Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 08.08.1967 – 1 StR 279/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
JM ir ern MINE a me. Me MB war sp Mc Mh An Hr a me Mi ae Kucm JCG § 67, StPO § 258 Das letzte Wort ist neben dem jugendlichen Angeklagten dessen gesetzlichem Vertreter stets von Amts wegen und nicht etwa nur auf Verlangen zu erteilen. Das gilt auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter in einem früheren Verfahrensabschnitt als Zeuge gehört worden ist.
Nachschlagewerk: ja BGHSt:
JM ir ern MINE a me. Me MB war sp Mc Mh An Hr a me Mi ae Kucm
Das letzte Wort ist neben dem jugendlichen Angeklagten
dessen gesetzlichem Vertreter stets von Amts wegen und
nicht etwa nur auf Verlangen zu erteilen. Das gilt auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter in einem früheren
Verfahrensabschnitt als Zeuge gehört worden ist.
BGH, Urt. v. 8. August 1967 - 1 StR 279/67 - Schw@ Baden-Baden
in der Strafsache
gegen
die Angestellte Susanne Q mmummmmmmiiazEme zu: KM -- Dei geboren am mm 1945 in VCH, Kreis Fi oiiiii
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart . als beisitzende Richter, _ Bundesanwalt Dr. MEEBe in der Verhandlung, Staatsanwalt WEB vei der Verkündung
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt mm zus GOmER:
als Verteidiger, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten ud ihres gesetzlichen Vertreters wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Baden-Baden vom 25. November 1966 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es die Angeklagte betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Jugendkammer des Landgerichts Offenburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes und wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge, alles begangen an ihrer Mutter, zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt. Diese Entscheidung greifen die Angeklagte und deren Vormund mit einer Verfahrens- und der Sachrüge an. Die Beanstandung des Verfahrens zwingt dazu, das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufzuheben, als es die Angeklagte betrifft.
Die Hauptverhandlung gegen die damals noch jugendliche Ang ägte hatte nicht vor der Jugendkammer (8 41 Abs. 1 Nr. 1 J6G@), sondern wegen der Verbindung des Verfahrens gegen sie mit dem gegen einen als Mittäter beschuldäigten volljährigen Mitangeklagten vor dem als Erwachsenengericht zuständigen Schwurgericht stattgefunden. Der gesetzliche Vertreter der jugendlichen Angeklagten war am ersten und zu Beginn des zweiten Verhandlungstages als Zeuge vernommen worden; er hatte der Hauptverhandlung auch weiter beigewohnt. Am dritten Verhanälungstag war nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger der Angeklagten, aber nicht auch ihrem gesetzlichen Vertreter das letzte Wort erteilt worden. Darin sehen die Beschwerdeführer mit Recht einen Ver-
fahrensverstoß.
Nach § 67 Abs. 1 JGG, der auch in Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten angewendet werden muß (8 104 Abs. 1 Nr. 9 JGG), steht dem gesetzlichen Vertreter eines solchen Angeklagten
das Recht, gehört zu werden und Fragen und Anträge zu stellen, in demselben Umfang wie seinem Mündel zu. Dazu gehört auch das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO). Demzufolge ist nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers neben dem Angeklagten dessen gesetzlicher Vertreter zu befragen, ob er noch etwas zur Verteidigung seines Mündels anzuführen habe (§ 258
Abs. 3 StPO). Das bedeutet, daß ihm das letzte Wort stets von Amts wegen und nicht etwa nur auf Verlangen zu erteilen ist (RGSt 42, 51, 52; BGHSt 17, 28, 33). Das muß auch dann geschehen, wenn der gesetzliche Vertreter des Angeklagten in einem früheren Verfahrensabschnitt bereits gehört worden ist. Insbesondere macht eine Vernehmung des gesetzlichen Vertreters als Zeugen die Erteilung des letzten Wortes an ihn nicht entbehrlich, da beide Anhörungen verschiedenen Zwecken dienen; als Zeuge hat er über Tatsachen Auskunft zu geben, die er wahrgenommen hat; das letzte Wort soll ihm Gelegenheit geben, sowohl zu der tatsächlichen als auch zu der rechtlichen Seite des Anklagevorwurfs selbständig und umfassend Stellung zu nehmen.
