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BGH Entscheidung vom 28.10.1955 – 2 StR 153/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Franz Peter S — au s TED Re dert geboren am EEE 1915,
wegen Betrugs u.&.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: ar Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter GER: sanwaltschaft,
Justizangestellter GEEENE> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des. Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Oktober
1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht in Yuppertal zurückverwiesen.
Vor Rechte wegen
2.
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Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in acht Fäilen und"wegen einfachen Bankerotts gemäß § 240 Abs 1 Nr 1 und 3 Kot zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. ”
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die durch die Sachrüge gebotene allgemeine sach-
liche Nachprüfung des Urteils zu seiner Aufhebung führt.
l. Der Angeklagte hat DarJ.ehen erhalten;
am 5. März 1951 von Ve 10.000 DM Ende August 1951 von Hoi 15.000 DM em 13. September 1951 von Fritz IB 20.000 DM am 22. September 1951 von Dr. EBD 20.000 DM am 20. Oktober u. 10. November 1951
. von SCHEEB zusanınen 50.000 DM
am 15. Dezember 1951 von Frl. HB 10.000 DM.
Das Landgericht stellt nicht fest, daß der Angeklagte diese Personen bei der Kergabe des Darlehens getäuscht habe. Auch für den spätesten Zeitpunkt, den 15. Dezember 1951, steht nicht fest. deß er damals seine Überschuldung schon kannte (UA 19). In allen Fällen begründet das Landgericht eine Pflicht des Angeklagten, seinen Darlehensgläubigern seine Überschuldung mitzuteilen, allein damit, daß ihm selbst diese Überschuldung zwar nach Empfang der Darlehen, aber "spätestens am 31: Dszember 1951" bekannt geworden sei. Eine solche
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efiiens 138 aich nicht aus der blaßen Tarsarhe harleiten,
daß der Argeklagte Dariehensschuldner der genannten Personen
wer. 3ie ist auch keineswegs in dem vom Landgericht angeführten Urteli des Bundesgerichtehofs (BGHSt 6, 198) ausgesprochen viorden; in dem dort vorliegenden Fallc hattc der Angeklagte die
in einem gegenseitigen Vertrage vereinbarte Vorleistung angenonnen. obwohl er wußte, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnissa inzwischen so verschlechtert hatten. daß er zur Gegenleistung nicht mehr imstande war. Es liegt auf der Hand, daß der Sachverhalt, aus dem sich dort die Mitteilungspflicht des Angeklagten ergab, nicht mit der Lage eines Schuldners verglichen werden kann, der in der Zeit zwischen dem Empfang und der Fälligkeit eines Darlehens erkennt, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse
‚ sich verschlechtert haben. Es hieße einem Einzelkaufmann jede Möglichkeit zur Überwindung auch nur vorübergehender Schwierigkeiten aus eigener Kraft nehmen, wollte man ihm mit dem Landgericht die Verpflichtung aufer..egen, sämtliche Tarlehensgläubiger zu unterrichten, sobald er eine nach seiner Meinung behebbare Überschuldung seines Betriebes feststellt. Schon aus diesem Grunde muß das Urteil in den Fällen III bis VII aufgehoben werden,
