Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 25.04.1967 – 5 StR 131/67
5. Strafsenat
5 StR 131/67 2114 048 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Assistenzarzt Dr.med. Erich DB :.: zum, geboren am EEE 1925 in Em (cSR),
2. die Ärztin Maria — EEE - " GERNE geborene TBP:.s: zn. geboren an 1926 ir EEE “reis CE.
wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung
Der B,otrafserst des Bundesgerichtshofs hat in der Sıtzung vom 25,.April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatsprasidant Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzendsr, Bundesrichter Siemer Bundssrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstanisanwalt beim Bundesgerichtshof 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EED:..: un als Verteidiger des Angeklagten Dr MB . Justizsekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der heiden Angeklagten gegen das . Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.September 1966 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung und wegen gemeinschaftlicher versuchter Fremdabtreibung verurteilt.
Beide Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, die Revision der Angeklagten BD - ww hebt außerdem eine Verfahrensbeschwerde.
Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
I. Zur vollendeten Abtreibung.
1. Die von der Angeklagten WÜiEED- Ew erhopene Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift beide Angeklagte über ihre persönlichen und somit auch über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vernommen, Jedenfalls ohne Antrag der Angeklagten oder der Verteidigung brauchte sich der Strafkammer eine weitere Beweisaufnahme über die wirtschaftliche Lage der Angeklagten Pp-T EB zur Zeit der Tat nicht aufzudrängen. Hierauf kam es auch angesichts der Einzelfeststellungen über den Tatbeitrag der Angeklagten nicht entscheidend an. Daraus, daß gerade die Angeklagte BEEp- Tu - im Gegensatz zum Angeklagten Dr .DW:. der keinen Eingriff mehr vornehmen wollte - Heidegard EB "für einen späteren Zeitpunkt erneut bestellte, bei dem .... sie - die (beiden) Angeklagten -— die Fehlgeburt einleiten würden", ergibt sich im Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung bei dem Eingriff und der Entgegennahme des Geldes, daß sie entscheidend den Geschehensablauf mitbestimmt hat und daß Durchführung und Ausführung der Tat so maßgeblich von ihrem Willen abhingen, daß ihr Tun auch der inneren Tatseite nach als Mittäterschaft angesehen werden mußte (vgl. BGHSt 8,393,396).
- A -
2. Auf die Sachrüge hat der Senat die Verurteilung wegen vollendeter Fremdabtreibung ihrem gesamten Umfange nach im Hinblick auf beide Angeklagte geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Was die Revision des Angeklagten Dr .EMB hierzu im einzelnen vorgetragen hat, bewegt sich auf tatsächlichem, nicht auf rechtlichem Gebiet und ist daher unzulässig (§ 377 StPO).
II. Zur versuchten Abtreibung.
1. Die Verfahrensbeschwerde der Angeklagten Pe TEE ist, soweit sie sich auf die zweite Verurteilung bezieht, schon deshalb unbegrürdet, weil nach den Fest-
stellungen des Landgerichts die Beschwerdeführerin seit
Ende Oktober 1963 nicht mehr berufstätig war, also im November 1963 keinesfalls "aus ihrer Tätigkeit als Stationsärztin .... ein ausreichendes eigenes Einkommen bezogen hat".
2. Auch die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge vermag ihnen nicht zum Erfolge zu verhelfen. Die Prüfung des Urteils ergibt auch im Hinblick auf die Verurteilungen wegen versuchter gemeinschaftlicher Fremdabtreibung keine aurchgreifenden Bedenken.
Die Strafkammer hat in diesem Falle nicht mit Sicherheit feststellen können, daß eine Schwangerschaft tatsächlich vorhanden war. Sie ist aber überzeugt, daß beide Angeklagte eine solche vermuteten und entschlossen waren, die vermutete Frucht abzutöten. Sie taten auch alles - so heißt es in den Urteilsgründen -, "um den Entschluß zu verwirklichen, indem sie die Zeugin in Narkose versetzten und den Eihautstich vornahmen".
Dagegen haben die Revision des Angeklagten Dr . De und die Angeklagte Te "ie seipst in der Verhandlung vor dem Senat vorgebracht, zu dem vom Gericht unterstellten Eihautstich habe es nicht kommen können, weil Voraussetzung des Eihautstiches eine bestehende Schwangerschaft sei.
Hierauf brauchte der Senat nicht einzugehen. Denn der Zusammenhang der Urteilsgrünie ergibt, daß die Strafkammer gar nicht endgültig davon ausgegangen ist, die Angeklagten hätten einen Eihsutstich vorgenommen; sie hatten vielmehr nur, wie es an anderer Stelle heißt, "abermals die Form des Eihautstiches" gewählt, "um den Fruchtabgang einzuleiten" (UA 5.19). bamit soll erkennbar gesagt sein, daß die Angeklagten für den Fall einer Schwangerschaft entschlossen waren, die Abtreibung vorzunehmen, und zwar, indem
sie den Fruchtabgang durch einen Kihautstich einleiteten.
Dem steht auch nicht entgegen, daß die Strafkammer die Möglichkeit offengelassen hat, daß der Angeklagte Dr DEE Hei der in Narkose versetzten Heidegard Al» zunächst eire Untersuchung vorgenommen und dabei festgestellt hat, daß keine Schwangerschaft, scndern eine Zystenbildung vorlag. Gerade hieraus ergibt sich vielmehr, daß die Stralkammer nicht davon ausgegangen ist, die An-
geklagten hätten den Eihautstich wirklich vorgenommen.
. Diese Ausführungen sind im Gegensatz zu denen des Generalbundesanwalts auch nicht dahin zu verstehen, daß die Angeklagten die Abtreibung zunächst nur "bedingt" gewollt, d.h. sich die endgültige Entschließung darüber noch vorbehalten hätten, ob sie die Tat, für die sie bereits 300 DM angenommen hatten, begehen wollten. Das würde allerdings nicht ausreichen, um den nach § 43 StGB erforderlichen Entschluß, ein Verbrechen zu verüben, darzutun (vgl. RGSt 68, 339,341). So lag es hier aber nicht. Aus der Feststellung, daß Dr. DD (ie Heicesarı EB. un Zwecke der Fruchtabtötung in Narkose versetzt" und "zum Zwecke der Fruchtabtötung manuellen Eingang in die Scheide der Zeugin gesucht und gefunden" hat (vgl. UA 5.27), erhellt, daß die Strafkammer nicht von einem sogenannten bedingten Handlungswillen im Sinne einer Unentschlossenheit zur Tat ausgegangen ist, sondern von einem bestimmten Handlungswillen, dessen |
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Ausführang nur noch von einer äußeren Bedingung abhing. Sodann bedurfte es eines weiteren (neuen) Entschlusses im Sinne des 8 43 S1GB nicht mehr. Die Angeklagten hatten vielmehr kereits den unbedingten Handlungswillen (vgl. BGHSt 21, 14, 17/18).
Sich über die Frage Ges Rücktritts nach § 46 StGB zu äußern, hatte das Landgericht keinen Anlaß Nach den Feststellurgen des angefochtenen Urteils ist es allerdings möglich, daß Heidegard Aw doch schwanger war. Wenn der Angeklagte Dr. DB trotzäenm keine (vollendete) Abtreibungshandlung vornahm, dann nur deshalb, weil er - und nach Unterrichtung durch ihn auch die Angeklagte DD "ED - ie Frau möglicherweise Tür nicht schwanger hielten.
Serstedt Siemer Schmitt Börker Kersting