Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 13.12.1966 – 5 StR 436/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Lothar Kleb aus Egg Kreis Au, geboren ar > 1923 in Ta,
wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt u.a.
BR TE
Der 5.Strafsenat des !Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung. vom 13. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Bun.
enarepitasie niit. dis nn als Vorsitzender, Bundesrichter Schnidt esrichter . Siemer .. ren tgl om H ner heine chter” "Schmitt ii. Bundesrichter Dr.Börker _ . en u als"beisitzende' Richter, | In u: ae 5 N \ "" als Vertreter der Bundesanwaltschaft, enden, Rechtsanwalt min aus Tas ab als Verteidiger, a
Justizängestellte Emm . ee = als Vrkundsbeähtin der Geschäftsstelle, vom
für Recht erkannt:
Die Revision. des: Angeklagten. gegen däs' Vbteil des Schwurgerichts in Aurich’ vom 1,0ktober' 1965' werd verworfen; - jedoch. fällt“im ersten Falle: äte” Pabeinheibliche Verurteilung nach § 2. ‚Stv20, § 2ı "StVG Weg. 0 0. oe, mein 1} =
_ Der Angeklagte träßt ik Kösten des el dan
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Sie führt nur zu einer im Ergebnis unbedeutenden. Änderung der Urteilsformel.
I.
Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. "
1. Davon, daß der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Professors Dr.F@MB erst in den Urteilsgründen beschieden werden durfte, geht auch die Revision aus. Sie erkennt auch an, daß die Ablehnung in den Urteilsgründen den Erfordernissen des § 244 Abs.4 StPO entspricht. Der Verteidiger ist aber der Auffassung, das Schwurgericht habe seine, Aufklärungspflicht aus 8 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil es sich nicht der Hilfe des Sachverständigen Professor Dr . Fi»
“"»edient habe.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie die Urteilsgründe ergeben, haben die vernommenen :Sachverständigen dem Schwurgericht die nötige Sachkunde verschafft, um die Frage zu beantworten,.ob die Voraussetzungen des § 51 StGB gegeben waren, zumal der Blutalkoholgehalt beim Angeklagten, bei dem keinerlei Anzeichen geistiger Erkrankung vorhanden sind und der an Alkohol gewöhnt ist, höchstens 2,35 %o betrug. Die Ausführungen des Schwurgerichts, die im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr Tee stehen, ergeben keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit noch weiterer Aufklärung zu diesem Punkte. Auch der Sachverständige Professor Dr . Pu» hat keine Aussagen gemacht, die es dem Schwurgericht verwehrt hätten, die Anwendbarkeit des § 51 Abs.1 StGB zu vermeinen. Bei der Beurteilung der Schriftprobe befand sich schließlich das Gericht im Einklang mit drei vernommenen Sachverständigen. Bei dieser Lage brauchte es sich dem Schwurgericht nicht
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aufzudrängen, noch einen Sachverständigen zu der hier zu beantwortenden Frage zu hören. 2 \ men
2. Darauf s daß, die, ‚Zeuginnen Kr und Sb nicht gemäß § 55 Abs,2.StPO belehrt worden sind, kann die Revision
nicht gestützt'werden (vgl.. BGHSt 11,213 fr)...
3. Auch verstieß. entgegen der Ansicht der Revision die Vereidigung ‚der beiden Zeuginnen nicht gegen § 60 Nr.3 StPo. Ob ein Teilnahmeverdacht im Sinne dieser Vorschrift besteht, hat der Tatrichter zu beurteilen. Das Revisionsgericht, kann zur prüfen, oh 3em Tatrichter-dabei ein Rechtsfehler unter-.
laufen ist. Ein. solcher ist nicht erkennbar.
‚Zwar ist,:wie die.Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargetan "hat, der Begriff der Beteiligüng im Sinde des § 60 Nr.3 $tpo \ weiter als der. im.Sinne der §§ 47 tr StGB; es genügt jede Mitwirkung, sie muß aber strafbar sein (vel. die'"von der Revision angeführten Entscheidungen BGH NIW:1951 324 und” NIW 1952,1102,1103). Die Mitwirkung an der den Gegenstand” der Strafverfolgung bildenden Tat muß weiterhin in’ der gleichen Richtung liegen wie. die Betätigung des Angeklagten.
oo.