Aber auch den Vermögensschaden hat das Landgericht in allen diesen Fällen nicht bedenkenfrei dargetan. Wenn es von der Verpflichtung des Angeklagten susging, den Darlehensgebern während des Bestehens. der Darlehensschuläd Witteilung zu machen, nachdem er Ende Dezember 1951 die Überschuldung seines Betriebes erkannt hatte, mußte der Zeitpunkt festgestellt werden, in dem jeder einzelne der Gläubiger daraufhin frühestens seine Forderung beitreiben oder "Maßnahmen zu ihrer Sicherung", wie "die Vereinbarung weiterer Sicherheiten oder die Erwirkung eines Arrestes" (UA 20) hätte treffen können, Dabei durfte die Strafkammer nicht unentschieden lassen, ob etwa die Gläubiger VB und Fräulein HB äie von ihnen gegebenen Gelder nicht zurückver-
Langen konnten, weil ihre mit dem Anssekleften geschlossenen Veriräce nach § 138 Abs 1 oder 2 BGB nichtig gewesen wären (UA 20). Ob eine nichtige Forderung wirtschaftlichen {ert hat. kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles b>- urteilt werden. die besonders eingehender tatsächlicher Feststellungen bedürfen (BGHSt 2, 364 /3697). War ihre Forderung nichtig, so konnten sie auch keinen vollstreckbaren Titel gegen den Angeklagten erwirken, so deß ihnen jedenfalls nicht auf diesem Wege zur fraglichen Zeit "noch ein umfangreiches Warenlager zur Verfügung stand" (UA 20)»
Daß der Angeklagte sie freiwillig durch Hin-
gabe von Waren befriedigt haben würde, was sie möglicherweise nicht beanspruchen konnten, stellt das Landgericht
nicht fest. Ende März 1952 stellte die Firma Sup
ihre Zahlungen ein (UA 5); schon zehn Tage vorher begann
die Zeit, zu der eine solche "inkongruente Deckung" möglicherweise nach § 50 Nr 2. KO anrechtbar gewesen wäre. Es
kommt hinzu, daß die vom Landgericht zugrunde gelegte Mitteilungspflicht gegenüber sämtlichen oben erwähnten Darlehensgläubigern gleichzeitig entstanden
und gleichzeitig zu erfüllen gewesen wäre. Die Vermögensverfügung aller dieser Gläubiger sieht die Strafkammer darin,
daß sie "Maßnahmen zur Sicherung ihrer Forderung" unterlassen. haben, die sie sonst nach Fmpfang der vermeintlich geschuldeten Mitteilung des Angeklagten getroffen haben würden. kan muß also davon ausgehen. daß sie sich alle ungefähr gleichzeitig aus den etwa Anfang 1952 vorhandenen Sachwerten des Angeklagten zu :befrfedigen versucht hätten. Ob diese zur Abfindung aller dieser Gläubiger ausgereicht haben würden, ist umso zweifelhafter, als zum Warenlager des Angeklagten Bestände gehörten, die teils unter Eigentumevorbehalt geliefert und teils einzelnen Gläubigern zur Sicherheit übereignet worden waren. Eine sorgfältige Feststellung des jedem einzelnen GlKubiger zugefügten Vermögensechadens wäre umso nötiger gewesen, als das Landgericht für alle Betrugsfälle
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das Vorl),iegen mildernder Umstände "im Hinbiick auf die beträchtliche liöhe des vom Angeklagten angerichteten 5cnadens" verneint hat (UA 43):
Schließlich hat das Landgericht in keincı Falle geprüft. ob der Vorsatz des Angeklagten des Bewußtsein unfaßte, jeder dieser Gläubiger könne durch die eofortige Mitteilung von seiner Überschuldung noch’ Befriedigung “aus seinem Vermögen finden, oder ob er selbst zu '&ieser Zeit ihre Forderungen schon für so gefähräct hielt, daß sie üurca sein Schweigen nicht mehr an Wert verlieren konnten. Insoweit sind die Gesichtspunkte für den ähnlichen Pall der erschlichenen Stundung hier anwendbar (BEHSt 1, 262 264 unter b/).
2. Im Falle XII besteht der nachweisbare Vermögensschaden der Rhein-Ruhrbank in "einigen Xosten von mehreren hundert Tür. Die Vermögensverfügung der Bark, durch die ihr dieser Schaden entstand, war nicht diejenige, durch die der Angellagte sıcn den rechtswidrigen Vermögensvorteil (den zusätzlichen Kredit) verschaffen wollte. Dann aber ist § 263 StGB nicht anwendbar. Daher muß auch in diesem Falle der Schuläspruch aufgehoben werden.
