Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 21.11.1967 – 5 StR 657/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF2999 020

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Bauhelfer Alfred T EB zu: vg, dort geboren am EEE 1954,

gur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht u.a.

PA 1 Ri -2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21.November 1967 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17.Juli 1967 gemäß 8 349 Abs.4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit (einfacher) Körperverletzung verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 17.Juli 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift u.a. folgendes aus:

"Das sachliche Strafrecht ist nur insoweit zum Nachteil des Angeklagten verletzt worden, als § 223a StGB zu Unrecht angewendet worden ist.

Mittels eines 'hinterlistigen' Überfalls begangen ist eine Körperverletzung erst dann, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65,65; BGH 3 StR 114/56 vom 9.Mai 1956;

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2 StR 57/61 vom 8.März 1961; 5 StR 226/63 vom 25.Juni 1963), Dazu genügt nicht schon, daß er wie der Angeklagte die zu überfallende Person 'plötzlich von hinten umfaßte', nachdem er 'bewußt unauffällig' hinter ihr hergegangen war (UA S.4). Denn das plötzliche und unerwartete Angreifen sowie das bewußte Ausnutzen der dadurch verursachten Überraschung des Opfers liegt schon im.Begriff des Überfalls (BGH 1 StR 326/63 vom 15.0ktober 1963).

Da der Sachverhalt erschöpfend festgestellt ist, kann der Senat den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des 8 354 Abs.l StPO entsprechend ändern.

Den zur Verfolgung der Tat als einfache Körperverletzung nach § 232 StGB erforderlichen Strafantrag hat die verletzte Hausgehilfin rechtzeitig gestellt (B1.6 R d.A.).

Die Höhe der zutreffend aus §§ 177, 43 StGB entnommenen Strafe irt durch die fehlerhafte Anwendung des § 223a StGB ersichtlich nicht beeinflußt worden."

Der Senat schließt sich dem in vollem Umfange an.

Sarstedt Schmidt Schmitt Börker . Herrmann