Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 17.07.1964 – 4 StR 437/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2174 071
Nanen dee Volkes
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In der Strafsache
gegen
den Volksschullchrer Erich KB zu: : EB, gcboren om EEE 1902 ir u,
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, Dozember 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzendcr,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr, Dr. Spiegel als heisitzonde Richter,
Bundesamaelt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Rocht orkannt:
Dio Revision dos Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. Juli 1964 wird vervıorfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wogen
Der Angeklagte ist wegen fortgasetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Beleidigung zu Gofängnis verurteilt. Seine Revision, dio Verlotzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, muß ohne £Erfolg bleiben.
1. Die Verfahrensrügen a) Die Aufklärungsrüge, das Gericht habe die Nervenkrankheit (Paranoia) der Mutter der Zeugin Ursula Dogg» nicht zum Anlaß genomnen, ein psychiatrisches Gutachten darüber einzuholen, ob eino Vererbung dieser ürkrankung auf die Tochter Ursula ausgeschlossen sei, ist unbegründet. Aus den Akten ergibt sich, daß die Verteidigung nach Anklageerhebung beim Gericht den Antrag gestallt hatte, Ursula DB ivrch dic Westfälischo Klinik für Jugendpsychiatrio in Gütersloh auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, da diese Anstalt über "klinisch erfahrene Psychologen" verfüge. Das Landgericht gab diesem Antrag statt und ersuchto zusätzlich, daß mit Rücksicht auf dio Srkrankung der Mutter bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit auch oino psychiatrische Untersuchung der Ursula Dep vorgenommen werdc. Das £rgcbnis dieser vom Direktor der Klinik durchgeführten psychiatrischen Untersuckung, die keine Anhaltspunkto für
primärc oder sekundäre Symptome einer Geistoskrankheit ergeben hat, war, wie die Revision selbst einräumt, Gegenstand der mündlichen Verhandlung»
b) Der Verwertung dieser psychiatrischen Untersuchung durch den vom Landgericht als Sachverständigen bestellten Psychologen dersolben Klinik haben weder der Angoklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung widersprochen. Sie verstößt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht gegen die Vorschrift des § 250 StPO. Der Sachverständige ist bofugt, Wahrnehmungen und einschlägiga Auskünfte fachkundiger Personen, ebenso ärgebnisse von Fachuntersuchungen, als tatsächlicho Grundlagen seines Gutachtens oder zur Unterstützung seiner Ansicht herenzuziehen (BGHSt 9, 292, 293, 294 = Im § 250 StrFO Nr. 10 mit Anmerkung). Zwar ist das Gericht nicht gehalten, sie ohnco weiteres zu übernehmen. Daß dio Sstrafkasmmer aber dic ihr auch insoweit obliegende Aufklärungspflicht verletzt haben könnto, für dicse Annahme besteht angesichts der ständigen fachlichen Zusammenarbeit beider Gutachter innerhalb derselben Klinik kein begründeter Anlaß.
c) Die Ablehnung des hilfswoise gestellten Antrags, zum Beweis für dic Beischlafsunfähigkeit des Angeklagten das Gutachten eines erfahrenen Diabetiker-Arztos einzuholen und die Krankonpspiere des Angeklagten aus der Klinik des Dr, Ba beizuziehen, 1&ßt koinen Rechtsirrtum erkennen. Dice Begründung des Urteils verstößt weder gegen die Bestimmung des § 244 Abs. 2 StPO noch des Abs. 3. Im übrigen ergibt sich aus den Akten, daß das von der Strafkemmer zunächst mit der srstattung oinces Gutachtens über eine mögliche Potenzstörung beim Angeklagten beauftragto gerichtsmedizinische Institut der Tniversität Münster aufgrund seiner Erfaehrung vorschlug,
Oberarzt Dr. Niermann als Gutachter zu bestellen; dieser sci "Leiter eines speziell für diese Fragen errichteten Labors" an der Dermatologischen Universitätsklinik, In dom daher an Dr. Niermann weitergereichten Auftrag hatto die Strafkamner ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich der Gutachter, wenn erforderlich, mit dem behandelnden Arzt Dr, Bw unnittelbar in Verbindung setzen solle,
\enn die Strafkammer bei Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Niermann, der entgegen der Darstellung der Revision keineswegs die objektive Feststellung getroffen hat, etwa 50 % der Zuckerkrankon seien beischlafsunfähig, ausführt, dio mangelnde Potenz des Angeklagten sei nach der bisherigen Untersuchung "nicht erwiesen", so liegt hierin ersichtlich kein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", Den Feststellungen zufolge hat sich der Angeklagte geweigert, dio Untersuchung vornehmen zu lassen, die Dr. Niermann für dio Entscheidung der Frage, ob dic Zuckerkrankheit eine Beischlafsunfähigkeit herbeigeführt hat, als notwendig erachtete, Dedurch war das Lendgericht gezwungen, sich auf das übrige Bevreisergebnis zu stützen. Da es dies, wio bei Erörterung der Sachrügo (unter Ziffer 2 a) noch auszuführen sein wird, ohng Rechtsverstoß getan hat, ist seino "sichero Überzeugung", daß die Aussagen der Ursula DW zuch hinsichtlich des ausgeübten Geschlechtsverkehrs richtig, die des Angeklagten also unwahr sind, unangreifbar,
d) Der nach Anhörung der Beteiligten ergangene Gerichtsbeschluß, daß während der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen auch die Pressevertreter wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen werden, verletzt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht dio Vorschrift des § 338
Nr. 6 5tI0. Das Gericht kann, wenn dio weitere Verhandlung dazu Anlaß bietet, Fersonen, denen dio Anwesenheit gemäß
§ 175 Abs, 2 GVG gestattet worden war, nach pflichtzemäßem Ermessen nachträglich ausschließen; darin liest kein Verstoß segen den Grundsatz der Öffentlichkeit (RG GA Bd. 50, 119),
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a) Die ausführlichen Darlegungen des Urteils zur Frage der Glaubwürdigkeit der Ursula De sind frei von Widersprüchen und Denkfehlern, sia lassen auch keinen Verstoß gegen allgemein gültige ürfahrungssätze erkennen. Dio Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht nur auf deren Aussageinhalt und die von dem Sachverständigen "gewissenhaft vorgenommene Persönlichkeitsanalyse! gestützt, sie hat violmehr entscheidend auch die sinlassung des Angeklagten selbst verwertet. Wenn das Gericht in diesem Zusammenhang auch den Antworten des Angeklagten große Bedeutung beimißt, dio er Üg jun. auf dessen Hinweis, Ursula erwarto wahrscheinlich ein Kind vom Angeklagten, und dem Vater des Mädchens gab, als dieser ihm schr ernsthafte Vorhalte wegen seines grobsexuollen Verhaltens machte, so wird auch hierin kein kechtsfchler sichtbar.
b) üntgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer den Begriff des Anvertrautseins i. 5. des § 174 StGB keinesvegs verkonnt. Die kechtsausführungen des Urteils, in denen dio Angriffe der schriftlichen Revisionsbegründung schon boantwortet sind, entsprechen insoweit in vollem Umfang der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. außer den in Urteil angeführten Entscheidungen noch BGHSt 8, 278; 13, 352; BGH NW 1960, 443). sntgegen der vom Verteidiger in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung sotzt § 174 Nr.1
Abs. 1 Nr. 1 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. u.a. IMNr. 22 zu § 73 st6B).
c) Da auch die Strafzumessungsgründe frei von Rochtsirrtum sind, wer die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerlien.
Krunne Flitner Börtzler
Mayr Spiegel