Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 06.12.1967 – 2 StR 566/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_ 566/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kb-Rentner Wilhelm Daniel vw ED zus Tu: geboren an EEE 220 in TWHessen, zur Zeit in
dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baungarten
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter gg
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Gießen vom
26. April 1967 wird verworfen. Jeäoch ist er im Folle BB nur der Anstiftung zum Raub schuldig.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 27. April 1967, soweit sie drei Monate über-
steigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall von FW und wegen Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung, diese begangen
in Tateinheit nit Raub, 'Fail BEP zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt nur zu einer Änderung des Schuldspruches im
zweiten Fall. I. Zum Fall von Pig:
®. Die Rüge, das Schwurgericht habe seine Pflicht zur Wahrheitserforschung verletzt, weil es die im Frmittlungsverfahren vernommenen Zeugen Vol und SEP nicht gehört habe, ist unbegründet. Es war vorgesehen, beide in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Dem GB konnte jedoch die Ladung nicht zugestellt werden, weil er sich im Ausland befand "Bl. :020 d.A.). Wagenführ war geladen worden, hatte sich aber unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, durch das ihm eine schwere Erkrankung bescheinigt wurde, entschuldist {Bl. 1019, 1037, 1038 d.A.). Daraufhin wurde ausweislich des Protokolls "allseits", also auch vom Angeklagten und seinem Verteidiger, auf seine Vernehmung verzichtet. Ihn gleichwohl zu vernehmen, ärängte sich dem Schwurgericht ebensowenig auf wie die Anhörung des Gäde.
Zu erwarten war höchstens, daß heide die den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen FW bestätigen würden; denn ihre Bekundungen vor der Polizei stimmten mit dessen Aussage darin überein, daß der Angeklagte den Mithäftling von FW; un ihn zur Herausgabe von Zahhgold zu veranlassen, unter Druck gesetzt habe und daß von Pe» schließlich Selbstmord verübt habe (Bl. 73, 163, 348 d.A.). Die weiteren Angaben von VolB un: cin Ermittlungsverfahren betrafen nur Nebenpunkte, ohne aber auch insoweit zu der Aussage Ts in einen unlösbaren Widerspruch zu
Stehen. Daß von PB nach der Bekundung vo: in einen Saal untergebracht war und hier vom Angeklagten sowie anderen
Häftlingen wegen des Zahngoldes mit Erhängen bedroht wurde, schließt nicht aus, daß er später in eine Zelle verlegt wurde, in die sich dann der Angeklagte, wie Fs aussesagt hat, mit Hilfe russischer Soldaten Einlaß verschaffte. Verlegungen waren, wie es im Urteil heißt, "an der Tagesordnung". Auch die von GEB pekunädete Art der Unterbringung - der Angeklagte und von TB in derselben Zelle -— kann wieder geändert worden sein.
Bei dieser Sachlage durfte das Schwurgericht davon absehen, vg und GW zu vernehmen; denn es war nicht damit zu rechnen, daß durch ihre Bekundungen die Aussage des Zeugen TED in einem für die Verurteilung wesentlichen Punkte erschüttert werden könnte.
2. Die Ausführungen, mit denen die Revision eine Ver-
letzung des § 261 StPO darzutun versucht, enthalten in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Tiese 1äßt keine Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht war rechtlich nicht gehindert, auf Grund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen TB. den Sachverhalt so, wie es geschehen ist, festzustellen.
3. Die Nachprüfung des Schuldspruches in diesem Fall auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Il. Zun Fall DB
1. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht, mit der beanstandet wird, daß zwei im Urteil erwähnte Personen, nämlich Werner SW und Richard Hg nicht als Zeugen vernommen worden sind, ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher
unzulässig. Die genannten Personen konnten nicht gehört werden, weil ihre Anschriften unbekannt waren. Der Beschwerdeführer gibt jedoch nicht an, welche Möglichkeiten das Schwurgericeht nach seiner Meinung hatte, um die Anschriften zu ermitteln. Solche Möglichkeiten sind auch nicht ersichtlich.
2, Soweit der Beschwerdeführer gegen einzelne Feststellungen Bedenken erhebt, beschränken sich die Ausführungen auch hier auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
3. Die Anstiftungshandlung sieht das Schwurgericht darin, daß der Angeklagte den russischen Wachsoldaten, von denen er wußte, daß sie den Häftlingen Wertgegenstände wegzunehmen pflegten, mitteilte, in der Zelle des Theodor Be sei ein goldener Trauring versteckt. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Solange jemand nicht zu einer bestimmten Tat fest entschlossen ist, schließt seine allgemeine Bereitschaft zu strafbaren Handlungen einer gewissen Art eine Anstiftung rechtlich nicht aus. Wer ihm eine Gelegenheit zu einer solchen strafbaren Handlung mitteilt und dadurch den Entschluß zu einer bestimmten Tat in ihm weckt, stiftet ihn an {vgl. außer BGH bei Dallinger MDR 1957, 395 auch Urteil vom 16. Juni 1961 - 5 StR 175/61 - ). |
Der Angeklagte ist jedoch nicht der Anstiftung zu einer in Tateinheit mit Raub begangenen versuchten räuberischen Erpressung, sondern nur der Anstiftung zum Raub schuldig.
