Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 16.06.1961 – 5 StR 175/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 175/61 2179 037
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Karl C EEE aus Bm, geboren am EEE 1595 ir va, - Sachbezeichnung: NED ..a. -
wegen schweren Diebstahls im Rückfalle
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21.0ktober 1960 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es den Angeklagten CB verurteilt.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Wie die Revision mit Recht geltend macht, ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Angeklagte Ci durch seine Hinweise ("Tips") den Entschluß des Mitangeklagten MOD, vei KU und bei OR einzubrechen, überhaupt erst hervorgerufen hat, Solange jemand nicht zu einer bestimmten Tat fest entschlossen ist, schließt seine allgemeine Bereitschaft zu strafbaren Handlungen einer gewissen Art eine Anstiftung rechtlich nicht aus. Wer ihm eine Gelegenheit zu einer solchen strafbaren Handlung mitteilt und dadurch den Entschluß zu einer bestimmten Tat in ihm weckt, stiftet ihn an (BGH vom 14.2.1957 bei Dallinger MDR 1957,395).
Die Schuldsprüche wegen Beihilfe zum vollendeten und zum versuchten schweren Diebstahl haben daher keinen Bestand. Zugleich muß die Verurteilung wegen Hehlerei aufgehoben werden. Sie hängt untrennbar damit zusammen, daß das Landgericht im Falle KW eine Mitwirkung des Angeklagten bei dem Diebstahl selbst nicht als erwiesen ansieht. Wenn er Mittäter wäre, könnte er nicht Hehler sein. Seine Verurteilung wegen Hehlerei verliert also dadurch ihre Grundlage, daß die Feststellungen über seine Beteiligung an dem Diebstahl bei KiliWaufgehoben werden,
Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten,
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Wenn in der neuen Verhandlung nicht sicher geklärt werden kann, ob der Angeklagte Anstifter zum schweren Diebstahl und Hehler oder nur Mittäter beim schweren Diebstahl war, wenn also keiner dieser beiden Fälle ausgeschlossen werden kann, einer von ihnen jedoch vorliegen muß, ist wahlweise zu verurteilen, |
Sarstedt Koffka Schmidt Dr.Börker Mayr