Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Entscheidung vom 14.02.1967 – 1 StR 12/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2049 072 7° BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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in der Straisache
gegen
die Hilfsarbeiterin Ruzica M EEE ; zulctzt
wohnhaft in Sı . BB, seboren a EB 1944 in KW; Kreis ZW Tugoslavien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Kindestüötung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshois nat in | der Sitzung vom 14. Februar 1967, an der teilgenommen 1 haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender;
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Pfeifier als beisitzende Richter;
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangeste 1lter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Rottweil a. N. vom 11. Oktober 1966 wird verworfen. Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihr wird die Untersuchungshaft seit dem 12. Ok-
tober 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
!. Die_Verfahrensrügen:
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Beschwerdeführerin meint, der Zeuge TB verechtist var, auf die Frage nach seinen geschlechtlichen Beziehungen zu der Angeklagten die Auskunit zu verweigern (§ 55 Abs. 1 StPO) und ob er daher nach § 55 Abs. 2 StPO. über sein Recht hätte belehrt werden müssen, was nicht geschehen ist. Denn auf die Verletzung dieser Belehrungspflicht kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213; 17, 245). Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzugehen. Übrigens stimmen von den Autoren, die die Revision zur Stütze ihrer gegenteiligen Meinung anführt, sowohl Grünwald (JZ 1966, 489, 498) als auch Kleinknecht (NJW 1966, 1537, 1539) der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung, Jjedenfalls im Ergebnis, ausdrücklich zu.
b) Das Schwurgericht hat den Inhalt von Briefen der Angeklagten und ihres jugoslawischen Freundes als Beweismittel verwertet. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht sind diese Beweismittel nicht auf
geuetzwidrige Weise erlangt worden. Es ist unrichtig, daß der Inhalt der Briefe nur hätte verwertet werden dürfen, wenn die Schriftstücke nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung beschlagnahmt worden wären. Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen {§§ 94 Abs.1 StPO). Der Beschlagnahme bedarf es nur dann, wenn die Gegenstände sich in Gewahrsam einer Person befinden und nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 94 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Gewahrsamsinhaberin den von der Angeklagten geschriebenen Brief, den sie aus dem Gefängnis herausschmuggein sollte, freiwillig abgeliefert. Durch die Beinahme zu den Akten wurde
der Brief in Verwahrung genommen. Das wurde der Angeklagten auch mitgeteilt, ohne daß sie dagegen Einwendungen erhoben hat. § 97 StPO ist schon deshalb nicht einschlägig. Er würde übrigens auch einer Beschlagnahme nicht entgegengestanden haben, selbst wenn es sich bei dem Adressaten um den Verlobten der Angeklagten handelte, wie sich aus § 97 Abs. 2 StPO ohne weiteres ergibt.
Im übrigen sind keine Briefe angehalten worden. Es sind lediglich von einigen Briefen, die der Briefkontrolle unterlagen, Abschriften genommen worden. Die Briefe selbst wurden zur Beförderung zugelassen. Die Abschriften wurden in der Hauptverhandlung verlesen und die Richtigkeit von der Angeklagten anerkannt. Auch dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden.
Daß der schriftliche Verkehr der Untersuchungs-
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gefangenen aus Gründen der Anstaltsordnung und zur Sicherung des Haftzwecks der Kontrolle unterliegt
_ und daß dies den gesetzlichen Bestimmungen (§ 119 » StPO n.?.) nicht zuwiderläuft, ist anerkannten Rechts.
Die an sich für den Richter unverbindlichen SBestimmungen der landeseinheitlichen Untersuchungshaft wvollzugsordnung (vgl. BVerfG NIW 1963, 755) geben insoweit in den Nrn. 31 ff die Übung der Gerichte wieder. Daß der Briefverkehr überwacht wird, daß also die ausund eingehenden Briefe gelesen werden, war der Angeklagten auch bekannt, wie sich aus dem Inhalt ihrer eigenen Bricfe ergibt. Von einer Verletzung des Brielscheimnisses oder einem unerlaubten Einbruch in ihre "Intimsphäre" kann daher keine Rede sein. Durch die Herstellung von Abschriften und ihre Verwendung in der
Hauptverhandlung wurde der Schriftverkehr der Angeklag-
ten weniger beschränkt als durch eine Beinahme der Briefe zu den Akten {vgl. OLG Hamburg NIW 1967, 166 Nr. 18).