Er stellte sich vor, daß die russischen Soldaten den Häftling Theodor BB iurch die in ihrem Auftreten liegende Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr veranlassen würden, das Versteck des Ringes preiszugeben und die Wegnahme des
Ringes zu dulden. Tatsächlich versuchten die Soldaten
- allerdings nicht nur unter Anwendung von Drohungen, sondern auch mit Gewalt, indem sie BWWschwer mißhandelten — zunächst, das Versteck zu erfahren. Als dies nicht gelang, begaben sich einige von ihnen mit dem Angeklagten zu Werner S@WB: ser in einer anderen Zelle untergebracht war. Nachdem dieser ihnen mitgeteilt hatte, daß der Ring in einer Mütze steckte, kehrten die Soldaten zurück, durchsuchten
die Kopfbedeckungen, fanden den Ring und nahmen ihn mit, ohne daß BEE .n& seine Zellengenossen es wegen des drohenden Auftretens der Soldaten wagten, sich hiergegen zur Wehr zu setzen.
Dieses gesamte Geschehen sieht das Schwurgericht mit Recht als eine natürliche Handlungseinheit an; denn das von einem gleichgearteten Handlungswillen getragene Verhalten der Soldaten stellt sich bei natürlicher Betrachtungsweise wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges als eine Handlung im Rechtssinne dar. Zutreffend ist auch die Annahme eines vollendeten Raubes, für den der Angeklagte, soweit die angewendeten Mittel seiner Vorstellung entsprachen, als Anstifter verantwortlich ist. In dem ersten Teil des Geschehens erblickt das Schwurgericht außerdem noch eine versuchte räuberische Erpressung. Dieser rechtlichen Wertung liegt die auch vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 13. Oktober 1964 - 1 StR 312/64 - insoweit in BGHSt 20, 61 nicht abgedruckt - vertretene Auffassung zugrunde, daß der Tatbestand der Erpressung nicht die Abnötigung einer Vermögensverfügung im Sinne der Rechtsprechung zu § 263 StGB erlordere, sondern daß die Abnötigung eines Verhaltens genüge, welches - wie die Angabe des Aufbewahrungsortes eines Wertgegenstandes - nur mittelbare vermögensrechtliche Bedeutung hat. Der erkennende Senat kann diese Frage ebenso wie schon in BGHSt 19, 342 offenlassen; denn es kommt für seine Entscheidung nicht darauf an, ob der Versuch, die Preisgabe
des Versteckes zu erzwingen, als versuchte räuberische Erpressung oder, wie es sonst geboten wäre, als versuchter Raub zu werten ist. Unentschieden bleiben kann deshalb ferner, ob nicht auch vom Standpunkt des Schwurgerichts
aus hier deswegen ein versuchter Raub angenommen werden muß, weil Theodor BWEWvon vornherein auch dazu genötigt werden sollte, die Wegnahme des Ringes zu dulden. In jedem Fall wird diese Versuchstat von der Verurteilung wegen vollendeten Raubes miterfaßt. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, daß bei einer einheitlichen Handlung diejenigen Betätigungen, die lediglich Versuchshandlungen sind, nicht besonders zu bestrafen sind, wenn es zur Vollendung der
Tat gekommen ist (vgl. BGHSt 10, 230, 232). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall eines versuchten Raubes, sondern auch für den einer versuchten räuberischen Erpressung. ITie spätere Wegnahme des Ringes unter der Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr schließt die Nötigung zur Duldung der Wegnahme und die Zufügung eines Vermögensnachteils sowie die Bereicherungsabsicht in sich. Sie erfülit damit zugleich den gegenüber dem Tatbestand des Raubes weiterreichenden Tatbestand der räuberischen Erpressung, in dem ein etwa vorangegangener Versuch dieses Verbrechens aufgeht. Daß die vollendete Tat nicht nach § 255 StGB, sondern nach § 249 StGB as dem besonderen Gesetz zu bestrafen ist, ändert hieran nichts {vgl. BGH Urt. vom 12. August 1954 -
! StR 387/54 - mitgeteilt. bei Herlan MDR 1955, 17; vel.: ferner BGH, Urt: vom ?8. November 1966 - 4 StR °20/66 - , das den Fall eines versuchten Raubes und einer vollendeten räuberischen Erpressung betrifft!.
Die hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruches kann der Senat selbst vornehmen.
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Die insoweit erhobene Rüge mangelhafter Sachaufklärung
zn
entspricht nicht der Vorschrift des $% 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn die Revision gibt nicht an, welcher Beweismittel sich
das Schwurgericht noch hätte bedienen sollen. Die Rüge ist mithin unzulässig.
Sachlichrechtliche Fehler enthält die Strafzumessung nicht: Nach den Urteilsfeststellungen befand sich der Angeklagte nicht in einer "Notlage", wie die Revision sie behauptet. Von der Änderung des Schuldspruches im Falle DEP wird der Strafausspruch nicht berührt. Der Wegfall der Verurteilung auch wegen Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung ist für das Maß der Schuld des Angeklagten ohne Bedeutung. Es ist daher auszuschließen, daß das Schwurgericht den Fall milder beurteilt hätte, wenn es den Angeklagten nur wegen Anstiftung zum Raub verurteilt hätte.
IV. Der letzte Satz des Urteilsausspruches beruht auf dem Berichtigungsbeschluß vom 8. Dezember 1967.
Baldus Meyer Henning
Müller Baumgarten
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_566/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kb-Rentner Wilhelm Dorriel WB zus To
Te De yo,
geboren an EEE 920 in Te Hessen, zur Zeit in
dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 967 beschlossen:
In Berichtigung eines offensichtlichen Versehens wird der Ausspruch des am 6. Dezember 1967 verkündeten Urteils durch folgenden Satz ergänzt:
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 27. April 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Baldus Meyer Henning
Müller Baumgarten