Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 20.09.1967 – 2 StR 438/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF 2072 007

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_438/67, — URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Pferdepfleger Georg F ED, ohne festen Wohnsitz, geboren an ED 1956 in HeW Lüneburg,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt peim Bundesgerichtshof 8

als Verteidiger;

Justizangestelltcr ED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Oktober 1966

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 21. Oktober 1966, sowait sic drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Die Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen schveren -Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Seine Revision bleibt erfolglos.

— St nn Dasn- Suter Den Ama

1. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß die Ortsbesichtigung ganz oder teilweise in Abwesenheit des Staatsanwalts stattgefunden habe, sondern beanstandet nur die Fassung des Sitzungsprotokolls, aus der sich nicht ergebe, ob und wann der Staatsanwalt erschienen sei. Auf cine solche "Protokollrüge" kann die Revision nicht gestützt werden.

2. Mit ihrem Vorbringen, während der Vernehmung des Polizeihauptwachtmeisters N 215 Zeugen, dic im Laufe der Ortsbesichtigung stattfand, sei der Schöffe VB zun Austreten ein großes Stück von der Vernehmungsstelle weggegangen und erst nach längerer Zeit zurückgekommen, will der Beschwerdeführer offenbar in erster Linic geltend machen, daß der Schöffe nicht, ‚wie es § 226 StPO vorschreibt, ununterbrochen anwesend gewesen sei, und daß daher der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 oder Nr. 5 StPO vorliege. Diese Rüge scheitert indessen schon an der gesetzlichen, jeden Gegenbeweis ausschließenden Beweiskraft des Sitzungsvrotokolls. Die Anwesenheit der Mitglieder des Gerichts gehört zu den Förmlichkeiten, die nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden können. In diesen ist nicht vermerkt, daß der Schöffe sich zeitweise

entfernt hat. Da das Protokoll nicht nur beweist, daß geschehen ist, was es angibt, sondern ungekehrt auch, daß unterblieben ist, was es nicht bezeugt, muß somit davon ausgegangen werden, daß der Schöffe ununterbrochen anwesend war. Diese Beweiskraft der Sitzungsnicderschrift wird durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer nicht in Frage gestellt.

Der Vorsitzende hat zwar die Richtigkeit des Protokolls nicht bestätigt, sondern nur erklärt, nicht bemerkt

zu haben, daß sich einer der Schöffen vorübergehend

vom Ort der Vernehmung entfernt habe, und angeregt, eine Erklärung des Schöffen VE cinzunolen;

ein Abrücken von dem Inhalt des Protokolls, das diesem die Beweiskraft entziehen und dem Revisionsgericht die Befugnis zur Benutzung anderer Erkenntnisquellen gchen würde, ist hierin jedoch nicht zu erblicken.

Der Senat entnimnt dem Vorbringen der Revision aber auch die Behauptung, der Schöffe sei, wenn er alu anwesend zu gelten habo, jedenfalls deshalb, weil er hinter einen Baum getreten sei, außcerstande gewesen, während dieser Zeit die Vorgänge in der Hauptverhanädlung zuverlässig in sich aufzunchmen. Insowcit ist Freibeweis zulässig. Der Schöffe hat sich dahin geäußert, daß er, um auszutreten, höchstens für 1 Minute etwa 5 m beiseite getreten und hierdurch nicht gehindert gewesen sei, dem Verlauf der Zeugenvernehmung und der übrigen Verhandlung an Ort und Stelle zu folgen. Der Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser Erklärung in Zweifel zu ziehen. Von weiteren Beweiserhebungen ist kein anderes Ergebnis zu erwarten. Es ist daher nicht bewiesen, daß das - allerdings recht

- 5 -

ungebührliche - Verhalten des Schöffen zu einer weuentlichen Beeinträchtigung sciner Aufmerksamkeit geführt hat.

3. Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Professor Dr, Schweizer gehört dem Institut für gerichtliche Medizin der Universität Düsseldorf an, das im Ermittlungsverfahren ein schriftliches Gutachten über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten erstattet hat. Er hat dieses Gutächten zwar nicht unterzeichnet. Daraus folgt jedoch noch nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, daß der Sachverständige sich über das Ergebnis der Blutuntersuchung an Hand des bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachtens geäußert hat. Er kann vielmehr Kenntnisse verwertct haben, die er sich auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Institut verschafft hatte und die nicht geringer zu sein brauchten als die derjenigen Person, welche das schriftliche Gutachten (§ 256 StPO) unterzeichnet hat. Da somit nicht ersichtlich ist, daß eine Sachlage gegeben ist, wie sie dem Beschluß des Bundesgerichtohofs vom 23, August 1966 - 5 StR 383/66 - (NJW 1967, 299) zugrunde liegt, kann dahinstehen, ob der erkennende Senat dieser Entscheidung beitreten könnte.

4. Inwieweit zur Erstattung des Gutachtens die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung erforderlich war, hatte er selbst zu beurteilen. Wenn er meinte, sich trotz verspäteten Erscheinens abschließend äußern zu können, so gibt das hier zu Bedenken keinen Anlaß.

AI. Sachbeschwerd

“ne ie

Dice Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-

I __

-6-

spruch. Mit ihren Einzelausführungen greift dic Revisicen insoweit in unzulässiger Weise dic Beweiswürdigung der Strafkamner an. Irgendwelche Zweifel an der Schuld dcs Angeklagten läßt das Urteil nicht erkennen. Bei der Strafzumessung ist die Versagung mildernder Umstände nicht zu beanstanden. Von widersprüchlichen Ausführungen kann keine Rede scin. Es besteht auch kein Zweifel, daß die Strafkamner die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB geprüft und verncint hat. Diesc Frage eingehender zu erörtern, als es im Urteil geschehen ist, bestand bei der gegebenen Sachlage kein Anlaß,

Willms Meyer Henning Müller Baumgarten