Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 23.08.1966 – 5 StR 383/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Manfred R em»
aus Bee, dort geboren am WB 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: SW u.a. -
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1 nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23.August 1966 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Regie wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.April 1966 in den Fällen II 3 und II 4 in den Strafaussprüchen sowie im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfange an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Restel wird verworfen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (Fall II 3 der Urteilsgründe), schweren Diebstahls (Fall II 1) und gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen (II 2 und 4), jeweils unter den Voraussetzungen des Rückfalls zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. In den Fällen II 3 und 4 lag bei dem Angeklagten nach den Feststellungen der Strafkammer ein Blutalkoholgehalt von 1,7-1,4 g%o vor, der jedoch bei dem trinkgewohnten Angeklagten nicht erheblich ins Gewicht fiel, Diese Feststellungen hat die Strafkammer
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nach dem überzeugenden Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr .Mb, dem die Kammer im Ergebnis folgt, gewonnen. Der Sachverständige MB hat weder die Blutprobe bei dem Beschwerdeführer entnommen noch die Blutalkoholkonzentration bestimmt. Hierüber ist vom Institut für gerichtliche und soziale Medizin der Freien Universität am 27.Dezember 1965 ein Gutachten erstattet worden, das von dessen Direktor, Prof. .Dr .Kele, unterzeichnet worden ist. In der Hauptverhand!ung ist weder das Gutachten des Instituts gemäß § 2556 StPO verlesen,noch ist der Institutsleiter als Sachverständiger gehört worden. Der vernommene Sachverständige muß daher die Angaben über die beim Beschwerdeführer ermittelte Blutalkoholkonzentration dem bei den Akten befinülichen Institutsgutachten entnommen haben, ohne daß dieses - was durch Verlesung gemäß § 256 StPO hätte geschehen können - ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Das beanstandet die Revision unter Berufung auf
OLG Köln NJW 1964,2218 und OLG Celle NJW 1964,462 mit Recht.
Der Verfahrensfehler nötigt aber nur, wie der Generalbundesanwalt in zutreffender Weise dargelegt hat, zur Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen II 3 und II 4 sowie des Gesamtstrafausspruchs. Die Schuldsprüche in den genannten beiden Fällen werden von dem Mangel nicht berührt; denn die festgestellte Art der Tatausführung schließt es mit Sicherheit aus, daß der Beschwerdeführer zurechnungsunfähig war. Die Fälle II 1 und II 2 werden von dem Verfahrensfehler auch nicht im Strafausspruch betroffen. In diesen Fällen lag kein Blutalkoholbefund
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vor, auf den sich der Sachverständige hätte beziehen können. Es erscheint auch ausgeschlossen, daß die in den Fällen II 3 und 4 verhängten Einzelstrafen die übrigen Strafen beeinflußt haben.
Soweit die Revision sich gegen die Schuldsprüche in allen Fällen und die Strafaussprüche außer in den Fällen II 3 und 4 richtet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Der Senat hat es insoweit gemäß 8 349 Abs.2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Kersting