Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 14.07.1989 – 2 StR 343/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 343/89 BESCHLUSS
Aa
in der Strafsache
gegen
Bobby O «zz geborener BB aus iD, geboren am HW 15:3 in ne (Jugoslawien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Aachen vom 23. Januar 1989 mit
den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an; sie lauten wie folgt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung der S§ 338 Nr. 5, 230, 247 StPO Erfolg.
während eines Teils der Vernehmung der Geschädigten war der Angeklagte auf Grund gerichtlichen Beschlusses gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt (SA Bd. I, Bl. 194 R, 195). In seiner Abwesenheit wurde auch eine Be-
scheinigung der ED A@EED-“itte verlesen und
als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommen (SA Bd. I,
Bl. 195 R). Da in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist, muß davon ausgegangen werden, sung zum Zweck des Urkundenbeweises erfolgt unzulässig (BGH Urteil vom 18. Oktober 1967 BGHSt 21, 332; Beschluß vom 12. August 1986 mit Nachw. = NStZ 1986, 564)."
Herdegen Theune Gollwitzer Schäfer
nichts anderes daß die Verleist. Das war
Niemöller