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BGH Urteil vom 14.12.1966 – 2 StR 418/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

§ 315 a Abs.-1 Nr. 2 StGB schränkt den Anwendungsbereich des § 315 Abs. 1 StGB nicht ein. Diese Vorschrift ist also nicht anwendbar, wenn der Tatbestand des § 315 Abs, 1 StGB vorliegt.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: . ja nur zu Il, 3

StGB 88 315 Abs. 1, 315 a Abs. 1 Nr. 2

§ 315 a Abs.-1 Nr. 2 StGB schränkt den Anwendungsbereich des § 315 Abs. 1 StGB nicht ein. Diese Vorschrift ist also nicht anwendbar, wenn der Tatbestand des § 315 Abs, 1 StGB vorliegt.

BGH, Urteil vom 14. Dezember 1966 -:2 StR 418/66- LG Darmstadt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

mn URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schiffsführe: Helmut K ED :.: ED / PD iort geboren an u >25;

wegen fahrlässiger Gefährdung des Schiffsverkehrs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho/s hat in der Siizung vom 14. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Baldus

als Versiizender, Bundesrichter ür. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller

als beisi.zende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishc‘ mn in de. Verhandlung, Bundesanwalt Dr ei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rech .sanval: ÜEW ::s en)

als Verteidiger, Justizangesteilter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmsiadt vom 30. September 1965 “ird verwüurfen. Der Angeklagte hat die Kisten des Rechtsmittels zu

tragens Von Rechis wegen

Gründe§

Am Spätnachmittag des 14. Juli 1964 stieß das vom Angeklagten geführte Motorschiff auf einer Fahrt rheinabwärts mit einem entgegenkommenden, vorschrifts-

näsig gekennzeichneten Eiltanker zusammen, weil der Angeklngte die Weisung des Bergfahrers, an Steuerbord vorbeizufahren '§ 38 der Rheinschiffahr tipolizeiversränung) nicht rechtzeitig befolgt hatte. Der Eiltanker, dessen Steuerbordsei.,e aufgerissen wurde, hatte Cyclohexan geladen, eine Flüssigkeit der Gefahrenklasse K 1, die ähnlich wie Leichtbenzin leich,er als Wasser ist, sich in diesem nichi auflöst und beim Verdampfen ein hochexplosives Oy relohexan-luft-G.misch bildet. Zweihundert Tonnen liefen aus und explodierten etwa 1 1/2 Stunden nach dem Zusammenstoß, als z.ei Schiffe, die längsseits aneinander gekoupelt zu Berg fuhren, in die stronabwärts treibende Flüssigkeit hineingerieten, Dabei kamen - teils durch Erisrinken, teils durch Verbrennungen -

5 Personen, die sich an Bo:d dieser Schiffe befanden, darunter zwei Kinder, ums Leben; zwei weitere Personen wurden verletzt. Auf dem einen Schiff brannte die Matro-

senwohnung aus»

Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen fahrlässiger Gefährdung des Schiffsverkehrs :§ 315 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 StGB) in Tatieinheit mit fahrlässiger Herbeiführung einer Explosion '§ 311 Abs. 1 und 5 SıGB), fahrlässiger Brandstiftung .§§ 306 Nr. 2, 309 Halbs. 1 StGB), fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körververletzung zu sechs Monaten Gefüngnis verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewihrung ausgeseizt hat. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos,

Io Verfahrensbeschwerden:

