Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 01.08.1967 – 1 StR 287/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ı StR 287/67 URTEIL BulE
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Georgios 2 ED zus VEREEEEB, zchoren ar ER 1951 ir SB, Krs- KO Griechenland,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes.
UN
N
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August 1967, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt GEB Hi der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
ver
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom
14. Oktober 1966 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Hiergegen wendet sich seine Revision mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die _ Zurückweisung des Antrags, den Dolmetscher wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die bloße Tatsache, daß der
Sprachkundige, der den Verkehr mit den Beteiligten und den Gericht vermittelt, im Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei ais Dolmetscher herangezogen war, kann vom Standpunkt eines verständigen Angeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen (§ 191 GVG; 88 74, 24 StPO; vgl. R6St 33, 198, 199 f).
s 2. Der Angeklagte beanstandet weiter, daß der Anklagesatz nicht verlesen sei. Das trifft nach der Sitzungsnieder- -schrift zu. Äber diese weist auch aus, daß dem Beschwerdeführer, dem Anklage und Eröffnungsbeschluß zugestellt waren, die gegen ihn erhobene Beschuldigung zu Beginn der Hauptverhandiung bekannt gegeben wurde, so daß er sich hierzu äußern könnte (Protokoll 8. 5). Er und sein Verteidiger bekamen damit letzte Gewißheit, auf welche Tat und welchen Schuldvorwurf sie ihr Verteidigungsvorbringen einzurichten hatten.Auch alle Richter wurden hierdurch in Verbindung mit der Bezeichnung und dem Aufruf der Sache ("Strafsache gegen ZU Seorgsius wegen Mordes") sowie durch die Unterrichtung der Sachverständigen zu Beginn der Verhandlung (§ 8§ 69, 72 StPO; Protokoll S, 2) über den Gegenstand der Verhandlung ausreichend ins Bild gesetzt. Da der Angeklagte ge-
ständig ist, seinen schlafenden griechischen Landsmann nachts mit dem Messer getötet zu haben, war bei diesem tatsächlich und rechtlich einfach überschaubaren Sachverhalt der Zweck des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO auch ohne förmliche Verlesung des Anklagesatzes durch den Staatsanwalt erreicht (vgl. BGHSt 8,2835 RGSt 54, 293; RG I 1938, 3293), so daß die Rüge nicht durchgreift.
3. Zu Unrecht behauptet die Revision eine Verletzur des Art. 6 Abs. 3 a MRK. Entgegen der Ansicht der Verteidigung verlangt diese Vorschrift nicht die Zustellung einer Übersetzung der Anklageschrift. Die danach geboter Unterrichtung des Angeklagten über die gegen ihn erhober ‘Beschuldigung ist in seiner Muttersprache nicht nur durc "die am 13. Oktober 1966 erfolgte Übersetzung der Anklage schrift geschehen, sondern ebenso bereits im Ermittlung: verfahren am 10. März 1966 bei der Festnahme (Bl. 277 dc Sachakten) und am 11. März 1966 bei der Bekanntmachung des Haftbefehls (El. 293 der Sachakten; vgl. Art. 5 Abs. 2 MRK). Bei dieser Sachlage war der Ang&klagte übeı die gegen ihn erhobene Beschuldigung nicht im Unklaren.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet aus; denn der Angeklagte, dem ein Verteidiger zur Seite stand, hat im gesamten Verfahren und auch in der Hauptverhandlung die Gelegenheit zur Äußerung wahrgenommen (vgl. BVerfGh 6, 12, 14).
4. Der Angeklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet. Dieser unwiderrufliche Verzicht ist nicht deshalb nichtig, weil der beteiligte Dolmetsch nicht vercidigt war. Maßgebend ist, ob der Angeklagte vc standen hat, um was es sich dabei handelte und ob die Er
klärungen richtig übersetzt wurden. Die Revision macht nicht geltend, daß insoweit ein Mißverständnis aufgetreten sei. Sie behauptet auch nicht, daß der Antrag auf Aussetzung der Verhandlung, der allein auf Nichteinhaitung der Ladungsfrist gestützt wurde, sachlich, insbesondere wegen fehlender Vorbereitung, begründet gewesen
wäre.
§ 228 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt; denn diese Vorschrift trifft nicht den Fall, daß der Angeklagte - wie hier -— auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hat. Der behauptete Verstoß gegen § 185 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GVYG ist eine unzulässige Protokollrüge.
5. Die Revision rügt schließlich eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO, weil das Schwurgericht die Ablehnung der ergänzenden Vernehmung des Zeugen Gi
über dessen Arglosigkeit wegen Bedeutungslosigkeit allein
auf den Wortlaut des Gesetzes gestützt und nicht angegeben hat, ob die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen angenommen wurde: (BGHSt 2, 284, 286). Hier war indes ohne weiteres ersichtlich, daß die Ablehnung aus Rechtsgründen erfolgte, da Opfer und Zeuge zur Zeit der Tat schliefeng also nicht abwehrbereit waren.
II. Sachrüge
Das Schwurgericht hat auch den äußeren Tatbestand des Mordes und die innere Tatseite fehlerfrei festgestellt. Zum Begriff der Heimtücke gehört insbesondere nicht, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers herbeigeführt oder bestärkt hat (BGH NJW 1967, 1140 Nr. 15). |
Hübner Fischer Mai
Pikart Pfeiffer