Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 22.11.1966 – 5 StR 412/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_412/66
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Seemann Werner P mm aus Nimm za» dam dm, geboren an EEE 1945 in Heim,
wegen Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Zollhinterziehung (§ 401b AbgO)
Auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Celle vom 18.Aprıl 1966 hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs, nachdem er den Ceneralbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 22.November 1966 durch den Senatspräsidenten Prof,Dr.Sarstedt und äie Bundesrichter Schmidt, Siemer, Dr.Börker und Kersting beschlossen:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Celle zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe§
Gegen den Angeklagten hatte das Amtsgericht in Nienburg an der Weser durch Strafbefehl vom 7.April 1965 - 4 Cs 206/65 - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§§ 242,47 StGB, § 396 Abg0O) eine Geldstrafe verhängt. Über die Einzelheiten der Tat stand im Strafbefehl, der Angeklagte werde beschuldigt, am 7.Februar 1965 in Cuxhaven auf einem in der Werft liegenden Heringslogger aus dem Zollspind gemeinschaftlich mit anderen Seeleuten 3 Stangen unversteuerte Zigaretten entwendet, davon 1 Stange zu 200 Stück erhalten und diese nicht zur zollamtlichen Abfertigung gestellt zu haben.
Der Strafbefehl. wurde rechtskräftig. Der Angeklagte bezahlte die Geldstrafe,
Später erhob das Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder gegen den Angeklagten auf Grund derselben Tat beim Amtsgericht in Nienburg an der Weser eine Anklage wegen "Steuerhinterziehung in bandenmäßiger Form (§§ 396 Abs.2, 401b Abs.2 Nr.1 AbgO)". Entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft eröffn-.: *°- Am*+serricl’ Inc Hauptverfahren
gemäß dieser Anklage. Durch Urteil vom 21.Dezember 1965
-4 Ds 202/65 - erklärte es den Strafbefehl vom 7.April 1965 für gegenstandslos, verurteilte den Angeklagten "wegen Vergehens nach § 401b Abs.2 Nr.! AbgO (Steuerhinterziehung in bandenmäßiger Form)" zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und setzte diese zur Bewährung aus.
Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt. Sie bemängelt hauptsächlich, daß das Amtsgericht den Angeklagten nicht auch wegen Diebstahls, verübt in Tateinheit mit dem Steuervergehen, verurteilt hat. Das Hauptzollamt rügt mit s:iiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision, daß nicht neben der Gefängnis- eine
Geldstrafe verhängt worden ist.
Das Oberlandesgericht in Celle hält wegen der Rechtskraft des Strafbefehls vom 7.April 1965 das zweite Strafverfahren für unzulässig und will dieses einstellen, Daran glaubt es sich jedoch gehindert durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3,13; 9,10; 18,141) und durch ein Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt a,M. vom
5.September 1951 (NIW 1952,158 = MDR 1952, 55). Es hat daher die Sache nach 8 121 Abs.? GVG dem Bundesger ichts-
hof mit der Frage vorgelegt,
"ob der Grundsatz der Durchbrechung der Rechtskraft eines Strafbefehls auch dann gilt, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel gegenüber dem beim Erlaß des Strafbefehls bekannten Sach-
verhalt nicht vorhanden. sind".
Der. Generalbundesanwalt hält in seiner Stellungnahme vom 2.November 1966 die Vorlegung für zulässig, aber unbegründet. Er beantragt, zu beschließen,
. der. Grundsatz der beschränkten Rechtskraftwirkung des Strafbefehls gelte auch dann, wenn der Amtsrichter den die erhöhte Strafbarkoit der Tat begründenden rechtlichen Gesichtspunkt schon beim Erlaß des Strafbefehls hätte erkennen können.
Der Senat verneint jedoch die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs.2 GVG. Die beabsichtigte Entscheidung des Oberlandesgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab.
Die Urteile BGHSt 3,13; 9,10 und 18,141 stehen schon deshalb nicht entgegen, weil damals, wie äuch der Generalbundesanwalt ‚ausführt, erst "nach Rechtskräft des Strafbefehls Tatsachen bekanntgeworden waren, die eine andere rechtliche Würdigung des Tatgeschehens rechtfertigten". Über Fälle dieser Art greifen zwar die Gründe der genannten Urteile und der Leitsatz BGHSt 3,13 durch ihre allgemein gehaltene Fassung hinaus. Sie haben aber insoweit keine nach § 121 Abs.2 GVG bindende Wirkung (BGHSt 18,324).
Diese fehlt für den vorliegenden Fall auch’ den Entscheidungen BGH NJW 1951,894° und OLG Frankfurt a.M. NJW 1952, 15879 = MDR 1952,55. .Der Generalbundesanwalt ist zwar anderer Meinung, weil ‘sich diesen beiden Urteilen entnehmen lasse, "daß in den dort behandelten Fällen die - den gesteigerten Unrechtsgehalt der Tat begründenden Umstände schon beim Erlaß der Strafbefehle bekannt waren und deshalb vom Strafbefehlsrichter hätten berücksichtigt werden können". Der hier zu entscheidende Fall liegt aber noch wesentlich anders.