Da der Vorsitzende des Schwurgerichts dem Vormund der Angeklagten das letzte Wort nicht erteilt hat, hat er gegen das Verfahrensrecht verstoßen. Diesen Fehler können die Beschwerdeführer rügen, obwohl sie in der Hauptverhandlung eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht beantragt haben (RG JW 1933, 1591 Nr. 12; BGHSt 3, 368, 370). Es genügt auch, daß sie die Nichterteilung des letzten Wortes an den anwesenden gesetzlichen Vertreter der Angeklagten dargelegt haben; die Ausführungen und die Anträge, die er vorgebracht hätte, wenn ihm das letzte Wort erteilt worden wäre, brauchen die Revisionen nach § 344 Abs. 2 StPO nicht anzugeben (RGSt 9, 69; RG JW 1933, 1591 Nr. 12; vgl. auch BGHSt 10, 202, 207).
Der Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO begründet die Revision nicht unbedingt, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (RGSt 9, 69; 58, 253; BGHSt 3, 368, 370; BGH Urteil vom 17. November 1964 - 1 StR 412/64 -). Freilich genügt die bloße Möglichkeit des Beruhens. Sie wird sich nur selten ausschließen lassen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1966, 892, 893 unter § 258 StPO). Hier besteht keine sichere Gewähr dafür, daß die Nichterteilung des letzten Wortes an den gesetzlichen Vertreter der Angeklagten keinen Einfluß auf die Urteilsfindung gehabt hat. Die Angeklagte hatte zuerst erklärt, sie habe die Tat nicht begangen; dann hatte sie vor der Polizei und vor dem Haftrichter gestanden, sie habe ihre Mutter allein von dem Balkon gestürzt; nach einem Gespräch mit ihrem Vormund, der sie darauf hingewiesen hatte, daß sie nicht aus falsch verstandenen Gefühlen jemanden decken und sich mit dem Muttermord belasten dürfe, wenn sie ihn nicht wirklich begangen habe, hatte die Angeklagte ihre früheren Geständnisse widerrufen und erklärt, sie wisse nicht, wie ihre Mutter von dem Balkon gestürzt sei. Das hat die Angeklagte auch in der Hauptverhandlung angegeben. Der Tatrichter hat sie aber auf Grund ihrer früheren Geständnisse, die mit der von Anfang an gleichgebliebenen Einlassung des erwachsenen früheren Mitangeklagten übereinstimmten, für überführt angesehen, die Tat begangen zu haben, und zwar allein. Ob die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ebenso ausgefallen wäre, wenn nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger der Vormund der Angeklagten, ein Oberstudienrat und Gefängnispfarrer, selbständig, befreit von den Beschränkungen, die ihm als Zeugen auferlegt waren, und umfassend zu dem Vorwurf der Anklage
Stellung genommen hätte, kann vom Revisionsgericht nicht beurteilt werden. Deshalb kann der Senat die Möglichkeit nicht ausschließen, daß das Urteil auf der Nichterteilung des letzten Wortes an den gesetzlichen Vertreter der Angeklagten beruhen kann.
Das nötigt dazu, die Verurteilung der Angeklagten aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen, und zwar nach dem Abschluß des Verfahrens gegen den erwachsenen früheren Mitangeklagten nunmehr an die Jugendkammer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 JG).
Diese wird auch folgendes zu beachten haben: Freiheitsberaubung mit Todesfolge setzt Vorsatz hinsichtlich des Entzugs der Bewegungsfreiheit und mindestens Fahrlässigkeit hinsichtlich der strafschärfenden schweren Folge voraus. Beide Schuldmerkmale muß der Täter bei Begehung der Freiheitsberaubung erfüllen. Deshalb wird die Jugendkammer sorgfältig zu prüfen haben, wie lange die Mutter ihrer Bewegungsfreiheit beraubt wurde und ob die zur Tatzeit jugendliche Angeklagte bereits bei Begehung dieser Tat in Bezug auf den Tod ihrer Mutter schuldhaft handelte. Nach den bisherigen Feststellungen scheint die Angeklagte den Tötungsvorsatz erst gefaßt zu haben, als ihre Mutter, nicht mehr bewacht und ihrer Fesseln ledig, sich wieder in der ganzen - nach dem Urteilszusammenhang für sie offenbar auch nicht verschlossenen - Wohnung bewegen konnte.
Die Freisprechung der Angeklagten ist gegenstandslos und wird deshalb aufgehoben; die Anklage hatte den Vorwurf des -— nicht erweisbaren - Diebstahls nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern nur gegen den früheren Mitange-
klagten erhoben. Hübner | Fischer Loesdau
Mai Pikart