Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 17.04.1967 – 5 StR 499/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2102 04€ Far:
5 StR_499/67 alt: 5 StR 240/64)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Musiker Georg L iD zu: EB Kreis ID, geboren am ED 1950 in CHE (u;
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.0ktober 1967, an der teilgenommen haben:
‚Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt | Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzenäe Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär I)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17.April 1967 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
: Die Sache wird in diesem Umfange- an das Landgericht Hannover 'zurückverwiesen, das auch über die Kosten “des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
‚f
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil muß, soweit es den Angeklagten verurteilt hat, wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben werden:
1. Vergeblich beanstandet die Revision allerdings, daß die beiden Strafverfahren gegen den Angeklagten durch den gemeinsamen Beschluß der 1. und 2. Strafkammer vom 2.März 1964 zur gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO verbunden worden sind. Hiergegen ergeben sich insbesondere auch aus der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 19,177, die sich in erster Linie mit der in §§ 2, 4 StPO geregelten Verbindung befaßt, keine Bedenken (vgl. daselbst
3.182).
2. Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit Recht, daß die Strafkammer gegen die §§ 250, 251 StPO und damit auch gegen § 261 StPO verstoßen hat.
Ausweislich der Urteilsgründe beruhen die Feststellungen des Landgerichts u.a, auf der "in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Bachmann". Hierbei handelt es sich, wie die Sitzungsniederschrift über die jetzige Hauptverhandlung ergibt, um die Vernehmung des Zeugen am 13.Februar 1964, wie sie in dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 13., 21.Februar, 2. und 10.März 1964 beurkundet worden ist.
Dieses Verfahren war schon deshalb unzulässig, weil kein Gerichtsbeschluß über die Verlesung ergangen und der Grund der Vernehmung nicht bekanntgegeben worden ist (§ 251 Abs.4 StPO). Ob die Verurteilung des Angeklagten auf diesen Verstoß beruhen kann, mag dahinstehen. Jedenfalls ist der verlesene Abschnitt der Sitzungsniederschrift vom 13.Februar 1964 keine "Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung" im Sinne des §§ 251 Abs.1 StPO. Denn die verlesene Stelle des
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Protokolls beweist nur, daß der Zeuge Piiiiledamals zur Sache vernommen worden ist und eine als Anlage zum Protokoll genommene Bescheinigung überreicht hat. Über den Inhalt
der damaligen Aussage enthält der verlesene Protokollabschnitt nichts. Aus ihr können daher keine Feststellungen getroffen worden sein. .
Daß etwa auch die am 13.Februar 1964 überreichte und als Anlage zum damaligen Protokoll genommene Bescheinigung des Zeugen DEEP verlesen worden ist, in der dieser über die Tätigkeit und den Verdienst des Angeklagten in der Zeit vom 17.April bis zum 17.Juli 1960 berichtet, geht aus der Sitzungsniederschrift nicht hervor. Diese Verlesung wäre auch unzulässig gewesen. Zwar können auch in die Niederschrift einbezogene Anlagen verlesen werden, wenn sie zum Inhalt der Aussage gemacht worden sind. Das ergibt aber die Niederschrift vom 13.Februar 1964 nicht.
Durch die Verlesung der Urkunde als solche hätte die Vernehmung des Zeugen DE schließlich nur unter den Ausnahmevoraussetzungen des § 251 Abs.2 StPO ersetzt werden dürfen. Diese ergeben sich jedoch weder aus dem Sitzungsprotokoll, noch sind sie sonst ersichtlich.
Das Verfahren der Strafkammer in Bezug auf den Zeugen DOEEEEEED war daher unzulässig, weil dieser Zeuge weder in der Hauptverhandlung vernommen worden, noch seine Vernehmung in zulässiger Weise durch Urkundenverlesung ersetzt worden ist.
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Auf diesem Verstoß gegen §§ 250, 251 StPO kann das Urteil beruhen. Zwar betrifft das Wissen des Zeugen DOSE nur die Einnahmen des Angeklagten für die Zeit vom 17.April bis zum 17.Juli 196° und damit den ersten Meilabschnitt der insgesamt fünf Teilabschnitte umfassenden fortgesetzten Handlungen, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist. Insoweit ist der Schuldspruch aber unteilbar, so’daß das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, auf dessen Revision in vollem Umfange aufgehoben werden mußte, ohne daß der Senat zu dem übrigen Vorbringen der Revision Stellung nehmen mußte. u
Sarstedt Siemer - Schmitt “ Börker Kersting