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BGH Entscheidung vom 17.11.1964 – 1 StR 412/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2131 091

Im Naneon des Volkes

In der Strafsache

gogen

den Lehrling Thomas R GEREEEEEEEEEEED aus Sc, dort geboren mn. iD ED,

wegen schweren Diebstahls u.a

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

als beisitzende Kichter,

Oborstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

N

I, Auf dio Revision der Ehefrau Naria Theresia FED (SCHE) als der gesctzlichen Vortreterin dos Angeklagten FEB ira das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. April 1964 im Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagto re ni die früheren Mitangeklagten Günther BED und Manfred VW im Fall Nr. 8 nur des cinfachon Diebstahls schuldig sind.

II, Im Sirafausspruch wird das Urteil gegenüber Thomas FD nit Gen zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird dio Sacho zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicosen.

III. Die weitergehonde Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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I. Der Angeklagte TB ist aı B. ED ED

geboren. Lie Ehe seiner Eltern ist geschieden.

Die Jugendkammer hat ihn wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen urd wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StG) zu acht Monaten Jugendstrafo unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. In weiteren tüllen wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO oingostellt (8. 12 UA),

Gegen dio Verurteilung richtet sich die Revision der Kutter des Angeklagten, die als gesetzlicho Vertreterin dem Verteidiger hierzu Vollmacht erteilt hat (Bl. 266 Bd. II d.A.). Es wird dio Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat teilweiso Erfolg.

II. Nach den Feststellungen half Fb zunächst sm 10. Januar 1962, als er noch nicht strafmündig war, dom Angeklogten KW, vinen Automaten zu öffnen. MED tcilte mit ihm dio Beute von 17 DM. - Endo Januar/Anfang Februar 1962 versuchte RB zusammen mit den Angeklagten vo vn: TEE vergeblich, die Tür einer Trinkhalle aufzubrechen (Fall Nr. 2). - In der Nacht zum 17. Yobruar 1962 drangen Me, Fe uni BEE in cin Gchäude des Gartenants der Stadt SB sin. Sic erbeuteten einige Gegenstände, verteilten sic untereinander, warfen sie dann aber zum größten Teil wieder fort (Fall 4). -

Endo Jenucer erbrachen Ne, FB una Ste das Lenkschloß eines auf einem Platz abgestellten Notorrollers, lorke "Vespa". Obwohl keiner von ihnen eino Fahrerlaubnis (Führerschein) besaß, fuhren sic mit dem Roller spazieren. Als FEB stürzte, ließen sie den Roller liegen. Da sich jemand näherte, liofen sie davon (Fall 5). — Endo Februcr/Anfong Kärz drangen NW une FB in cin Vesserhäuschen ein und nahmen eing Gasmaske, einen Ledergürtel und einen elektrischen Heizofen mit. Den Ofen stellte > zu Hausc im Keller unter (Fall 6). - Etwa um dicselbo Zeit erbrach UP, in Begleitung FB cine Bcrubude. Sig durchsuchten sie und nahmen eino Messletto cowico eine Flasche Rotwein mit (Fall 7). - An einem Abend

im Kärz 1962 beugten sich Kein, :, Vi, ED

und Sch über den Zaun einer Gastwirtschaft und nahmen zwei Kisten mit je 15 leeren Limonadeflaschen an sich. Sic lösten die Flaschen in den umliegenden Wirtschaften ein

und teilten sich das erhalteno "Tlaschenpfand" von jo 30 Lfg (Fall 8). - Im März 1962 öffnete NEW dic Tür eines frenden Gartenhauses mit Hilfe des Brecheisens Reg .

Die beiden suchten dort nach einer Naschinenpistole, für

die sich VB interessierte. Sio fanden aber keine \alte und entfernten sich wieder (Fall 11).

Dio Jugenäkammer hat hierin bei FB schuceron Diebstahl in vier Fällen (Nr. 4, 6, 7 und 8), versuchten schweren Dichstahl in zwei Fällen (2 und 11) und einen einfachen Diobstahl in Tateinheit mit Fehren ohne Führcrschein (8 2, 24 StVG) geschen (Fall Nr. 5).

