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BGH Urteil vom 20.03.1967 – 2 StR 12/67

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_12/67

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URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Berguenn Pau M Üi zus SWS, üort geboren an ED ' 929,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.3»

Der 2. Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten | als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung; Bundesanwalt Dr. E bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr: EEE aus EEE

als Verteidiger,

Justizengestellter ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken

vom 13. Juli 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, seiner zur Tatzeit elf und zwölf Jahre alten Tochter Inge, in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu drei Jahren Zuchthaus u verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. “

1. Die Revision macht geltend, die Vorschriften über die Ausschließung der Öffentlichkeit seien verletzt, weil die Fürsorgerin Frau MWwährend der nicht öffentlichen Hauptverhandlung anwesend gewesen sei, ohne daß ihr dies vom Gericht gestattet worden sei. Durch ihre Anwesenheit sei der Angeklagte in seinen Belangen beeinträchtigt worden. Frau PB habe seine Tochter Inge, die einzige Tatzeugin, von Saarlouis nach Saarbrücken gebracht und bis zum Beginn der Hauptverhandlung stets an ihrer Seite gehalten. Sie habe dem Kinde ersichtlich Vornaltungen gemacht, wie es aus» sagen solle, ihm insbesondere eingeschärft, bei der Befragung, ob es aussagen wolle, dies zu bejahen. Die unbefugte Anwesenheit der Fürsorgerin im Gerichtssaal habe zur Folge gehabt, daß diese Beeinflussung bei der Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht fortbestanden habe.

Der hiernach behauptete Verstoß gegen § 175 Abs. 2 GVG ist nicht bewiesen; denn diese Vorschrift erfordert keinen ausdrücklichen Beschluß, sondern das Gericht kann den Zutritt auch stillschweigend gestatten. Im übrigen könnte das Rechtsmittel auf einen solchen Verstoß nicht gestützt werden. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO käme nicht in Betracht, weil die Öffentlichkeit nicht gesetzwidrig

beschränkt worden wäre. Vielmehr wäre nur der die Öffentlichkeit ausschließende Beschluß nicht ordnungsmäßig durchgeführt worden. Hierauf kann sich aber ein Angeklagter nicht berufen; denn er hat keinen Anspruch auf Ausschluß

der Öffentlichkeit.

Dadurch, daß sie die Anwesenheit der Fürsorgerin duldete, hat die Strafkammer auchrächt etwa gegen ihre Pflicht zur Wahrheitserforschung verstoßen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die ihr im Interesse der Wahrheitsermittlung die Entfernung von Frau P@® aus dem Sitzungssaal nahelegten.

2. Selbst wenn das Revisionsvorbringen dahin aufgefaßt wird, daß der Beschwerdeführer Verletzung der §§ 69 Abs. 3, 136 a StPO geltend macht, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Tiese Rüge ist schon nicht ordnungsmäßig erhoben; denn es werden keine Tatsachen mitgeteilt, aus denen sich eine solche Verletzung ergeben könnte /§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Revisionsbegründung ist nicht die Behauptung zu entnehmen, die Fürsorgerin habe sich eines nach § 136 a StPO verbotenen Mittels bedient, etwa durch Täuschung, Drohung oder Versprechen auf das Kind eingewirkt. Bloße Vorhaltungen, Belehrungen, Ratschläge und Ermahnungen bedeuten schon an sich keine unzulässige Beeinträchtigung der Willensfreiheit. Das gilt erst recht, wenn sie - wie hier - von einer Person ausgehen, die im Auftrage des vom Amtsgericht zum Pfleger bestellten Jugendamts das Kind begleitet und in dieser Eigenschaft auch bereits an der Vernehmung durch die Polizei sowie an der Untersuchung und Befragung durch den Sachverständigen teilgenommen hat. Unter

diesen Umständen braucht nicht entschieden zu wexrden, ob die Anwendung verbotener Mittel durch die Fürsorgerin bei deren besonderer Stellung überhaupt die Aussage Ges Kindes nach § 136 a StPO vwnverwertbar machen könnte.

3. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. — “

Baläus . Wällms ©. Meyer

Müller Be Baumgarten