Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 03.08.1977 – 2 StR 318/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
StPO 1975 8§ 52, 252 Wenn der Zeuge erst nach seiner richterlichen Vernehmung ein Zeugnisverweigerungsrecht erwirbt und hiervon in der Hauptverhandlung Gebrauch macht, darf der Richter über die frühere Aussage nicht vernommen werden (im Anschluß an BGHSt 22, 219).
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja nur zu 2.
StPO 1975 8§ 52, 252
Wenn der Zeuge erst nach seiner richterlichen Vernehmung ein Zeugnisverweigerungsrecht erwirbt und hiervon in der Hauptverhandlung Gebrauch macht, darf der Richter über die frühere Aussage nicht vernommen werden (im Anschluß an BGHSt 22, 219).
BGH, Urt. v. 3. August 1977 - 2 StR 318/77 - LG Bad Kreuznach
Mt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 318/77 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den US-Soldaten Gregory L EB aus Dei, geboren am GE 1955 in Im AED, Cal. /USsA, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. EEENS als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EBD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 8. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
KL
- 3 -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (ohne Angabe der Art des Verstoßes) in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.
Eine Verfahrensrüge greift durch.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings die Verlesung der Niederschrift über die frühere richterliche Vernehmung des Zeugen WB in der Hauptverhandlung. Daß die Weigerung eines außerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozeßordnung wohnenden Zeugen, zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erscheinen, ein nicht zu beseitigendes Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO darstellt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (GA 1955, 123, 126; 5 StR 619/61 vom 20. Februar 1962). Der Weigerung steht der erkennbare mangelnde Wille zum Erscheinen gleich (1 StR 586/67 vom 5. März 1968). Die fehlende Bereitschaft des Zeugen WEB ergab sich unmittelbar aus seinem Schreiben vom 22. Januar 1977. Da die Strafkammer das Erscheinen des Zeugen nicht erzwingen konnte, entsprachen die erfolglosen Schreiben des Vorsitzenden vom 5. November und 23. Dezember 1976 der Rechtslage. Mehr konnte er nicht tun, da der Zeuge zum Erscheinen nicht verpflichtet war.
2. Die Zeugin SE war zur Zeit der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter mit dem Angeklagten noch nicht verlobt. Nachdem sie sich verlobt hatte, verweigerte sie in
der Hauptverhandlung nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 1 StPO die Aussage. Daraufhin wurde der Ermittlungsrichter über
den Inhalt ihrer früheren Angaben als Zeuge vernommen. Seine Bekundungen waren Gegenstand der Beweiswürdigung. Die Revision beanstandet das mit Recht.
Angehörige - hier die Verlobte - sollen durch das Recht auf Aussageverweigerung davor bewahrt werden, den Angeklagten wahrheitsgemäß belasten zu müssen. Über eine frühere richterliche Vernehmung des das Zeugnis in der Hauptverhandlung ablehnenden Angehörigen darf der Ermittlungsrichter deshalb nur dann vernommen werden, wenn der Zeuge schon damals ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt und nach Belehrung hierauf verzichtet hatte (BGHSt 2, 99). Im vorliegenden Fall hatte die Zeugin jedoch pflichtgemäß ausgesagt, weil sie damals noch nicht die Verlobte des Angeklagten war. Wenn diese frühere Vernehmung nach berechtigter Zeugnisverweigerung in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfte (z.B. durch Vernehmung des Ermittlungsrichters), wären damit der durch § 52 StPO gewährte Schutz und das entsprechend in § 252 StPO zum Ausdruck gekommene Verwertungsverbot wirkungslos. Das kann nicht rechtens sein. Ebenso hat das Bayerische Oberste Landesgericht geurteilt (NJW 1966, 117). Entsprechend hat der Senat schon in einem ähnlichen Fall entschieden (BGHSt 22, 219), desgleichen der 3. Strafsenat (Urteil vom 16. März 1977 - 3 StR 327/76 -, Veröffentlichung in BGHSt 27, 139, 141 vorgesehen).
Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, be-
ruht das Urteil auf dem Verfahrensfehler. Es muß deshalb
aufgehoben werden.
Schumacher Kirchhof Baumgarten
Meyer Buddenberg