3. Von seinem stillen Teilhaber LOB mußte der Angeklagte nach dem Vertrage vom 25. Oktober 1949 die Zustimmung einholen, bevor: er Kredite aufnahm und ‚Bürgschafts- oder Wechselverpflichtungen einging, die Über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes hinausgingen (UA 11 - 12).Das Landgericht sieht in der Aufnahme von Darlehen von insgesamt 195 000 DM in der Zeit vom 19. September 1950 bie zum 17. lärz 1952, auf die der Angeklagte nur 29 500 DM zurlickgezahlt kat, eine Kreditaufnsehme, die "über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes weit hinausging" (UA 13) und ihn verpflichtete, die Zustimmung Los einzuholen. Da er dies nicht getan habe, habe er wahre Tatsachen unterdrückt, Gdie er hät.e offenbaren müssen. In dem hierdurch bewirkten Glauben, daß der | Angeklagte "keine weiteren Darlehen, üle über den Rahmen des i
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üblichen Geschäftsbetriebes hinausgingen", aufgenommen habe. habe Lo es unterlassen, irgendwelche Maßnahmen zur Si-
cherung seiner Forderung zu ergreifen, etwa seine Teilhaber-
schaft zu kündigen oder einen Arrest zu erwirken. Infolge dieser Vermögensverfügung habe er von dem eingebrachten Kapital von 30 000 DM 5 000 DM nicht zurückerhalten und einige Kosten zu tragen gehabt. Wenn ihm der Angeklagte von den Darlehen Hitteilung gemacht hätte, würde Loge jeien Betrag erhalten haben, zumsl zur Zeit der Aufnahme des ersten Darlehens am 19. September 1950 (die Jahreszahl 1951 ist ein offenbarer Schreibfehler) eine, ‚vberschuldung des Angeklagten noch nicht festzustellen gewesen sei. - Hier fehlt es an einer genauen Feststellung des Betrages, bis zu dem die Aufnahme einca Darlehens noch im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes lag und daher nicht angezeigt zu werden brauchte: Das este Darlehen, auf das das Landgericht abstellt, betrug nur 5 000 DM. Der in den ko-
sten bestehende Vermögensschaden scheidet auch hier aus, weil
er mit dem erstrebten Vermögensvorteil nicht "stoffgleich" ist (vgl oben unter 2.). Für den Zeitpunkt, an dem der Angeklagte. mit seiner Kreditaufnahme das geschäftsübliche Maß überschritt, ‚hätte die Strafkammer im übrigen prüfen müssen, welche Aussicht Loch hatte, seine Einlage zurückzuerhalten, und ob der Angeklagte bei Überschreitung jenes geschäftsüblichen Rehmene wußte oder - es billigenä - damit rechnete, daß LOW durch die Verletzung seiner Anzeigepflicht geschädigt werden könne, obwohl er durch eine Grundschuld von 25 000 DM gesichert war. Da es hierzu an einwandfreien Feststellungen fehlt, kann auch‘ diese Verurteilung nicht bestehenbleiten.
4. Die Ehefrau Käthe I nat sich Ende Januar 1952 für einen Bankkredit verbürgt, den die Rhein-Ruhrbank dem Angeklagten gewähren sollte und später auch gewährt hat, und dafür ferner ihr zustehende Eigentümergrunäschulden
Über insgesamt 50 000 DU verpfündet. Dem Angeklagten war zu dieser Zeit bekannt, daß er erheblich überschuldet war. Seine Iflicht, Frau IB dies mitzuteilen, leitet das Landgericht aus dem Inhalt des Vertrages mit Frau I her. vonach sie durch die Übereignung eines dem Angelilagten angeblich gehörenden Warenlagers gesichert sein wollte; daher habe d:r Angeklagte erkannt, "daß seine Vermögenslage für sie von Bedeutung war", und darum habe er ihr bei Abschluß des Vertrages von seiner Überschuldung Mitteilung machen müssen. Diese Begründung genügt nicht. Für jeden Bürgen, der nicht
in näheren persönlichen Beziehungen zum Hauptechuläner eteht, ist die Vermögenslage des Hauptschuläners von entscheidender Bedeutung, gleichviel, ob es sich um einen Real- oder Personalkredit handelt. Aber die Annahme einer Täuschungshandjung des Angeklagten liegt nach den sonstigen Feststellungen des Lanägerichte nahe. Hiernach hat Frau IB vor Vertragsschiuß mit ihrem Steuerberater zusammen den Angeklagten aufgesucht und sich seine Geschäftsbücher vorlegen lassen. Als der ebenfalls anwesende Hakler ACP sie darauf aufmerksan machte, daß der Angeklagte noch von Lolagar ein Dar- ' lehen erhalten habe, erklärte der Angeklagte, daß ‘er diesen Kredit sofort kündigen könne. Aus dieser Erklärung könnte sich ergeben, daß er erkannt hatte, Frau IL wolle sich nur verbürgen, ' wenn in Zukunft neben der Rhein-Ruhrbank nicht noch weitere Darlehensgläubiger Forderungen gegen
ihn geltend machen könnten. Mit seinem Hinweis auf die Kündbarkeit des Lo geschuldeten Darlehens wollte er möglicherweise zugleich versichern, daß er weitere Darlehen nicht aufgenommen habe. Darin läge dann seine Täuschungehandlung bei Abschluß des Vertrages nit Frau IB: Die hierzu nötigen tatsächlichen Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht treffen. "Zudem hat das Landgericht auch hier nicht geprüft, ob der Angeklagte sich einen Vermögensechaden als sicher oder möglicherweise eintreteni
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vorstellte und diesen Erfolg billigte, oder ob er - wenn auch vielleicht in leichtfertiger Überschätzung seiner Sanierungsmöglichkeiten - auf eine Befriedigung der Rhein-Rührbank nit eigenen Mtteln hoffte.