Es geht jetzt darum, ob die neue Strafverfolgung trotz der Rechtskraft des Strafbefehls deshalb zulässig | "ist, weil keine bloße Steuerhinterziehung nach § 396 Abs.2 Abg0, wie sie im Strafbefehl angenommen worden ist, sondern ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen nach § 401b Abs.2 Nr.1 AbgO vorliegt. Dieses wird dadurch gekennzeichnet, daß sich der Täter "nit zwei oder mehr Personen zu gemeinschaftlicher Ausübung der Zollhinterziehung ... verbindet und das Vergehen gemeinschaftlich mit ihnen ausführt". Daß der Angeklagte dies getan hatte, hätten der Staatsanwalt, der den Strafbefehl: beantragt, und der Richter, der ihn erlassen hat, den Ermittlungsakten nicht nur entnehmen können, sie haben es vielmehr sogar erkannt. Denn. im Strafbefehl stehen ausdrücklich die Worte "gemeinschaftlich mit anderen Seeleuten". Schon "aus dem Strafbefehl selbst geht also hervor, daß der darin mitgeteilte Sachverhalt, vom Diebstahl abgesehen, richt als: bloße Steuerhinterziehung nach § 396. Abs. 2.Abg0,
. sondern als Vergehen nach § 401b Abs.2 Nr.! AbgO hätte
geahndet werden müssen. Dieser rechtliche Fehler bei der Anwendung des Strafrechts auf die im rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen Tatsachen soll durch das zweite Strafverfahren beseitigt werden. Daß auch dies zulässig sei, ist bisher nicht entschieden worden.
Das Urteil BGH NJW 1951,894° billigt die Verurteilung eines Angeklagten "wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die 8§§ 1, 5 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen". Der rechtskräftige Strafbefehl war mit der Beschuldigung ergangen, "fortgesetzt handelnd ohne die vorgeschriebene Erlaubnis unedle Metalle -zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben zu haben" (§§ 1, 16 Abs.1 Nr.1 des ‚genannten Gesetzes). Ob aus ihm hervorging, daß der Angeklagte die
Metalle von Minderjährigen erhalten hatte /§§ 5, 16 Abs.1 Nr.4 des Gesetzes), mag auf sich kershen, Jedenfalis kann im Strafbefehl nicht gestanden haben, d
er Angeklagte habe "beim Ankauf gewußt oder den Umständen nach annehmen müssen, daß die Metalle mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren (§ 259 Abs.1 StGB)
Das Urteiil des Cberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 5.September 1951 (HdW i952,158 = MDk 1952,55) deutet, soweit es veröffentlicht. ist, den Sachverhalt nur‘ an. Er ist ausführlicher in cz Entscheidung BVarft NIW 1954,69 wiedergegeben, äle auf eine Yeriassungsbeschwerde gegen jenes Urteil ergangen ist. Danach natte der Angeklagte "in der Silvesternachi iQ zweı Beu ‚Srwerkskörper (Kanonenschläge) vor der Türe das Schiafzınners der Eheleute G. explodieren lassen", Gegen iho wsr deshalb durch richterlichen Strafbsfenl eine Gelästrale wegen ruhestörenden Lärms, groben Unfugs and unbefugter Abbrennens von Feuerwerkskörpern (88 360 Abs.| Beil, 367 Abs.! Nr,8 StGB) rechtskräftig verhängt worden. in dem späteren Verfahren, das das Oberlandesgericsht für zulä .& tläörte, wurde er wegen fahrlässiger Körperrerletzung nach § 230 StGB mit der Begründung verurteilt, "Frau G, habe durch die Explosion „.. einen Neryeuschock erlitten", - Dieser Fall gliche dem jetzigen zur dann, weun schon der Strafbefehl den Nervenschock erwähnt hätte. Das erscheint jedoch
ausgeschlossen,
Diese Unterscheicung ist nic etwa nur äußerlich
ht und ohne sachliche Bedeutung. Es ist vielmehr etwas wesentlich anderes, ob eine neue Strafverfolgung trotz der Rechtskraft des Strafbefehls auf Trund von Tatsachen zulässig sein soll, die deiw Richter in den Strafbefehl nicht aufgenommen hat, obwohl er sie rätte erkennen können,
oder ob sich der Bestrafte nicht einmal darauf verlassen
darf, daß der Richter die im Strafbefehl erschöpfend wiedergegebenen Tatsachen rechtlich richtig gewürdigt hat.
Das Oberlandesgericht in Celle ist also an der beab- "sichtigten Einstellung des Verfahrens, die es übrigens ohne Hauptverhandlung durch Beschluß nach § 206a StPO anordnen kann, nicht durch andere Entscheidungen gehindert.
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt ist im .
Urlaub. und ortsabwesend. Schmidt Siemer Er kann daher nicht
unterschreiben
Schmidt. Dr.Börker Kersting