1.) Die Rüge, der Angeklagtesei dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, daß er von der Hilfsstraikammer abgeurteilt wurde, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Die Hilfsstrafkammer war vorschriftsmäßig besetzt, Deren Beisitzer wurden nach dem Präsidialbeschluß vom 22. April 1965 durch die Beisitzer der 1, und %. Strafkammer /je 2 Landgerichtsräte und 1 Gerichtsassessor) vertreten. Damit war die Vertretung orädnungsmäßig geregelt. Die Revision .beanstandet die Bestellung des Landgerichtsrats Landzettel, der Beisitzer der 3, Strafkammer war, als unzulässig, weil er als Leiter sei. Dies trifft nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten nicht zu. Im übrigen hat Landgerichtsrat Landzettel gar nicht mitgewirkt und die Nichtmitwirkung eines nicht ordnungsmäßig bestellten Vertreters schlösse die Besetzungsrüge gerade aus. Von den regelmäßigen Vertretern durften in der Haupiverhandlung gegen den Angeklagten die beiden Assessoren nach § 29 DRiG nicht mitwirken. Zwei der weiteren Vertreter waren durch Sitzungen der eigenen Strafkammer verhindert, der dritte war beurlaubt und Landgerichtsrat Landzettel war, wie der Landgerichtspräsident oränungsmäßig Testgestellt hat, durch Vorträge im Rahmen der sog. praktischen Studienhindert. Danach lagen die Voraussetzungen für die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters vor .§ 67 GVG). Als solchen hat der Landgerichtspräsident den Landgerichtsrat Douteil bestimmt. Dessen Mitwirkung ist somit entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden.

II. Sachbeschwerden:

1.) Yas angefochtene Urteil läßt keine Unklarheiten in der Sachverhaltsschilderung erkennen. Daß noch bei Erörterung der Voraussehbarkeit einzelne Feststellungen gebracht werden, die für diese Frage bedeutsam sind, stellt keinen Rechtsfehler dar. Dasselbe gilt hier für

die fehlende ausdrückliche Mitteilung, wie der Angeklagte

sich im einzelnen eingelassen hat. Auch wenn das in der Weise geschehen ist, wie die Revision vorträgt, besteht kein Anhalt dafür, daß das Verteidigungsvorbringen in irgendeinem wesentlichen Punkte nicht beachtet oder rechtsfehlerhaft gewürdigt sein könnte.

2.) Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten ist für alle Folgen des Zusammenstoßes einwandfrei dargetan. Sie wird nicht unter dem Gesichtspunkt, daß Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen, deshalb in Frage gestellt, weil sich möglicherweise die weiteren Folgen des Zusammenstoßes durch Warnung der beiden in die Explosion geratenen Schiffe hätten vermeiden lassen, wenn der Führer des Tankschiffes die Gefährlichkeit seiner Ladung gekannt und hiervon die Polizeibeamten unterrichtet hätte oder wenn diese in der Lage gewesen wären, die Gefährlichkeit sofort von sich aus festzustellen.

3.) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Schiffsverkehrs nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 StGB läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Als Hindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB früherer Fassung wurden von jeher auch alle Verkehrsvorgänge angesehen, die geeignet waren, den regelmäßigen Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr zu hemmen oder zu verzögern vgl. BGHSt 6, 219, 224; 13, 66, 69). Den Begriff nach der Neufassung der Vorschrift enger auszulegen, wie dies in der Rechtsprechung für den Straßenverkehr zu § 315 a StGB aF) geschehen ist, besteht auch nach Einführung des § 315 a StGB nF kein Anlaß. Abs. 1 Nr. 2 dieser Bestimmung stellt für den hier genannten Personenkreis keinen umfassenden speziellen Tatbestand dar, durch den der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 1 StGB nF eingeschränkt wird. Er dehnt vielmehr für diesen Personenkreis lediglich den Bereich strafbarer Verkehrsgefährdungen auf we-

niger schwerwiegende Eingriffe in den Verkehrsablauf

aus, wobei er sich im Gegensatz zu § 315 StGB nF auf

die Erfassung grob pfllichwwidrigen Verhaltens beschränkt.

Dadurch erklären sich auch die unierschiedlichen Straf-

rahmen. Für die Anwendung des § 5°5 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nF ist daher erst Raum, wenn § 315 StGB nF als das für

jedermann geltende schwerere Gesetz nicht eingreift

"vgl. Begründung zum St@B-Entwurf 1962 S. 525 und die

aamit übereinstimmende Amtl. Begründung zum Entwurf eines

Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs - BT IV/651 -

S. 26). Die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung

des Oberlandesgerichts Hamm 'NJW 1965, 2167) bezieht sich

ausschließlich auf § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB nF, betrifft

also nur den Straßenverkehr.