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Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagte den Entschluß gefaßt hatte, ihr Kind "nicht am Leben zu lassen!, mit anderen Worten, es zu töten. Die Überlegungen, die das Schwurgericht
dazu anstellt, sind trotz einiger Ungenauigkeiten im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter zieht den Schluß auf den Tötungsvorsatz aus den Verhalten der Angeklagten, nämlich daraus, daß sie
keinerlei Vorbereitungen für die Geburt getroffen hatte, daß sie nach dem Einsetzen der Wehen niemanden von der bevorstehenden Geburt unterrichtete und keinen
Arzt holen ließ, ferner aus den Äußerungen in den Briefen der Angeklagten und ihres jugoslawischen Freundes. Das Schwurgericht ist sich wohl bewußt, daß einer dieser Umstände allein für den Nachweis des Tötungsvorsatzes nicht ausreichen würde; erst ihre Gesamtheit hat seine "letzten Zweifel" beseitigt.
Es trifft zwar nicht zu, daß, als die Angeklagte am 3. Mai 1966 erstmals zum Arzt ging, die Geburt "unmittelbar" bevorstand. Der Ausdruck ist jedoch nicht wörtlich zu nehmen. Wenn auch die Geburt erst am 9. Mai stattfand und nach dem Zeitpunkt des letzten Geschlechtsverkehrs möglicherweise noch etwas später hätte eintreten können, konnte das Schwurgericht aus den mangelnden Vorbereitungen im Zusammenhang
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insbesondere dem Verbergen ihres Zustandes gegenüber ihrer Umgebung, den Schluß auf den mMötungsvorsatz ziehen. Was die Revision hiergegen einwendet, sind im wesentlichen unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Das Schwurgericht hat allerdings nicht ausdrücklich festgestellt, in welcher Weise die Angeklagte das Kind töten wollte. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch klar zu entnehmen, daß sie nach der Überzeugung des
Schwurgerichts auf jeden Fall dem Kind nicht die Filege angedceihen lassen wollte, die erforderlich war, um 68 am Leben zu erhalten. Auf welche Weise das Kind schließlich ums Leben gekommen ist, konnte nicht eindeutig geklärt werden. Der Tod des Kindes kann unmittelbar durch Unterkühlung, also durch die mangelnde Fürsorge und Pflege, durch Ersticken, als die Angeklagte das Kind an sich preßte, um es am Schreien zu hindern, oder erst durch Einwickeln und Verbergen des Kindes unter der Bettdecke eingetreten sein. In jedem Falle war aber das bewußte Unterlassen jeder Pflege und Fürsorge für. den Tod ursächlich. Bei diesem Vorsatz beharrtc die Angeklagte auch, als sie das Kind an sich drückte. Yalls das Kind dabei erstickt sein sollte, so wäre das nur eine unvesentliche Abweichung von dem von der Angcklagten gewollten Geschehensablauf. An der vorsätzlichen Kindestötung ändert es auch nichts, daß das Kind möglicherveise erst dadurch getötet worden ist, daß die Angeklagte in der Meinung, es sei bereits tot, es in cin Handtuch wickelte und unter ihrer Decke verbarg (vgl. BGHSt 7, 325, 330; 14, 193; BGH GA 1955, 123, 125).
Unwesentlich ist es ferner, daß die Angeklagte unmittelbar nach der Geburt ganz kurze Zeit "benommen" war. Daß das Kind auch während dieser Zeit ohne Hilfe blieb, entsprach ihrem schon vor der Geburt gefaßten Entschluß, es nicht am Leben zu lassen.
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Die Revision ist hiernach zu verwerien.
Der Senat hatte keinen Anlaß, die weitere Untersuchungshaft in vollem Umfang anzurechnen.
Hübner Seibert | Fischer
Loesdau Pfeiffer