Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 25.06.1963 – 5 StR 226/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR 226/63 2181 054
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Wilhelm M EEE zu: >. geboren am ED 1950 in gg Kreis VD,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr gi als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom
15.Januar 1963
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß
der Angeklagte im Falle Se statt wegen gefährlicher nur wegen einfacher
Körperverletzung verurteilt wird,
2. im Strafausspruch wegen dieses Falles und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründes
Die Revision, die auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Falle SW peschränkt ist, rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Rechts.
Ein Überfall ist erst dann hinterlistig im Sinne des § 223a StGB, wenn der Täter planmäßig in einer Weise zu Werke geht, die auf Verdeckung seiner Absicht berechnet ist, und wenn er dadurch dem Gegner die Möglichkeit, sich auf einen Angriff vorzubereiten, nehmen will, um ihm die Abwehr zu erschweren (RGSt 65,65; BGH GA 1961,241). Das Landgericht stellt nur fest, daß der Angeklagte dem ahnungslosen SED nachzing und ihn völlig überraschend von hinten angriff, indem er sich dessen "augenblickliche Arg- und Wehrlosigkeit" zunutze machte. Die Strafkammer sagt zwar weiter, er habe das "planmäßig" getan. Dieser Ausdruck bedeutet aber hier nach dem Zusammenhange der Urteilsgründe nur soviel wie "bewußt". Eine solche Ausnutzung der Überraschung und des Nachteils, der in ihr für den hinterrücks Angegriffenen liegt, genügt für sich allein nicht (RGSt und BGH aa0).
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und SED am 19.März 1962 rechtzeitig Strafantrag gestellt hat (§§ 232, 61 StGB), ändert der Senat den Schuldspruch. Die Strafe wegen dieses Falles und die Gesamtstrafe müssen aufgehoben werden. Da der Beschwerdeführer Aufhebung und Zurückverweisung beantragt hat, muß seine weitergehende Revision verworfen werden. Sein Hilfsamtrag, das Verfahren mit Rücksicht auf seine Meineidsanzeige auszusetzen, hat keine gesetzliche Grundlage.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch im Falle Se zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen dort als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt Koffka Schmidt
Dr.Börker Kersting