4.) Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer aber auch gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Explosion :§ 311 Abs, 1 und 5 StGB), fahrlässiger Brandstiftung .§§ 306 Nr. 2, 309 Halbs. 1 StGB), fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung. Insoweit bedarf nur die Frage der Vorhersehbarkeit näherer Erörterung.

öie Strafkammer hat zunächst geprüft, ob der Angeklagte allgemein voraussehen konnte, bei dem von ihm schuldhaft herbeigeführten Zusammenstoß seines Schiffes mit dem Tankschiff werde brennbare Flüssigkeit auslaufen, explodieren und andere Schiffe in Brand setzen mit der Folge, - daß dabei Menschen verletzt oder getötet würden. Das hat sie ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht. Insbesondere ist auch ihre Erwägung nicht zu beanstanden, daß eigentlich jeder vernünftige Mensch in einem solchen Falle sich über die Möglichkeit derartiger Unfallfolgen im klaren sei. Damit ist nicht unvereinbar, daß weder der Schiffsführer des Tankers noch die Polizeibeamten mit einer Explosion

rechneten. Der Schiifsführer hatte ebenso wie die von ihu informierten Polizeibeamten falsche Vorstellungen über

die Gefährlichkeit seiner Ladung. Das hat aber nichts mit der Frage zu tun, welche Folgen für jemand voraussehbar sind, der nicht diese konkreten, sondern nur allgemeine Vorstellungen über die Ladung eines Tankschiffes hat.

Nun kommt es allerdings, wie die Revision zutreifend geltend macht, nicht allein darauf an, daß der Erfolg in seinem schließlichen Endergebnis - allgemein - voraussehbar war, sondern es muß auch berücksichtigt werden, wie der Ursachenverlauf tatsächlich gewesen ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt für einen Geschehensab-

lauf, der so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegt,

daß ihn der Täter auch bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen unä Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegung nicht ins Auge zu fassen brauchte. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Erfolg durch das bewußte oder unbewußte Verhalten dritter Personen oder andere äußere Umstände mitverursacht worden ist ‘BGHSt 3, 62 und 12, 75, beide mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, insbesondere des Reichsgerichts; BGH MDR 1957, 141 bei Dallinger, NJW 1957, 1526, 1527 und GA 1960, 111). Die von der Revision teilweise wörtlich angeführte Entscheidung RGSt 34, 91 besagt nichts anderes.

Auf diese Einschränkung des Grundsatzes, daß der Erfolg nur im Endergebnis voraussehbar zu sein brauche, kann sich der Beschwerdeführer hier indessen nicht berufen. Mit Recht hat die Strafkammer insoweit dem Umstand, da3 es erst 1 1/2 Stunden nach dem Zusammenstoß einige Kilometer rheinabwärts zur Explosion mit ihren schweren Folgen kan, keine Bedeutung beigemessen. Dieser Geschehensablauf war in keiner Weise ungewöhnlich. Wenn der Angeklagte überhaupt voraussehen konnte, daß sein pflichtwidriges Verhalten

einen solchen Erfolg haben könnte, so mußte er auch da-

mit rechnen, daß sich die von ihm geschaffene Gefahr

erst später verwirklichen werde. Ebensowenig kommt es darauf an, daß möglicherweise infolge Verschuldens des

- über die Gefährlichkeit seiner Ladung nicht unterrichteten — Tankschifführers oder infolge anderer Umstände

der Versuch unterblieben ist, die zu Berg fahrenden Schiffe noch zu warnen. Wer eine Gefahrenlage schafft, wie der Angeklagte sie herbeigeführt hat, ist der Verantwortung für die voraussehbaren Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht deshalb enthoben, weil diese Folgen möglicherweise von anderen hätten abgewendet werden können.

5.) Der Strafausspruch ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

Baldus wililms Meyer

Henning Müller