67 ar. URTEIL
in der Strafsache gegen
den Stadt- und Amtsamtmann Ernst 5 EB aus SCHEEEEED (HEENEEEE) , geboren am EEE 3925 im MED.
wegen. Unzucht mit einer Abhängigen.
E4
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
. Bundesanvalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanvalt iD vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Ur-
teil des Landgerichts Bad Kreuznach vom
11. August 1967 wird verworfen. Yrdiaiirl Jedoch wird er in den Fällen Nr. 1 bis 3, 6
und 7-auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Er hat im übrigen die Kosten des Rechtsmittols zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Rosvitha Om (zch. am EEE 1948) war von 1. April 1965 bis zum 31. März 1967 Angestellte der Stadt-
und Amtsverwaltung SW und dort vis Spätherbst 1966 beim Standesamt tätig. Der Angeklagte leitete die Abteilung "Allgemeine Verwaltung", zu der auch das Sachgebiet "Standesamt" gehörte,
Etwa ein halbes Jahr nach der Einstellung von Roswitha begann der Angeklagte, ihr gegenüber zudringlich zu werden (Fälle Nr. 1 bis 7 der Urteilsgründe, S. 3 - 6 UA). Bei dem Geschehen Nr. 4 (März 1966) klißte der Angeklagte das Mädchen im (leeren) Sitzungssaal des Standesamts und betastete ihre Brust über der Kleidung. Im Fall Nr. 5, als der andere Angestellte abwesend war, kitzcltc
der Angeklagte Roswithe, preßte sie an sich, küßte sie
‚und führte die Hand der Widerstrebenden an sein Glied bis zum Samenerguß (S. 4, 5 UA).
In diesen beiden Vorfällen hat das Landgericht je einen Mißbrauch zur Unzucht nach $. 174 Nr. 2 StGB gefunden und den Angeklagten dieserhalb zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt im wesentlichen ohne. Erfolg. Mit der Rüge der Verletzung "formellen Rechte" (8. 4 der Rev.-Begründung) wendet sich das Rechtsmittel in Wirklichkeit in ungzu-
Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler angenomncn, der Angeklagte habe in den Fällen 4 und 5 unter Ausnutzung seiner Amtsstellung seine Untergebene zur Unzucht
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Stände (BGHSt 8, 24, A aind hier dargetan (S. 7, 11, 12 UA). Rosvitha Op war noch nicht lange im Amt
tätig und minderjährig. Bei dem Vorfall mit dem Speicherschlüssel (Nr. 2, S. 3 VA) hat der Angeklagte Roswitha gesagt, sie bekomme Krach mit ihm, wenn sie in Zukunft seine dienstlichen Anordnungen nicht befolge. Er hat hicrmit nach der Überzeugung der Strafkammer deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Angestellte seinen Anordnungen als Untergebene Folge zu leisten habe, auch dann,wenn diese Aufträge nur den offensichtlichen Zweck hatten, ihm - Gelegenheit zu unzüchtigen Handlungen zu geben (S. 11, 12 VA; vgl. auch BGHSt 19, 355, 356 oben). Im Fall Nr. 4 sagte er Roswitha, es sei ein Fehler von ihr gewesen, anderen von der Sache mit dem Speicherschlüssel zu erzählen (5. 4 UA).
Es beschwert den Angeklagten nicht, daß-er:im 'Fall Nr. 5 nicht auch wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist.
Die Strafzumessung weist keinen, den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Der Tatrichter durfte sehr wohl straferschwerend berücksichtigen, daß sich der Angeklagte in den Fällen Nr. 1 bis 3, 6 und 7 sowie gegenüber zwei anderen weiblichen Angestellten zudringlich verhalten. bat. Es ist allenfalls ein Pehler zugunsten des Angeklagten, wenn ihm 5. 13 UA mildernd zugute gehalten wird, er habe niemals zu Klagen Anlaß gegeben, obwohl das Gegenteil festgestellt ist.
Die Revision gegen die Verurteilung ist nach alleden als unbegründet zu verwerfen. Jedoch ist der Angeklagte in den Fällen Nr. 1 bis 3, 6 und 7 von hier aus freizusprechen (vgl. BGH .NIW 1951, 411, 412 Nr. 25 und Schwarz/ Kleinknecht, 27. Aufl., Anm. 3 Bd, S. 546 zu § 260 StPO).
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weiteren Fälle unzüchtige Handlungen verneint (S. 12 unten UA). Das Verhalten des Angeklagten in den Fällen
Hübner Seibert lLoesdau
Mi | Pfeiffer