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier:
Die Revision trägt vor, die Zeuginnen Kram und SEMEED hätten sich nach $$:16 Abs:1 Nr.3, 29 Nr.8 Gasig strafbar gemacht, weil sie .an Betrunkene, darunter den Angeklagten ‚geistige Getränke verabreiöht hätten. Daß beim Angeklagten eine "Betrunkenheit" "im Sinne des § 16 Abs.ı Nr.3 GastG vorhanden war, ergeben ‘die Feststellungen des Schwurgerichts nicht. Auch aus dem ermittelten Blutalkoholgehalt kann das nicht &efolgert werden; er spricht sogar gegen eine solche Annahme (vgl. hierzu‘ BGHst ig ;152,154). Jedenfalls wurden die, Zeuginnen nicht in derselben Richtung wie Angeklagte tätig. Auch" soist haben sie die Taten des An- . ...
der
geklagten nicht in .strafbarer Weise geföraert.
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.4.Der Verteidiger hat am Schluß der Beweisaufnähme den näher begründeten Antrag gestellt, "den Termin für den Schlußvortrag der Verteidigung :nicht auf den .1.Oktober 1965
(den. nächsten Tag). ‚anzuberaumen", weil es ihm ab jetzt:
23 Uhr nicht möglich sei, "bis morgen früh 10 Uhr die Er-:. gebnisse der mehrtägigen Beweisaufnahme zu sichten und rechtlich zu prüfen een", Das Schwurgericht hat über. ‚diesen Antrag nicht entschieden. Der Verteidiger hat. am 1. Oktober. 1965 nach dem Vertreter der Staatsanwaltschaft seinen Schiuß- . vortrag gehalten und seine Schlußanträge gestellt, ohne .,..- auf seinen Antrag vom Vortage zurückzukommen.
Die Revision behauptet, durch das Verfahren des. Sehwur-Zerichts sei die Verteidigung in einen für die Entscheidung wesentiichen Punkte im Sinne des § 338 Nr.8. StPO beschränkt. worden. D Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet,
Ein Verstoß nach § 338. Nr.8 StPO liegtiischon-deshal$' nicht vor, weil die behauptete unzulässige Beschränkung der Verteidigung: nicht auf einem Beschluß des Gerichts beruht. Aber auch unter anderen :Gesi „tepunkben, "insbesondere dem einer. Verletzung des 9.244 Abs.2, die die Revision.:: ebenfalls behauptet, kann die Rüge keinen Erfolg haben.
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„ut+n:N22 mn Lat aa taan Naram+ Denn der Vert veidiger hat seinen Schlußvort
Vorsitzenden festgesetzten Termin gehalten, ohne erneut j einen Unterbrechungsaritrag zu stellen. Aus diesem, Verhalten . konnten der Vorsitzende und das Gericht entnehmen, daß. sich. der Verteidiger nurinehr für ausreichend vorbereitet hielt und seinen Antrag vom Vortage als erledigt ansah. Der Gedanke, dies sei nicht der Fall, brauchte dem Schwurgericht. nicht
zu kommen, zumal’ der Verteidiger seit März, 1965. mit der
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- Sache vertraut war. Dem Schwurgericht brauchte, sich auch nicht‘ aufzudrängen, daß noch weitere Aufklärungsmöglichkeiten
zu der Frage bestanden, ob der ‚Angeklagte. die Polizeibeamten übersehen haben konnte oder nicht. Daß hierzu noch, mach . 2, Schluß der Beweisaufnahme dem Verteidiger "unbekannte Momente,
wie die jetzt behaupteten Sehstörungen, hervortreten .- könnten, lag fern. - u II,
„Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem "gesamten Inhalte nach geprüft, soweit es vom Angeklagten angefochten worden ist. Hierbei haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben mit Ausnahme der tateinheitiichen Verurteilung aus’ §§ 2 * Swv20, 21 Stve. Diese muß entfallen. a SE
| 1. a): ‚Dagegen ist entgegen den Vortrage der Revision die ‚Verurteilung wegen Widerstandes auch in ersten Falle. nicht zu leanstanden. Daß der Angeklagte Gewalt in Sinne des § 113 .StGB engewen ıdet hat, indem er auf den Polizeibeamten losfuhr, "der Sich nur ’urch einen Sprung zur. Seite vor. dem Überfahrenwerden retten Konnte", bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. zoch BGH IM Stat N 113 Nr. 1).