5. Auch die Verurteilung des Angeklagten "wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abe 1 Nr 1 und 3 KO" hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zunächst lassen die Ausführungen auf Seite 43 und 44 der Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Lanägericht diese beiden Straftaten als eine einzige Handlung ansieht oder ob es § 74 StGB angewendet und für jedes der beiden Vergehen eine Einzelstrafe von drei Monaten verhängt hat, was für die Bildung der Gesamtstrafe von Bedeutung war (vgl zum Verhältnis der mehreren Konkursvergehen BGHSt 1, 186 /190/ und 3, 23 /267).
.
Vor allem aber ist in beiden Fällen der innere Tatbestand Aicht zweifelsfrei festgestellt. Die Vergehen nach § 240 Abs 1 Mr. ‚und 3 KO können beide auch fahrlässig begangen "werden (vgl ‘BGH NIW 1953, 1480 Nr 23 a.E.). Ob das Landsericht diese Schuldform oder Vorsatz des Angeklagten annimmt, iet nicht klar erkennbar. Der "Preis von 6 800 DM für den Mercedes 170 V", den er sich im Februar 1952 kaufte, spricht dafür, daß es sich um einen gebrauchten Wagen handelte.
Diea und die bekannte Tatsache, daß Kaufleute auch schon
sur fraglichen Zeit oft verhältnismäßig teuere Kraftwagen ahschafften, um steuerliche Vorteile zu erlangen, sowie
die oben unter Nr 4 am Schluß erwähnten Gesichtspunkte Yıötlgtenzu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob der Angeklagte sich bei dieser Ausgabe bewußt war, daß sie das Maß . des Notwendigen und Üblichen überschritt und zu seinem Vermögen und Einkommen in keinem angemessenen Verhältnis stand, obwohl SCHE noch im September 1951 den zu erwartenden
jährlichen Reingewinn au? 50 000 DM geschätzt hatte. — oder ob er in leichtfertigem Optimismus, d.h. fshrlässig gehandelt hat.
zu § 240 Abs 1 Nr 3 KN fenit es an jeder Festslellung darüber, ob die 1950 und 1951 aufgenommenen Darlehen auf Anweisung des Angeklagten nicht in die Geschäftsbücher aufgenommen wurden oder aus welchen sonstigen Gründen, etwa wegen mangelnder Aufsicht, er für diese auch bei Zahlungselnstellung bestehenden Mängel der Buchführung verantwortlich ist und ob er dabei vorsätzlich oder fahrlässig: handelte.
6. Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist noch darauf hinzuweisen, da3 bei der Beurteilung des Vermögensstandes Schulden aus Warenlieferungen und Akzeptverbindlichkeiten nicht ohne weiteres rusammengezählt werden können, wie dies auf Seite 18 der Urteilsbegründung geschicht. Im normalen kaufmännischen Betriebe werden Akzepte für Warenschulden gegeben; diese verdoppeln sich aber nicht dadurch, Wenn die im Urteil erwähnten Akzeptverbindlichkeiten von 176 000 DM tatsächlich Schulden darstellten, die nicht aus Warenlieferungen herrührten, so mußte das ausdrücklich festgestellt werden, nt
Im übrigen wird der Angeklagte in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die Erhebung der von ihm für nötig gehaltenen weiteren Beweise zu beantragen.
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Der Senet hat von der Befugnis aus § 354 Aba
2 5tE9 Gebrauch gemacht.
Dr. Dotterweich Werner
Dr. Schalscha
Hoepner
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Dr. Arndt
Mu Atmen me Sahara