Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 18.10.1967 – 2 StR 477/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO ist gegeben, wenn gelegentlich einer Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO) Briefe zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden, auch wenn der Zeuge diese Briefe im Zusammenhang nit seiner Vernehmung vorgelegt hat. BGH Urt. v. 18. Oktober 1967 - 2 StR 477/67 - LG Frankfurt/Main
Nachschlagewerk: ja | 2072 019
BGHSt; ja
StPO 88 247 Abs. 1 Satz 1, 249, 338 Nr. 5
Der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO ist gegeben, wenn gelegentlich einer Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO) Briefe zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden, auch wenn der Zeuge diese Briefe im Zusammenhang nit seiner Vernehmung vorgelegt hat.
BGH Urt. v. 18. Oktober 1967 - 2 StR 477/67 - LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
z_grR_ITZEI URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Johann N ED zu: I Taunus), geboren enED 9°; in ze csr),
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer
Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober ‘967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Staatsenvelt (EHEER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Mein vom 9. Januar 967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelis, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision hat Frfolg, weii die Beweisaufnahme teilweise ohne rechtlichen Grund in Abvesenheit des Angeklagten stattgefunden hat .§ 338 Nr. 5 StPO).
Ausweislich des Sitzungsprotokolis beschloß die Strafkammer, den Angeklagten während der Vernehmung seiner Tochter Hertha aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen, weil zu befürchten var, daß die Zeugin in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde '§ 247 Abs. * Satz : StPO). Die Zeugin legte bei ihrer in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Vernehmung zwei von ihrer Mutter an sie gerichtete Briefe vor. Diese wurden verlesen. Da in der Sitzungsniederschrift nichts anderes vermerkt ist, muß davon ausgegangen werden, daß die Verlesung, wie auch die Urteilsgründe bestätigen /Bl. 5 UA), zum Zwecke des Urkundenbeweises geschah. Das war unzulässig.
Der Angeklagte, dessen Anwesenheit während der Hauptverhandlung gemäß § 230 StPO grundsätzlich vorgeschrieben ist, darf hiervon unter den Voraussetzungen des 8 247 Abs. ° Satz * StPO lediglich bei der Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten ausgeschlossen werden. Zwar dürfen der Auskunftsperson auch Urkunden vorgehalten werden, weil dies nur ein Vernehmungsbehelf ist und die Bekundung der vernommenen Person ausschließliches. Beweismittel bleibt "BGHSt "4, 3?0, 312 mit Nachweisen). Beweismittel, die § 247 Ats. * Satz * StPO nicht nennt, sind aber nach der Entfernung des Angeklagten unter allen Umständen ausgeschlossen, selbst wenn ihre Benutzung der sachdienlichen Vernehmung des Zeugen oder Mitangeklagten förderlich wäre. Vorschriften, die eine Durchbrechung des die Hauptverhandlung beherrschenden Anwesenheitsgrundsatzes zulassen, dürfen nicht erweiternd ausge-
legt werden BGHSt ?5, 194, ?95%. Urkundenbeweis ist deshalb nicht zugelassen.
Die Strafikammer hätte den Verfahrensfehler durch Wiederholung des Urkundenbeweises in Gegenwart des Angelii.agten beheben können. Das ist jedoch nicht geschehen, wie das Schweigen des Sitzungsprotokolls hierüber ausweist. In dieser Unterlassung liegt nicht nur der bedingte Revisionsgrund einer Verletzung des § 249 StPO; vielmehr ist, weil der Urkundenbeweis in Abwesenheit des Angeklagten erhoben wurde, der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben. Der abweichenden Auffassung des Reichsgerichts in RGSt 29, 30, die nicht näher begründet worden ist, kann der Senat nicht folgen.
Da das Urteil deshalb aufgehoben werden muß, brauchen die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht behandelt zu werden»
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Beteiligten gemäß § 33 Abs. * StPO anzuhören sind, bevor über eine zZeitweilige Entfernung des Angeklagten oder den Ausschluß der Öffentlichkeit befunden wird.
Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten