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BGH Urteil vom 04.07.1967 – 1 StR 190/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_190/67 URTEIL VL |

in der Strafsache

gegen

den Schneider Ludwig S ED aus Na, geboren am EEEMEEED 1957 in va, zur Zeit

in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i.R. Ude.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert

als Vorsitzender, Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mei Bundesrichter. Henning Bundesrichter Pikart

| =“ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. mn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter au

für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des vandgerichts | Ulm {Donau} vom B. Februar. 1967

Der Angeklagte ist insoweit eines gemeinschaft- „lichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit | Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig. Er wird deswegen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 29. Juni 1966 - IL Kis 1266 - erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf diese Strafe werden zwei Monate Zuchthaus angerechnet, die sich bei Umwandlung der durch Strafbefehl des Amtsgericht s Ulm (Donau) vom 20. Dezember 1965 - Cs 2358/65 - verhängten und inzwischen verbüßten dreimonatigen Gefängnisstrafe

ergeben. Der Strafbefehl wird damit gegen-

standsloss

a

zum Meineid mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-' kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines am 1. Oktober 1965 begangenen Verbrechens des gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und eines Anfang August 1966 begangenen Verbrechens der mißlungenen Anstiftung zum Meineid unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Verurteilung vom 29. Juni 1966, die zwei im Januar 1966 verübte Rückfalldiebstähle betraf, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu einer weiteren Zuchthausstrafe von einen Jahr verurteilt. |

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat nur teilweise Erfolge \

1. Einen Verfahrensfehler sicht der Beschwerdeführer darin, daß das Landgericht ein wegen Besorgnis der Befangenheit des Strafkammervorsifzenden gestelltes Ablchnungsgesuch zu Unrecht verworfen habe. Die Revision teilt jedoch den von ihr beanstandeten Ablehnungsbeschluß

weder wörtlich noch inhaltlich mit. Damit fehlt es an der ausreichenden Angabe der "den Mangel enthaltenden Tatsachen", die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei einer auf Verletzung des § 338 Nr. > StPO gevom 3. Dezember 1965 - 1 StR 362/65). Die Verfahrensbeschwerde ist also unzulässig.

2. Mit der Sachrüge wendet sich die Revision vor allem gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten bei dem ihm zur Last gelegten Kraftfahrzeugdiebstahl. Sie meint, das Urteil beruhe insoweit auf einer ‚Schlußfolgerung, die sich aus den festgestel).- ten Tatsachen nicht. rechtfertigen lass ©. Die Annahme

Samen Anuntrtiont a7 ma N der Strafkammer, der Angeklagte sei "meh rfa ch wegen

PRW-Diebstahls vorbestraft" und er habe den nunmehr abzuurteilenden Diebstahl in der gleichen Weise be- ‚gangen, in der er schon einige Male vorgegangen sei; stimme mit der Erörterung der in Urteil mitgeteilten Vorstrafen nicht überein. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis unbegründet. Zwar enthält die Aufzählung der Vorstrafen 'des Angeklagten in der Tat - abgesehen von der am 29 Juni 1966 erfolgten Verurteilung wegen der erst im Januar 1966 begangenen einschlägigen Straftaten - „Neinen Hinweis auf Personenkraftwagendiebstähle in engerem Sinn. Der Angeklagte ist jedoch, wie die Strafkammer ausführlich dargelegt hat, in zahlreichen Fällen wegen Handlungen verurteilt worden, die in den weiteren Bereich der I Kraftfahrzeug-

diebstähle gehören, so wegen Entwendung von Gegenständen aus Autos {Vorstrafe d - UA 5}, wegen Diebstahls von Motorrädern bzw. Mopeds Worstrafe e - TA 5),

: wegen mißbräuchlicher Kraftfahrzeugbenutzung {Vorstrafe d - UA 4, 5) und wegen Hehlerei bzw. Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit gestohlenen Kraftfahrzeugen

{Vorstrafen f, 8 h - UA 6, 7} Bei dieser Sachlage war der Tatrichter nicht gehindert, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf dessen mehrfach hervorgetretene Neigung zu stützen, sich an fremden Kraftfahrzeugen zu vergreifen. Mehr hat die Strafkammer mit der von der Revision hervorgehobenen Wendung ersichtlich nicht sagen wollen.

Die Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Rechts auf den zum Kraftfahrzeugdiebstahl festgestellten Sachverhalt ergibt an sich ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Das gilt hier insbeson- ‘dere auch für die Annahme der Voraussetzungen des 8 2020 5tGB. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jedoch den Kraftfahrzeugdiebstahl in der Weise begangen, daß er das Fahrzeug in Betrieb setzte und mit ihm davonfuühr, ohne eine Fahrerlaubnis zu haben (UA 8; Vorstrafen f, &: h). Der hierin liegende - tateinheitliche - Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG (BGHSt 18, 66, 69) war, wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, bereits Gegenstand der Bestrafung des Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm !Donau) vom 20. Dezember 1965. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht im Hinblick auf die beschränkte Rechtskraft des Strafbefehls ivgl. BVerfGE 3, 248; BGHSt 17, 101, 110; 18, 141) auch den diesem zugrunde gelegten Sachverhalt ohne Rücksicht auf seine bisherige rechtliche Beurteilung neu prüfen ‘und aburteilen müssen ÜBGHSt 17, 101, 110). Das ist nicht geschehen. Dieser Mangel nöligt aber hier nicht zur Urteilsaufhebung. Die getroffenen Feststellungen ermöglichen es nämlich dem Revisionsgericht, eine zusammenfassende und abschließende. rechtliche Würdigung des gesamten einheitlichen Tatgeschehens auch insoweit vorzunehmen, als es Gegenstand des Strafbefehlsverfahrens war. Auf das Fehlen eines Hinwei-

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ses nach § 265 StPO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da der Angeklagte geständig war, das fragliche Kraftfahrzeug unbefugt in Gebrauch genommen

zu haben (UA 11), und er sich auch gegen den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht wirksam hätte verteidigen können, zumal er nach den Urteilsfeststellungen auf Grund desselben Vorwurfs - in anderen Fällen - während der letzten Jahre schon zweimal zu Strafen verurteilt worden ist (Vorstrafen g, h - UA 5, 6} und wegen seiner allgemeinen Unzuverlässigkeit

auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er die Fahrerlaubnis inzwischen erlangt haben könnte. Der Schuldspruch ist daher insoweit dahin zu ändern, daß der Angeklagte eines Verbrechens des gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Zugleich ist die durch Strafbefehl festgesetzte und verbüßte Strafe {drei Monate Gefängnis) unter Anwendung des in § 21 StGB festgelegten Umwandlungsmaßstabs auf die erkannte, rechtlich nicht zu beanstandende Gesamtzuchthausstrafe anzurechnen und der Strafbefehl als gegenstandslos

zu erklären \vgl. RGSt 52, 183, 184; BGH NIW 1951, 894; BGHSt 15, 259, 263). Die Möglichkeit, daß der Tatrichter die Gesamtstrafe gemildert hätte, kann nach Sachlage ausgeschlossen werden.

Im Schuldspruch weist das Urteil auch insoweit keinen Rechtsfehler auf, als der Angeklagte weiterhin wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist. Rechtliche Bedenken erweckt jedoch, daß die Strafkammer hier ebenfalis die strafschärfenden Voräussetzungen des § 20 a StGB bejaht hat. Der Angeklagte ist wegen eines Eidesdelikts noch nicht vorbestraft. Seine Vorstrafen liegen vielmehr ganz über-

wiegend auf dem Gebiet der Eigentumsverbrechen. Gerade in diesem Bereich hat sich bei ihm nach den Darlegungen des Urteils ein durch die große Zahl und die rasche Aufeinanderfolge von Straftaten ausgewiesener innerer Hang zur Begehung neuer Rechtsbrüche herausgebildet. Unter diesen Umständen hätte es einer besonders eingehenden Begründung dafür bedurft, daß auch die Anstiftung zum Meineid, die offensichtlich doch nur zu dem Zweck vorgenommen wurde, sich den Folgen eines begangenen Kraftfahrzeugdiebstahls zu entziehen, für den festgestellten Hang symptomatisch war vgl. BGHSt 16, 296}. Der Hinweis der Strafkanmer auf die "ausgesprochene Rechtsfeindlichkeit" des Angeklagten (UA 16) genügt hierfür nach Sachlage nicht. Es hätte zumindest erörtert werden müssen,

ob es sich nicht bei dieser Tat um eine Verfehlung handelte, die ihre Ursache im wesentlichen in der besonderen Lage des damals in Haft befindlichen, unter dem Eindruck der erstinstanzlichen Verurteilung stehenden Angeklagten hatte. Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkamner bei Beachtung dieser Umstände zu einer anderen Bewertung der Tat unter den Gesichtspunkt des § 20 a StGB gelangt wäre, muß das Urteil insoweit im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.

Die Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Seibert Loesdau Mai Henning Pikart