Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 25.11.1966 – 4 StR 422/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2125 003
IM NAMEN DES VOLKES
URTEII
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Joser U zu: U WEB. zevoren an ED 1939 in vn AU:
Krs. RED; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als
Dr. Dr. Dr. Dr. als
Vorsitzender,
Flitner
Sanders
Dr. Spiegel
Rinck
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in üer Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung
als
Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt En au: un
als Verteidiger,
Justizangestellter iD
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Essen vom 2. Mai 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
-3-—-
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus, ferner wegen Entführung zur Unzucht in Tateinheit mit Notzucht und mit Nötigung sowie wegen einer weiteren Nötigung zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren unä drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und’ des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen:
a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt eine Verletzung des § 254 StPO nicht vor. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Erklärungen eines Angeklagten, die in einem Vernehmungsprotokoll enthalten sind, und gestattet deren Verlesung, wenn es sich bei dem Protokoll um ein richterliches handeit,Davon bleibt aber die Verwertung sonstiger Urkunden und anderer Schriftstücke als Beweismittel im Wege der Verlesung unberührt. Diese ist nach § 249 StPO zulässig, und zwar auch, wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, "zum Zweck eines Geständnisses des Angeklagten" (RGSt 35, 234).
b) Das Schwurgericht hat "während eines Teils der Vernehmung" der Zeugin He die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Die Rüge, der Ausschluß habe auch noch bestanden, als die Zeugin über die Ereignisse ausgesagt habe, die sich nach der Unzuchtshandlung zugetragen haben, kann keinen Erfolg haben. So, wie die Ergebnisse der Vernehmung in die Sitzungsniederschrift aufgenommen sind, hat sich die Zeugin
zwar noch vor der Wiederherstellung der Jffentlichkeit
im unmittelbaren Anschluß an die Schilderung der Unzuchtshandlungen des Angeklagten in einigen Sätzen über die Fortschaffung der Leiche ihres Freundes geäußert. Zu diesem Zeitpunkt konnte das Gericht jedoch bei der ineinander .. übergreifenden Darstellung der verschiedenen Tatgeschehnisse nicht mit Sicherheit erkennen, ob damit die Schilderung der Unzuchtshandlungen abgeschlossen war. Zudem bestand die Möglichkeit, daß hierzu ein Prozeßbeteiligter noch Fragen stellte. Unter diesen Umständen brauchte die Öffentlichkeit nicht sogleich wiederhergestellt zu werden, als sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung den auf die Vornahme der Unzuchtshandlungen zeitlich folgenden Ereignissen zuwandte (KMR 6. Aufl. § 172 GVYG, Anm. 3 a). Sobald nach den wenigen Sätzen zum weiteren Tatgeschehen erkennbar wurde, daß die Aussage nicht mehr die Unzuchtshandlungen betraf, ist, wie die Sitzungsniederschrift beweist, die Hauptverhandlung öffentlich weitergeführt worden. Demnach kann von einem Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit (§§ 169 ££f GVG) keine Rede sein.
c} Die Ablehnung des Antrags auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen entspricht dem Gesetz. Soweit die Revision mangelnde Sachkunde des Gutachters Dr. Wachsmuth vor allem mit dem Hinweis auf Ausführungen im Lehrbuch von Ponsold darzutun versucht, geht der Angriff fehl. Die von ihr in Zweifel gezogenen Äußerungen des Sachverständigen (UA S. 95) stehen ersichtlich nicht in Widerspruch zu den im gerichtsmedizinischen Schrifttum vertretenen Auffassungen (vgl. außer Ponsold 2. Aufl. S. 155, 270, 273, Lange lüddecke 1. Aufl. S. 70). Insbesondere gibt die Wiedergabe der gutachtlichen Stellungnahme keinen Anhalt [für die
Richtigkeit der Behauptung, der Sachverständige habe angenommen, ein pathologischer Rausch könne"nur" bei geringem Alkoholkonsum ausgelöst werden.
2. Die _Sachrüge;
a) Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes können im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden, weil sie sich in unzulässigen Angrifien gegen die Beweiswürdigung erschöpfen. Die verschiedenen Möglichkeiten, welche die Revision zugunsten des Angeklagten vorbringt, hat das Schwurgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen.
b) Die Ansicht der Revision, die Entwendung des Geldes und der Brieftasche seien nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen, trifft nicht zu. Die räuberische Wegnahme des Geldes findet sich schon in Ziff.3 der Anklageschrift als besonderer Schuldvorwurf und wird im übrigen ebenso wie die Wegnahme der Brieftasche bei der Wiedergabe der wesentlichen Ermittlungen erwähnt. Das Schwurgericht hat diese Handlungen zwar nicht als rechtlich selbständige gewertet, sondern die Wegnahme des Kraftwagens, des Geldes und der Brieftasche als eine Tat beurteilt; dies geschah, wie die rechtliche Würdigung ergibt, deswegen, weil nach seiner Auffassung die Ansichnahme des Krafitwagens die Zueignung der darin befindlichen Sachen umschloß. Eine solche, von Anklage und Eröffnungsbeschluß abweichende Beurteilung war nach § 264 Abs. 2 StPO verfahrensrechtlich zulässig.
Was die Revision im übrigen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes vorbringt,
bildet nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung . des Schwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen.
c) Die Behauptung in der schriftlichen Revisionsbegründung, das Schwurgericht habe die Straftaten des Angeklagten nicht unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 und 2 StGB beurteilt, ist offensichtlich unbegründet. Soweit hierzu der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat noch geltend machte, die vom Schwurgericht bei der Prüfung der Frage der Zurechnungsfähigkeit gezogenen Schlüsse seien nicht zwingend, verkennt er, daß dies nicht nötig ist. Die Beweisführung obliegt gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter. Fehlerhaft ist sie nur, wenn sie unmögliche Folgerungen oder Verstöße gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze enthält. Das ist nicht der Fall. Daß das Schwurgericht den mit dem Angeklagten vorgenommenen Trinkversuch ais ein nicht verwertbares Beweismittel angesehen hat, weil die Durchführung unter anderen Voraussetzungen geschah als der Alkoholgenuß am Tattage, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
d) Auch sonat hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die irrige Rechtsansicht des Schwurgerichts, der durch Drohung mit Erschießen erzwungene Mundverkehr der Zeugin Hasenknopf erfülle nicht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, ist der Angeklagte nicht beschwert.
e) Die Aufnahme der zeitigen Freiheitsstrafe in den Urteilsspruch entspricht nicht der Oränungsvorschrift des § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO, Indessen zwingt dieser für den Bestand des Urteils bedeutungsiose, formale Mangel nicht dazu, insoweit den Urteilsspruch neu zu fassen.
Scharpenseel Flitner Sanders
Spiegel Rinck