.Weiterer Feststellunge en zum äußeren Sachverhalt, und zwar.zur Straßenbreite.und zum Standort der Polizisten bedurfte es nicht. Was die Revision in diesem Zusammenhang weiter ausführt, wendet sich durchweg in unzulässiger Weise. Bogen & die .dem Tatrichter vor:ehältene Beweiswürdigung. 'Das
Revi icht kann auch nicht prüfen, ob die vom Tat-
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richter gezogenen Schlüsse näher oder ferner liegen als andere mögliche Schlüsse. Es kommt nur darauf an, ob: sie ' möglich sind. Das ist der Fall. Es ist nicht ummöglich, ‚daß der Angeklägte bei der festgestellten: Entfernung und der eingehältenen Geschwindigkeit die Polizeibeamten recht-' zeitig erkennen konnte. Inwiefern es widersprüchlich sein soll, daß’ der Polizeimeister Igww das Zeichen erst auf eine Entfernung von etwa. 100 m gegeben hat, während nach 'einer weiteren Ausführung des Schwurgerichts das Zeicheh (bei der Ortsbesichtigung). schon euf eine Entfernung"von ° mehreren hundert Metern erkennrar war, ist. nicht zu erkennen. Desgleichen ergi". t sich‘ kein Anhaltspunkt. dafür,
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daß das Schwurgericht gegen den Grundsatz verstoßen hat, daß Zweifel im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind. Das Schwurgericht hat hinsichtlich der zu Ungunsten des Angeklagten getroffenen Feststellungen keinen Zweifel gehabt.
b) Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht '.: darlegt, die Voraussetzung des § 51 Abs.1 StGB seien nicht gegeben, sind sachlichrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht unterscheidet zwar nicht ausdrücklich zwischen der Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit und der des Hemmungsvermögens. Wenn es jedoch am Schluß der Ausführungen zu § 51 StGB heißt, "daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gegeben war und zwar in der Forn einer Enthemmung", so wiri hierdurch klargestellt, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 StGB nur insoweit als gegeben ansieht, als es sich um die Hemmungsfähigkeit handelt.
Entgegen der Behauptung der Revision hat sich das Schwurgericht auch nicht-ohne eigene Prüfung lediglich der Ansicht des Sachverständigen Dr. Feiiis angeschlossen. Diese Behauptung wird durch die ausführlichen Darlegungen des Schwurgerichts (UA 5.14 ff) widerlegt..
c) Die tateinheitliche Verurteilung aus § 2 StVZO in Verkindung mit § 21 StVG kann jedsch keinen Bestand haben. Von der Urteilsverkündung am 1.0kto"er 1965 dis zur Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft am 7.dJuni 1966 sind mehr als drei Monate verstrichen, ohne daß eine auf Verfolgung gerichtete richterliche Handlung vorgenommen worden ist. . Gemäß § 67 Abs.3 StGB ist die Strafverfolgung daher inzwischen verjährt. Der Senat hat dem in. entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO durch eine Änderung des erkennenden Teils des Urteiles Rechnung getragen. nn
2. "Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl.
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a): Allerdings hat das Schwurgericht im zweiten Falle. des Widerstandes die Versagung mildernder Umstände nur. knapp begründet. Ersichtlich hat das Gericht aber bei. dem engen Zusammenhang mit dem. ersten Falle keinen Anlaß, gesehen, den ‚normalen Strafrahmen, an dessen unterer Grenze, es geblieben, ist, als für das Ver rhalten des Angeklagten unangemessen anzuschen.
») Auch bei Versagung mildernder Umstände mußte das Schwurgericht allerdings prüfen, ob die Voraussetzungen des § 27b StGB vorlagen. Auch diese Frage ist nicht ausdrücklich erörtert worden. Daraus läßt sich jedoch nicht schließen, daß das Schwurgericht, das die Gefängnisstrafe von einen Monat ausdrücklich als erforderlich bezeichnet, den § 27b St@B übersehen hat. Angesichts der Tatsache, daß wegen des ersten Falles zugleich auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt worden ist, kann angenommen werden, daß der Tatrichter die Anwendbarkeit des § 27b StGB stillschweigend ohne Rechtsirrtum verneint und einen ausdrücklichen Ausspruch hierüber für überflüssig gehalten hat (vgl. BGH IM StGB § 27b Nr.l).
c) Im ersten Falle sind die Angriffe dagegen, daß die Voraussetzung des § 113 Abs.2 StGB verneint worden ist, offensichtlich unbegründet.
Daß das Schwurgericht von der nach § 51 Abs.2 StGB gegebenen Möglichkeit, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, keinen Gebrauch gemacht hat, liegt im Rahmen seines Ermessens und kann nicht beanstandet werden.
d) Auch sonst hat die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Strafausspruches keine Rechtsfehler ergeben. Auch der Wegfall der Verurteilung aus § 2 StVZO, § 21 Stve gibt keine Veranlassung zur Aufhebung im Strafausspruch.
- 9.
Die jetzt weggefallene tateinheitliche Verurteilung wär ersichtlich. für die Strafhöhe ohne Bedeutung. en
-3. Die Angriffe der Revision gegen die Dauer der Sperrfrist nach § 42m StGB wenden sich nur gegen das tat- u richterliche Ermessen. Die Ausführungen des Schwurgerichts _ zu diesem Punkte lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
Sarstedt Sehne . Siemer | 075 Schmitt ° Börker