III. 1, Die Revision rügt mit Recht als Verfahrensfchler, daß der Kutter does Angeklagten RB das Ict:tc wort nicht erteilt worden ist. Dio Notwendigkeit hierzu ergeb sich aus § 67 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 258 Abs. 2 und 3 5tEO (vgl. Dallinger-Lackner III 1 a zu § 67 JCG; Löug-Rosenberg, 21, Aufl. Ann. 5 Abs. 1 a.E. zu § 258 Stro). 55 1äßt sich für das Revisionsgericht nicht völlig aus-. schließen, daß dio Strafo gegen Thomas Fo »i1aor ausgefallen wäre, wenn dio Jugendkammer auch seiner Mutter das letzte Wort gewährt hätte. Das Urteil ist daher insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, Dagegen berührt der unterlaufene Fehler den Schuldspruch nicht. Dieser würde auch bei Anhörung der Mutter ersichtlich nicht anders ausgefallen sein, zumal da FW = cstärdig wor (5. 10 UA). Bezeichnenderweise hat der Verteidiger, nach dem Erdziel der Revision befragt, erklärt, der Nuttar erschieno dic Strafe zu hoch,

2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist zu Sagen: 2) Zum Schuldspruch:

Dic Jugendkammer war ersichtlich davon überzeugt, daß FB in Zeitpunkt seiner Beteiligung an den Straftaten ür. 2 und 5 schon vierzehn Jahre alt war. Dies ergcben die Ausführungen des Tatrichters zum Fall ir. 1, PO <ie Rede ist (5. 5 UA), sowie dio allgemeine Feststellung S. 12 UA.

In Fall Nr. 8 (S. 8, 9 UA) hat dic Jugendkamner zu Unrecht schweren Diebstahl nach 8 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen, Wenn überhaupt, so wäro allenfalls "Einsteigen" als etwa denkbaro Begehungsform zu erörtern gewesen. Diesc kam aber nicht in Betracht, weil dio Täter BGESt 10, 132 kann verwiesen werden. Es licgt vielmehr einfecher Diebstahl nach § 242 StGB vor. Gebraeuchsentwendung {§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) schied aus, weil die l!laschen keino Gegenständo des hauswirtschaftlichen Vorbraeuchs waren.

Der Urteilsspruch kann von hier aus geändert werden; desgleichen bezüglich der früheren Mitangeklagten BB und FB (5 357 StPO). Eine weitere Wirkung hat der d 357 StPO hier nicht. Bei BEP und Ye wurde von Strafe abgeschen. BB erhielt wegen dreier Taten eine Woche Dauerarrest, Te einen Freizeitarrest (S. 5, 13, 14 UA; vel. § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG), Überdics würden dieso

Zuchtmittel nicht anders bemessen worden scin, wenn der Fell Nr, 8 nur als einfacher Diebstahl beurteilt worden wärc, Gegen Bo@ und Sch vurdc das Verfahren cingestellt (S. 5, 12 UA).

b) Zum Strafausspruch:

Die Aufhebung des Urteils gegen Ri in Strafausspruch (oben III 1) und dio teilweise Änderung des Urteilsspruchs gibt der Jugendkammer Gelegenheit, das diesbezügliche Revisionsvorbringen zu würdigen und die Frege schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 J6G, erster Fall) erneut zu überprüfen. Nach den bisherigen Feststellungen bestehen gegen die Annahme schädlicher Neigungen keine rechtlichen Bedenken (vgl. auch BGHSt 11, 169-171; BGHSt 16, 261 betrifft einen hier nicht gegebenon Sonderfall). - Die Jugendkammer wird, außer der Mutter, erneut die Jugendgerichtshilfe zu hören, außerdem festzustellen haben, wic sich der Jugendliche seitdem geführt hat. -— Zu 5. 4 der Revisionsbegründung des Verteidigers sei noch bemerkt, daß der Tatrichter dio Jugendstrafe nicht "wegen der Schwere der Schuld" (8 17 äbs. 2 JGG, zweiter Fall) verhängt hat (vgl. im übrigen BGUSt 11, 71).

IV. Dio weitergohende Revision ist zu verwerfen.

Dr. Geier Saibert Hübner

Fischer Llal